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85_1996 AT

85. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt (SZA) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet

§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt (SZA) mit Sitz in 1030 Wien, Arsenal, Objekt 207, wird

als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich der Schweißtechnik

gemäß nachfolgenden Normen und normativen Dokumenten

ÖNORM EN 287 T1 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Stähle“ (Ausgabe 06/92),

ÖNORM EN 287 T2 „Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen – Aluminium und Aluminiumlegierungen“

(Ausgabe 06/92),

ÖNORM M 7807 „Prüfung von Stahlschweißern; Rohrschweißer für Niederdruck- und Mitteldruck-

Gasleitungen“ (Ausgabe 05/76),

ÖNORM M 7862 „Prüfung von Kunststoffschweißern, Schweißer für Rohrleitungen aus Polyethylen“

(Ausgabe 09/88) und

SZA Richtlinie QSV 2.2.2.001 hinsichtlich der „Prüfung von Schweißern für Kupfer und Nickel sowie

deren Legierungen“ (Ausgabe 06/95).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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