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85_1994 AT

85. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung beim Bergbau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung beim Bergbau

Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 355/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. Die §§ 1 bis 7 der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, samt Anlage und Anhang zu dieser Verordnung gelten für Anlagen zur Zementerzeugung bei den in den §§ 2 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeiten.

§ 2. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebs-

weisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.

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