85. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung beim Bergbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 355/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. Die §§ 1 bis 7 der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, samt Anlage und Anhang zu dieser Verordnung gelten für Anlagen zur Zementerzeugung bei den in den §§ 2 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeiten.
§ 2. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebs-
weisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.