85. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird verordnet
Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984, BGBl. Nr. 138, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 79/1992, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt
„1 a. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,"
2. Nach § 1 Abs. 1 2 2 wird folgende Z 2 a eingefügt
„2 a. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,"
3. An die Stelle des § 1 Abs. 1 Z 10.1 bis einschließlich Z 10.8 treten folgende Bestimmungen
„10.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3 b, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
10.1 a. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
10.2. Verwendunsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1 b, 2, 2 b, 3 oder 3 b erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
10.4. Verwendungsgruppe PT 6,
10.5. Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,
10.6. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist,"
4. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt
„11. Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der
11.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
11.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist."
5. An die Stelle des § 10 Abs. 1 Z 1 bis einschließlich Z 10 treten folgende Bestimmungen
„1. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3 b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
1 a. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1 b, 2, 2 b, 3 oder 3 b erfolgt,
3. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
4. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
5. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
7. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
7.1. Dienstzulagengruppen 1, 1 b und 2 der Verwendungsgruppe PT 3,
7.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
7.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
7.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8,"
6. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dientverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
2. die Ernennung gemäß § 240 c BDG 1979 erfolgt,
3. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
4. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat."
7. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Aufnahme
a) in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
b) in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
c) in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
d) in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,"
8. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
1. die Aufnahme von Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 56 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 5-1 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Kunsthochschulen gemäß § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948."
9. Im § 15 Abs. 1 wird die Zitierung „Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969," durch die Zitierung „Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298," ersetzt.
10. § 17 lautet
„§ 17. Dem Bundeskanzler ist der Vollzug folgender Personalmaßnahmen mitzuteilen
1. Personalmaßnahmen gemäß § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, C, H 1, H 2, K 1, K 2 oder K 3 betreffen, und
2. Personalmaßnahmen gemäß den §§ 2, 3, 7, 8 und 10 a."
11. Anlage 2 lautet
„Anlage 2