85. Verordnung: Wertgrenzen von Sendungen für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (11. IDG-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 und § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 — IDG, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung der 1. IDG-Novelle, BGBl. Nr. 688/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Die Wertgrenzen des Artikels 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten
1. Für Waren, über die eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden kann ... 74000 S;
2. für Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden ............ 6000 S;
3. für Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden...... 15000 S.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 200/1989 (8. IDG-Verordnung), tritt außer Kraft.