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85_1992 AT

85. Verordnung: Wertgrenzen von Sendungen für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (11. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Wertgrenzen von Sendungen für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (11. IDG-Verordnung — 11. IDG-V)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 und § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 — IDG, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung der 1. IDG-Novelle, BGBl. Nr. 688/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die Wertgrenzen des Artikels 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten

1. Für Waren, über die eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden kann ... 74000 S;

2. für Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden ............ 6000 S;

3. für Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden...... 15000 S.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 200/1989 (8. IDG-Verordnung), tritt außer Kraft.

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