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85_1991 AT

85. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 26 a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1991

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BGBlPdf 85. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 26 a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1991

Auf Grund des § 26 a Abs. 3 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 731/1990 wird verordnet

Für das Kalenderjahr 1991 wird der im § 26 a

Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

genannte Betrag statt mit 163 S mit

175 S festgestellt.

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