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85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989 — AusG

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst

und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den

Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen

und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen

Staatsbürgern offen.

Abschnitt II

Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der

Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten

in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion

auszuschreiben

1. Sektionen,

2. Gruppen,

3. Abteilungen,

4. sonstige organisatorische Einheiten, die den

in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind

im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende

Funktionen auszuschreiben

1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen

Stellvertreter,

2. Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in

der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des

Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen

Stellvertreters auszuschreiben.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung

einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen

ist die betreffende Funktion auszuschreiben

1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

a) Österreichisches Staatsarchiv,

b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,

c) Amt der Wiener Zeitung,

d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten

a) Diplomatische Akademie,

b) Kulturinstitute;

3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten

a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

b) Wasserstraßendirektion,

c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d) Österreichisches Patentamt,

e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

f) Burghauptmannschaft in Wien,

g) Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

4. im Bereich des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales

a) Landesinvalidenämter,

b) Landesarbeitsämter,

c) Arbeitsinspektorate;

5. im Bereich des Bundesministeriums für

Finanzen

a) Bundesrechenamt,

b) Finanzlandesdirektionen,

c) Finanzprokuratur,

d) Österreichisches Postsparkassenamt,

e) Hauptpunzierungs- und Probieramt,

f) Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols,

g) Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

a) Sicherheitsdirektionen,

b) Bundespolizeidirektionen,

c) Landesgendarmeriekommanden;

7. im Bereich des Bundesministeriums für

Justiz

a) Justizanstalten,

b) Dienststellen für Bewährungshilfe;

8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a) Armeekommando,

b) Korpskommanden,

c) Landesverteidigungsakademie,

d) Theresianische Militärakademie,

e) Heeresgeschichtliches Museum,

f) Militärkommanden,

g) Kommando der Fliegerdivision,

h) Kommando der Panzergrenadierdivision,

i) Heeres-Materialamt;

9. im Bereich des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft

a) Österreichische Bundesforste,

b) alle dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten

Dienststellen;

10. im Bereich des Bundesministeriums für

Umwelt, Jugend und Familie

Umweltbundesamt;

11. im Bereich des Bundesministeriums für

Unterricht, Kunst und Sport

Generalsekretariat des Österreichischen

Bundestheaterverbandes;

12. im Bereich des Bundesministeriums für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

a) Post- und Telegraphendirektionen,

b) Bundesamt für Zivilluftfahrt,

c) Amt für Schiffahrt,

d) Fernmeldetechnisches Zentralamt,

e) Fernmeldezentralbauleitung,

f) Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

g) Postzeugverwaltung,

h) Fernmeldezeugverwaltung,

i) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

13. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

a) Zentralanstalt für Meteorologie und

Geodynamik,

b) Österreichische Nationalbibliothek,

c) Institut für österreichische Geschichtsforschung,

d) Bundesdenkmalamt,

e) Staatliche Sammlungen,

f) Museen,

g) Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal,

h) Geologische Bundesanstalt,

i) Archäologisches Institut;

14. im Bereich sämtlicher Ressorts

Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten

Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten,

soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren

im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht

für

a) den Wirtschaftskörper „Österreichische

Bundesbahnen" und

b) die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung,

durch deren Ausschreibung militärische

Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit

einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten

oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden

Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle,

der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben,

wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte

1. der VerwendungsgruppenA, H 1 oder PT 1

oder

2. der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder

PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für

Beamte ohne Hochschulbildung)

vorgesehen ist.

(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1

sind

1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

a) Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes,

b) Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalt

Wien,

c) Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

Mödling;

2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten

a) Leiter der Berghauptmannschaft Wien,

Leoben oder Salzburg,

b) Leiter einer Abteilung des Österreichischen

Patentamtes,

c) Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen

a) Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer

Finanzlandesdirektion,

b) Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,

c) Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen

Postsparkassenamtes;

4. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Vorstand des Sicherheitsbüros;

5. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a) Divisionskommandant,

b) Leiter des Amtes für Wehrtechnik.

(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2

sind

1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen

Statistischen Zentralamt;

2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten

a) Leiter der Bundesmobilienverwaltung,

b) Leiter des Beschußamtes Wien,

c) Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder

Graz,

d) Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des

Bundesamtes für Eich- und Vermessüngswesen;

3. im Bereich des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales

a) Leiter eines großen Arbeitsamtes, zB des

Arbeitsamtes Bau — Holz, des Arbeitsamtes

Klagenfurt oder des Arbeitsamtes

Wels,

b) Leiter der Abteilung I b des Landesarbeitsamtes

Wien, Niederösterreich,

Oberösterreich oder Steiermark;

4. im Bereich des Bundesministeriums für

Finanzen

a) Stellvertreter des Amtsvorstandes des

Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg

oder Waidhofen an der Thaya,

b) Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe

im Finanzamt Klagenfurt, Graz-

Stadt oder Wien-1. Bezirk,

c) Inspizierende der Zollämter;

5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion

Wien;

6. im Bereich des Bundesministeriums für

Justiz

Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem

Oberlandesgericht oder bei einem

großen Gerichtshof I. Instanz, zB beim

Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien oder Graz oder beim Landesgericht

Linz;

7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a) Kommandanten von Fach- und Waffenschulen,

zB Heeresunteroffiziersschule,

Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,

b) Kommandanten der Fliegerregimenter,

c) Kommandanten der größten Truppenübungsplätze,

zB Allentsteig oder Bruckneudorf,

d) Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,

e) Kommandant der Heereszeugsanstalt

Wien;

8. im Bereich des Bundesministeriums für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;

9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

Leiter der Studienbeihilfenbehörde;

10. im Bereich sämtlicher Ressorts

Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten

Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.

(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen

sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,

1. die für Beamte einer entsprechenden, im

Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen

sind,

2. denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung

zukommt und

3. bei denen die mit der Ausübung verbundene

Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung

erreicht, das für die Ausübung

einer für die entsprechende Verwendungsgruppe

im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung

erforderlich ist.

(5) Vor der Betrauung einer Person mit einem

Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1

im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist

dieser auszuschreiben.

(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung

eines Referates in einer Zentralstelle ist diese

Funktion auszuschreiben.

Abschnitt III

Ausschreibung und Bewerbung

§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2, 3 und

4 Abs. 6 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in

deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion

wirksam werden soll. In den übrigen Fällen des § 4

haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen

zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind

und in deren Bereich die Betrauung mit dem

Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der

Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe

der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesforste zu.

(2) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder

Ernennungserfordernissen jene besonderen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für

die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion

oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen

von den Bewerbern erwartet werden. Diese

besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in

Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung

vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit

festzulegen. Die Ausschreibung hat

darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der

ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes

Aufschluß zu geben.

(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei

Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines

Monates nach Freiwerden der Funktion oder des

Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem

Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch

nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser

Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden

soll. Wird eine Funktion neu begründet oder

ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb

eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen

organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.

(4) Die in den §§ 2 und 3 umschriebenen Funktionen

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen

kann daneben auch auf andere geeignete

Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern,

verlautbart werden. Für Funktionen

nach § 3 gilt ferner, daß eine Bekanntgabe

nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" aus

Kostengründen entfallen kann, wenn diese

Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern

erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme

ermöglicht wird. Die im § 4 genannten Referate

und Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete

Weise auszuschreiben.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche

ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als

einen Monat betragen darf.

§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten

Funktionen oder Arbeitsplätze haben in

ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen,

die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die

Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als

geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei

der ausschreibenden Stelle einzubringen.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen

Ausdrücke, wie zB „Bewerber",

„Beamter", „Inhaber der Funktion", „Leiter",

„Vorsitzender", umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Abschnitt IV

Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen

§ 7. (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen

Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen,

und zwar

1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3

Begutachtungskommissionen im Einzelfall

und

2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige

Begutachtungskommissionen,

einzurichten.

(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus

vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind

vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen,

je eines ist von der in Betracht kommenden

Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines

vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung

zum Mitglied einer Begutachtungskommission

Folge zu leisten.

(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat

eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem

Vorsitz der Begutachtungskommission zu

betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden,

und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission

nicht angehören.

§ 8. Für die ständigen Begutachtungskommissionen

(§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner

1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung

und, um eine dem § 7 Abs. 2 letzter

Satz entsprechende Zusammensetzung der

Begutachtungskommission zu ermöglichen,

die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen.

3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission

ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, während der Zeit der Suspendierung,

der Außerdienststellung, der Erteilung

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten

und der Ableistung des Präsenzdienstes oder

des Zivildienstes.

4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission

endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins

Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem

Dienststand oder aus dem Personalstand des

Ressorts.

5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission

durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

(Ersatzmitgliedern) für den Rest der

Funktionsdauer zu ergänzen.

Abschnitt V

Tätigkeit der Begutachtungskommission

§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die

einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere

die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten

Gründe, zu prüfen und sich — soweit erforderlich,

auch in einer persönlichen Aussprache mit den

Bewerbern — einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit,

die Fähigkeiten, die Motivationen, die

Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildungen und

die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen.

(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis

zum Bund, so hat die Begutachtungskommission

das Recht, in alle Personalunterlagen über den

Bewerber Einsicht zu nehmen.

(3) Die Begutachtungskommission kann auch

zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige

sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte

und Mitarbeiter befragen.

(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der

bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung

der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung,

ihrer organisatorischen Fähigkeiten

und — wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen

Dienstverhältnis steht — auf Grund der bisher

erbrachten Leistungen festzustellen.

§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach

den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung

ihrer Ergebnisse der ausschreibenden

Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das

Gutachten hat zu enthalten

1. die Angabe, welche der Bewerber als nicht

geeignet und welche Bewerber als geeignet

anzusehen sind und

2. welche von den geeigneten Bewerbern in

höchstem, welche in hohem und welche in

geringerem Ausmaß geeignet sind.

§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission

sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie

18 bis 22, 32 und 33 AVG 1950, BGBl. Nr. 172,

anzuwenden.

§ 12. (1) Die Sitzungen der Begutachtungskommission

sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und

einzuberufen.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission

ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß

§ 7 Abs. 2 entsendeter und gegebenenfalls gemäß

§ 8 Z 2 in Betracht kommender Mitglieder erforderlich.

Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen

Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der

Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei

Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.

Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder

erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach

Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung

einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden

Sitzungen ist die Begutachtungskommission

auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

mindestens ein weiteres Mitglied anwesend

ist.

(3) Die Begutachtungskommission hat ihre

Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende

seine Stimme als letzter abzugeben.

(5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten

gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab

dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 5) der

ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten

hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder

zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit

geblieben sind.

(6) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag gegeben, so können die bei der

Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder

stattdessen beschließen, der ausschreibenden

Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten

vorzulegen.

§ 13. (1) Die näheren Bestimmungen über die

Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen

sind von der Bundesregierung durch Verordnung

(Geschäftsordnung) zu erlassen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit

einer Begutachtungskommission verbunden sind,

hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.

§ 14. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche

sowie das Bewerbungsgespräch sind

vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann,

dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer

amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu

bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe

der Namen und einer Reihung der Bewerber.

§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch

auf Betrauung mit der ausgeschriebenen

Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.

(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen

Funktion betraut, der nach dem Gutachten der

Kommission eine geringere Eignung aufweist als

wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem

zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung

auf dessen Verlangen die Gründe, die für die

Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes)

hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber,

die nicht berücksichtigt worden sind, hievon

formlos zu verständigen.

Abschnitt VI

Sonderbestimmungen für Funktionen nach § 9 des

Bundesministeriengesetzes 1986

§ 16. Wird ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit

einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der

Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängen, zu berücksichtigen.

§ 17. (1) Ist eine Person gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes

1986 befristet mit einer Funktion

betraut worden, hat der Leiter der zuständigen

Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der

Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich

mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion

betraut (weiterbestellt) wird.

(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung

bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens

nach diesem Bundesgesetz.

(3) Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt,

daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so

hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab

Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines

Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion,

insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation,

der Fähigkeit zur Menschenführung und der

organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur

weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission

zu beantragen. Das gleiche

gilt, wenn die im Abs. 1 angeführte Mitteilung

nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die

zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im

Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.

(4) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 3,

hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür

zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier

Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission

eingerichtet wird.

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission

ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission

sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit

zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers

in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren

weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich

der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur

Menschenführung und der organisatorischen

Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem

Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden

Funktionsträgers angehören.

(3) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission

und die Rechtsstellung des Antragstellers

sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden

Abweichungen anzuwenden

1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber

der Funktion gestellte Antrag.

2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr

Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der

Antragstellung zu erstatten.

§ 19. Macht der Inhaber der Funktion von seinem

Antragsrecht nach § 17 Abs. 3 innerhalb der

Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er

eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich

ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen

Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission

neuerdings auf Nichtweiterbestellung,

so ist ein Ausschreibungsverfahren

nach Abschnitt III durchzuführen.

Abschnitt VII

Andere Ausschreibungsverfahren

§ 20. In anderen Bundesgesetzen enthaltene

Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen

und Planstellen oder Betrauungen mit

Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus

ist Abschnitt VIII auf die Verwendungen im Höheren

und Gehobenen Dienst im Personalstand des

Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und

Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten nicht

anzuwenden.

Abschnitt VIII

Besetzung von Planstellen

§ 21. (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie

spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres

frei werden und nachbesetzt werden sollen,

sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des

jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" auszuschreiben. Für allfällige

zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten

Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für

neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung

durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht

durchzuführen

1. bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten

besetzt werden sollen,

2. bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen

des Abschnittes II unterliegen,

3. bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts

eines Bundesministers oder des Büros eines

Staatssekretärs oder eines anderen in den

§§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten

Organs,

4. bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte

oder Urlaubsersatzkräfte).

Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten

eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3

oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist,

haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für

diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren

zu unterziehen.

(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die

angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung

zu unterziehen und nach Feststellung

der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen

Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten

aufzunehmen.

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der

in Betracht kommenden Verwendungsarten

getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann

zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich

ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste

erklären. Sie hat den Namen und das

Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des

Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem

Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die

Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das

Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so

gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum

des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer

allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst — längstens

jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung — in

der Bewerberliste zu führen.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die

Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind

hievon formlos zu verständigen.

§ 22. (1) Die Eignungsprüfung ist durchzuführen

1. für Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppen

A und B oder diesen

gleichwertige Verwendungen von der Verwaltungsakademie

des Bundes,

2. für alle anderen Bewerber von der für die

Aufnahme zuständigen Dienststelle.

(2) Die Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist

für die Bewerber aus den Bundesländern Wien,

Niederösterreich und Burgenland an der Verwaltungsakademie

des Bundes in Wien durchzuführen.

Für Bewerber aus den übrigen Bundesländern kann

diese Eignungsprüfung von der Verwaltungsakademie

des Bundes auch in einem anderen Bundesland

durchgeführt werden, wenn hiefür mindestens

20 Bewerber aus diesem Bundesland und aus

angrenzenden Bundesländern in Betracht kommen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in Form schriftlicher

Tests abzuhalten. Wenn es jedoch mit Rücksicht

auf die vorgesehene Verwendung (zB für

bestimmte handwerkliche Tätigkeiten) dem Prüfungszweck

besser entspricht, ist anstelle eines

schriftlichen Tests oder zusätzlich zum schriftlichen

Test ein praktischer Test vorzunehmen. Dabei

ist sicherzustellen, daß der Bewerber vom Inhalt

des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt.

(4) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie

des Bundes nach Befassung des Beirats so auszuarbeiten,

daß ihre Anforderungen auf die für die

betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe

oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie

erforderliche Vorbildung

Bedacht nehmen und darüber hinaus durch spezielle

Fragenprogramme für einzelne Verwendungen

ergänzt werden können. Die Verwaltungsakademie

des Bundes hat die speziellen Anforderungen

für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit

den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(5) Die schriftlichen Tests sind in einer solchen

Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit

der zu erfüllenden Aufgaben durch die

Bewerber ausgeschlossen ist. Die Verteilung der

Tests an die einzelnen Bewerber hat erst unmittelbar

vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu

erfolgen.

§ 23. (1) Die schriftlichen und — soweit dies

möglich ist — auch die praktischen Tests sind für

die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung

ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte

Verwendung

1. besonders geeignet,

2. geeignet oder

3. nicht geeignet

ist. Die Auswertung ist nach einem Punktesystem

durchzuführen, das von der Verwaltungsakademie

des Bundes entsprechend den Erfordernissen der

angestrebten Verwendungen festzulegen ist.

(2) Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der

Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist

Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests

nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter

zu entsenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung

der Eignungsprüfung und die Erstellung

und Auswertung der Tests sind durch Verordnung

der Bundesregierung festzusetzen.

§ 24. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im

übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen

durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen,

selbst zu tragen.

(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte

Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine

Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die

innerhalb von drei Jahren erfolgen.

(3) Die im § 21 Abs. 4 angeführten Daten dürfen

automationsunterstützt verarbeitet werden.

§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind

die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten

Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten

Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere

Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei

der Auswahl auf den Tag des Einlangens des

Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme

zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß

sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu

berücksichtigen sind auch die begünstigenden

Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186

Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8

und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des

§ 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in

Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6

Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/

1947.

Abschnitt IX

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 26. Das Bundes-Personalvertretungsgesetz,

BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt

geändert

1. Am Ende des § 9 Abs. 3 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende lit. g

angefügt

„g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion

oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des

Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl.

Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung."

2. § 14 Abs. 1 lit. e lautet

„e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27

Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem

sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer

befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes

1986, BGBl. Nr. 76) eine

Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine

Weiterbestellung erfolgen soll;"

3. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt

„Begutachtungsausschuß

§ 22 a. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben

nach Abschnitt VIII AusG ist bei den aufnehmenden

Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder

der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je

ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf

können auch mehrere Begutachtungsausschüsse

gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse

sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses

einzurichten und haben aus je einem

Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen

Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen.

Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden

Wählergruppe des Zentralausschusses in den

Begutachtungsausschuß zu entsenden und können

von ihnen auch jederzeit abberufen und durch

einen anderen Vertreter ersetzt werden.

(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens

zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der

zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe,

so hat die stimmenstärkste Wählergruppe

des zuständigen Personalvertretungsausschusses,

die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe

des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls

einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß

zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene

Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß

nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe

einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens

in den Begutachtungsausschuß entsenden,

der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß

besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit

der aufnehmenden Dienststelle angehören.

(3) Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses,

den Vorsitz, die Protokollführung und

die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie

eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß

sind die für die Unterausschüsse

geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(4) Dem Begutachtungsausschuß obliegt an

Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses

1. die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten

bei Eignungsprüfungen im Sinne des § 22

Abs. 1 Z 2 AusG,

2. bei Aufnahmen nach § 25 AusG die Abgabe

einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob

das aufnehmende Organ bei der Auswahl des

Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt

hat.

Eine Übertragung dieser Aufgaben an den Personalvertretungsausschuß

oder an seinen Vorsitzenden

ist unzulässig.

(5) Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte

Aufnahme nach § 25 AusG und die für die

Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das

sind

1. die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 oder

2 AusG,

2. der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens,

3. allfällige nach § 25 zweiter Satz AusG zu

berücksichtigende soziale Gründe und

4. ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die

nach § 25 letzter Satz AusG zu berücksichtigen

sind,

spätestens zwei Wochen vorher dem Begutachtungsausschuß

des bei ihr errichteten zuständigen

Personalvertretungsausschusses bekanntzugeben.

Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur aus zwingenden

dienstlichen Gründen zulässig.

(6) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses

ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung

maßgebenden Akten — und zwar auch in die

aller Mitbewerber — Einsicht zu gewähren, als dies

zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach

Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche

Voraussetzung bildet.

(7) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach

Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit

erforderlich. Kommt eine solche nicht

spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme

zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des

Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen

Stellungnahme berechtigt.

(8) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung

des Begutachtungsverfahrens oder — im Falle

des Abs. 7 zweiter Satz — eines einzelnen Mitgliedes,

Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten

worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält,

so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen

Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend

waren, mitzuteilen.

(9) Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht

bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1

bis 8 nicht berührt."

Abschnitt X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27. Bei der Ausschreibung einer Funktion oder

eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die

Weiterbestellung auf einer gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes

1986 befristet besetzten Funktion

sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen

stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung

zukommenden Befugnisse (Abschnitt

IX) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,

im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

und in Bundesbetrieben, auf die der

II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden

Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu.

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit

§ 25 nicht ausdrücklich anderes bestimmt, in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das

Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/

1986, außer Kraft.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Ausschreibungsverfahren sind

nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem Tage seiner Kundmachung

erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens

mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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