85. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst
und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den
Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen
und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen
Staatsbürgern offen.
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der
Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten
in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion
auszuschreiben
1. Sektionen,
2. Gruppen,
3. Abteilungen,
4. sonstige organisatorische Einheiten, die den
in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind
im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende
Funktionen auszuschreiben
1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen
Stellvertreter,
2. Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in
der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des
Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen
Stellvertreters auszuschreiben.
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung
einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen
ist die betreffende Funktion auszuschreiben
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes
a) Österreichisches Staatsarchiv,
b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,
c) Amt der Wiener Zeitung,
d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;
2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten
a) Diplomatische Akademie,
b) Kulturinstitute;
3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten
a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
b) Wasserstraßendirektion,
c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
d) Österreichisches Patentamt,
e) Bundesgebäudeverwaltungen II,
f) Burghauptmannschaft in Wien,
g) Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;
4. im Bereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales
a) Landesinvalidenämter,
b) Landesarbeitsämter,
c) Arbeitsinspektorate;
5. im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen
a) Bundesrechenamt,
b) Finanzlandesdirektionen,
c) Finanzprokuratur,
d) Österreichisches Postsparkassenamt,
e) Hauptpunzierungs- und Probieramt,
f) Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols,
g) Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
a) Sicherheitsdirektionen,
b) Bundespolizeidirektionen,
c) Landesgendarmeriekommanden;
7. im Bereich des Bundesministeriums für
Justiz
a) Justizanstalten,
b) Dienststellen für Bewährungshilfe;
8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) Armeekommando,
b) Korpskommanden,
c) Landesverteidigungsakademie,
d) Theresianische Militärakademie,
e) Heeresgeschichtliches Museum,
f) Militärkommanden,
g) Kommando der Fliegerdivision,
h) Kommando der Panzergrenadierdivision,
i) Heeres-Materialamt;
9. im Bereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft
a) Österreichische Bundesforste,
b) alle dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten
Dienststellen;
10. im Bereich des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie
Umweltbundesamt;
11. im Bereich des Bundesministeriums für
Unterricht, Kunst und Sport
Generalsekretariat des Österreichischen
Bundestheaterverbandes;
12. im Bereich des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
a) Post- und Telegraphendirektionen,
b) Bundesamt für Zivilluftfahrt,
c) Amt für Schiffahrt,
d) Fernmeldetechnisches Zentralamt,
e) Fernmeldezentralbauleitung,
f) Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,
g) Postzeugverwaltung,
h) Fernmeldezeugverwaltung,
i) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;
13. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
a) Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik,
b) Österreichische Nationalbibliothek,
c) Institut für österreichische Geschichtsforschung,
d) Bundesdenkmalamt,
e) Staatliche Sammlungen,
f) Museen,
g) Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal,
h) Geologische Bundesanstalt,
i) Archäologisches Institut;
14. im Bereich sämtlicher Ressorts
Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten
Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten,
soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren
im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht
für
a) den Wirtschaftskörper „Österreichische
Bundesbahnen" und
b) die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung,
durch deren Ausschreibung militärische
Geheimnisse verletzt werden könnten.
§ 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit
einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten
oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden
Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle,
der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben,
wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte
1. der VerwendungsgruppenA, H 1 oder PT 1
oder
2. der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder
PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für
Beamte ohne Hochschulbildung)
vorgesehen ist.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1
sind
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes
a) Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes,
b) Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-
serologischen Untersuchungsanstalt
Wien,
c) Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
Mödling;
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten
a) Leiter der Berghauptmannschaft Wien,
Leoben oder Salzburg,
b) Leiter einer Abteilung des Österreichischen
Patentamtes,
c) Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen
a) Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer
Finanzlandesdirektion,
b) Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,
c) Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen
Postsparkassenamtes;
4. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
Vorstand des Sicherheitsbüros;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) Divisionskommandant,
b) Leiter des Amtes für Wehrtechnik.
(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2
sind
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes
Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen
Statistischen Zentralamt;
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten
a) Leiter der Bundesmobilienverwaltung,
b) Leiter des Beschußamtes Wien,
c) Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder
Graz,
d) Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des
Bundesamtes für Eich- und Vermessüngswesen;
3. im Bereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales
a) Leiter eines großen Arbeitsamtes, zB des
Arbeitsamtes Bau — Holz, des Arbeitsamtes
Klagenfurt oder des Arbeitsamtes
Wels,
b) Leiter der Abteilung I b des Landesarbeitsamtes
Wien, Niederösterreich,
Oberösterreich oder Steiermark;
4. im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen
a) Stellvertreter des Amtsvorstandes des
Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg
oder Waidhofen an der Thaya,
b) Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe
im Finanzamt Klagenfurt, Graz-
Stadt oder Wien-1. Bezirk,
c) Inspizierende der Zollämter;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion
Wien;
6. im Bereich des Bundesministeriums für
Justiz
Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem
Oberlandesgericht oder bei einem
großen Gerichtshof I. Instanz, zB beim
Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien oder Graz oder beim Landesgericht
Linz;
7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) Kommandanten von Fach- und Waffenschulen,
zB Heeresunteroffiziersschule,
Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,
b) Kommandanten der Fliegerregimenter,
c) Kommandanten der größten Truppenübungsplätze,
zB Allentsteig oder Bruckneudorf,
d) Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,
e) Kommandant der Heereszeugsanstalt
Wien;
8. im Bereich des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;
9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
Leiter der Studienbeihilfenbehörde;
10. im Bereich sämtlicher Ressorts
Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten
Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.
(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen
sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,
1. die für Beamte einer entsprechenden, im
Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen
sind,
2. denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung
zukommt und
3. bei denen die mit der Ausübung verbundene
Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung
erreicht, das für die Ausübung
einer für die entsprechende Verwendungsgruppe
im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung
erforderlich ist.
(5) Vor der Betrauung einer Person mit einem
Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1
im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist
dieser auszuschreiben.
(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung
eines Referates in einer Zentralstelle ist diese
Funktion auszuschreiben.
Abschnitt III
Ausschreibung und Bewerbung
§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2, 3 und
4 Abs. 6 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in
deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion
wirksam werden soll. In den übrigen Fällen des § 4
haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen
zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind
und in deren Bereich die Betrauung mit dem
Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der
Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe
der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesforste zu.
(2) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahme- oder
Ernennungserfordernissen jene besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für
die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion
oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen
von den Bewerbern erwartet werden. Diese
besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung
vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit
festzulegen. Die Ausschreibung hat
darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der
ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes
Aufschluß zu geben.
(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei
Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines
Monates nach Freiwerden der Funktion oder des
Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von einem
Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch
nicht feststeht, ob diese Funktion oder dieser
Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden
soll. Wird eine Funktion neu begründet oder
ein Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb
eines Monates ab dem Tag der diesbezüglichen
organisatorischen Maßnahme auszuschreiben.
(4) Die in den §§ 2 und 3 umschriebenen Funktionen
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen
kann daneben auch auf andere geeignete
Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern,
verlautbart werden. Für Funktionen
nach § 3 gilt ferner, daß eine Bekanntgabe
nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" aus
Kostengründen entfallen kann, wenn diese
Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern
erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme
ermöglicht wird. Die im § 4 genannten Referate
und Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete
Weise auszuschreiben.
(5) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche
ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als
einen Monat betragen darf.
§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten
Funktionen oder Arbeitsplätze haben in
ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen,
die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die
Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als
geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei
der ausschreibenden Stelle einzubringen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Ausdrücke, wie zB „Bewerber",
„Beamter", „Inhaber der Funktion", „Leiter",
„Vorsitzender", umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Abschnitt IV
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen
§ 7. (1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen
Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen,
und zwar
1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3
Begutachtungskommissionen im Einzelfall
und
2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige
Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus
vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind
vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen,
je eines ist von der in Betracht kommenden
Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines
vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung
zum Mitglied einer Begutachtungskommission
Folge zu leisten.
(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat
eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem
Vorsitz der Begutachtungskommission zu
betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden,
und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission
nicht angehören.
§ 8. Für die ständigen Begutachtungskommissionen
(§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner
1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung
und, um eine dem § 7 Abs. 2 letzter
Satz entsprechende Zusammensetzung der
Begutachtungskommission zu ermöglichen,
die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, während der Zeit der Suspendierung,
der Außerdienststellung, der Erteilung
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und der Ableistung des Präsenzdienstes oder
des Zivildienstes.
4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins
Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem
Dienststand oder aus dem Personalstand des
Ressorts.
5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission
durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern
(Ersatzmitgliedern) für den Rest der
Funktionsdauer zu ergänzen.
Abschnitt V
Tätigkeit der Begutachtungskommission
§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die
einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere
die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten
Gründe, zu prüfen und sich — soweit erforderlich,
auch in einer persönlichen Aussprache mit den
Bewerbern — einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit,
die Fähigkeiten, die Motivationen, die
Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildungen und
die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen.
(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis
zum Bund, so hat die Begutachtungskommission
das Recht, in alle Personalunterlagen über den
Bewerber Einsicht zu nehmen.
(3) Die Begutachtungskommission kann auch
zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige
sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte
und Mitarbeiter befragen.
(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der
bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung
der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung,
ihrer organisatorischen Fähigkeiten
und — wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen
Dienstverhältnis steht — auf Grund der bisher
erbrachten Leistungen festzustellen.
§ 10. Die Begutachtungskommission hat nach
den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung
ihrer Ergebnisse der ausschreibenden
Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das
Gutachten hat zu enthalten
1. die Angabe, welche der Bewerber als nicht
geeignet und welche Bewerber als geeignet
anzusehen sind und
2. welche von den geeigneten Bewerbern in
höchstem, welche in hohem und welche in
geringerem Ausmaß geeignet sind.
§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission
sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie
18 bis 22, 32 und 33 AVG 1950, BGBl. Nr. 172,
anzuwenden.
§ 12. (1) Die Sitzungen der Begutachtungskommission
sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und
einzuberufen.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission
ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß
§ 7 Abs. 2 entsendeter und gegebenenfalls gemäß
§ 8 Z 2 in Betracht kommender Mitglieder erforderlich.
Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen
Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der
Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei
Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder
erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach
Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung
einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden
Sitzungen ist die Begutachtungskommission
auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens ein weiteres Mitglied anwesend
ist.
(3) Die Begutachtungskommission hat ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende
seine Stimme als letzter abzugeben.
(5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten
gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab
dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 5) der
ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten
hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder
zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit
geblieben sind.
(6) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag gegeben, so können die bei der
Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder
stattdessen beschließen, der ausschreibenden
Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten
vorzulegen.
§ 13. (1) Die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen
sind von der Bundesregierung durch Verordnung
(Geschäftsordnung) zu erlassen.
(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit
einer Begutachtungskommission verbunden sind,
hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.
§ 14. Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche
sowie das Bewerbungsgespräch sind
vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann,
dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer
amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu
bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe
der Namen und einer Reihung der Bewerber.
§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Betrauung mit der ausgeschriebenen
Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen
Funktion betraut, der nach dem Gutachten der
Kommission eine geringere Eignung aufweist als
wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem
zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung
auf dessen Verlangen die Gründe, die für die
Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes)
hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber,
die nicht berücksichtigt worden sind, hievon
formlos zu verständigen.
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für Funktionen nach § 9 des
Bundesministeriengesetzes 1986
§ 16. Wird ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit
einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der
Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, zu berücksichtigen.
§ 17. (1) Ist eine Person gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes
1986 befristet mit einer Funktion
betraut worden, hat der Leiter der zuständigen
Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der
Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich
mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion
betraut (weiterbestellt) wird.
(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung
bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens
nach diesem Bundesgesetz.
(3) Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt,
daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so
hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab
Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines
Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion,
insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation,
der Fähigkeit zur Menschenführung und der
organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur
weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission
zu beantragen. Das gleiche
gilt, wenn die im Abs. 1 angeführte Mitteilung
nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die
zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im
Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.
(4) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 3,
hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür
zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier
Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission
eingerichtet wird.
§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission
ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission
sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit
zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers
in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren
weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich
der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur
Menschenführung und der organisatorischen
Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem
Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden
Funktionsträgers angehören.
(3) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission
und die Rechtsstellung des Antragstellers
sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden
Abweichungen anzuwenden
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber
der Funktion gestellte Antrag.
2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr
Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der
Antragstellung zu erstatten.
§ 19. Macht der Inhaber der Funktion von seinem
Antragsrecht nach § 17 Abs. 3 innerhalb der
Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er
eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich
ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen
Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission
neuerdings auf Nichtweiterbestellung,
so ist ein Ausschreibungsverfahren
nach Abschnitt III durchzuführen.
Abschnitt VII
Andere Ausschreibungsverfahren
§ 20. In anderen Bundesgesetzen enthaltene
Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen
und Planstellen oder Betrauungen mit
Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus
ist Abschnitt VIII auf die Verwendungen im Höheren
und Gehobenen Dienst im Personalstand des
Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und
Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten nicht
anzuwenden.
Abschnitt VIII
Besetzung von Planstellen
§ 21. (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie
spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres
frei werden und nachbesetzt werden sollen,
sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des
jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" auszuschreiben. Für allfällige
zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten
Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für
neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung
durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht
durchzuführen
1. bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten
besetzt werden sollen,
2. bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen
des Abschnittes II unterliegen,
3. bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts
eines Bundesministers oder des Büros eines
Staatssekretärs oder eines anderen in den
§§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten
Organs,
4. bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte
oder Urlaubsersatzkräfte).
Streben die in den Z 3 und 4 angeführten Bediensteten
eine Verwendung an, die nicht nach Z 2, 3
oder 4 von der Ausschreibung ausgenommen ist,
haben sie sich abweichend von der Z 1 dem für
diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren
zu unterziehen.
(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die
angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung
zu unterziehen und nach Feststellung
der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen
Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten
aufzunehmen.
(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der
in Betracht kommenden Verwendungsarten
getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann
zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich
ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste
erklären. Sie hat den Namen und das
Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des
Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem
Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die
Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das
Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so
gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum
des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer
allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst — längstens
jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung — in
der Bewerberliste zu führen.
(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind
hievon formlos zu verständigen.
§ 22. (1) Die Eignungsprüfung ist durchzuführen
1. für Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppen
A und B oder diesen
gleichwertige Verwendungen von der Verwaltungsakademie
des Bundes,
2. für alle anderen Bewerber von der für die
Aufnahme zuständigen Dienststelle.
(2) Die Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist
für die Bewerber aus den Bundesländern Wien,
Niederösterreich und Burgenland an der Verwaltungsakademie
des Bundes in Wien durchzuführen.
Für Bewerber aus den übrigen Bundesländern kann
diese Eignungsprüfung von der Verwaltungsakademie
des Bundes auch in einem anderen Bundesland
durchgeführt werden, wenn hiefür mindestens
20 Bewerber aus diesem Bundesland und aus
angrenzenden Bundesländern in Betracht kommen.
(3) Die Eignungsprüfung ist in Form schriftlicher
Tests abzuhalten. Wenn es jedoch mit Rücksicht
auf die vorgesehene Verwendung (zB für
bestimmte handwerkliche Tätigkeiten) dem Prüfungszweck
besser entspricht, ist anstelle eines
schriftlichen Tests oder zusätzlich zum schriftlichen
Test ein praktischer Test vorzunehmen. Dabei
ist sicherzustellen, daß der Bewerber vom Inhalt
des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt.
(4) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie
des Bundes nach Befassung des Beirats so auszuarbeiten,
daß ihre Anforderungen auf die für die
betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe
oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie
erforderliche Vorbildung
Bedacht nehmen und darüber hinaus durch spezielle
Fragenprogramme für einzelne Verwendungen
ergänzt werden können. Die Verwaltungsakademie
des Bundes hat die speziellen Anforderungen
für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit
den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(5) Die schriftlichen Tests sind in einer solchen
Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit
der zu erfüllenden Aufgaben durch die
Bewerber ausgeschlossen ist. Die Verteilung der
Tests an die einzelnen Bewerber hat erst unmittelbar
vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu
erfolgen.
§ 23. (1) Die schriftlichen und — soweit dies
möglich ist — auch die praktischen Tests sind für
die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung
ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte
Verwendung
1. besonders geeignet,
2. geeignet oder
3. nicht geeignet
ist. Die Auswertung ist nach einem Punktesystem
durchzuführen, das von der Verwaltungsakademie
des Bundes entsprechend den Erfordernissen der
angestrebten Verwendungen festzulegen ist.
(2) Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist
Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests
nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter
zu entsenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung
der Eignungsprüfung und die Erstellung
und Auswertung der Tests sind durch Verordnung
der Bundesregierung festzusetzen.
§ 24. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im
übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen
durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen,
selbst zu tragen.
(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte
Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine
Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die
innerhalb von drei Jahren erfolgen.
(3) Die im § 21 Abs. 4 angeführten Daten dürfen
automationsunterstützt verarbeitet werden.
§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind
die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten
Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten
Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere
Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei
der Auswahl auf den Tag des Einlangens des
Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme
zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß
sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu
berücksichtigen sind auch die begünstigenden
Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186
Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8
und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des
§ 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in
Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6
Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/
1947.
Abschnitt IX
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
§ 26. Das Bundes-Personalvertretungsgesetz,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt
geändert
1. Am Ende des § 9 Abs. 3 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende lit. g
angefügt
„g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion
oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des
Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl.
Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung."
2. § 14 Abs. 1 lit. e lautet
„e) den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27
Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem
sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer
befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes
1986, BGBl. Nr. 76) eine
Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine
Weiterbestellung erfolgen soll;"
3. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt
„Begutachtungsausschuß
§ 22 a. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben
nach Abschnitt VIII AusG ist bei den aufnehmenden
Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder
der zuständigen Personalvertretungsausschüsse je
ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf
können auch mehrere Begutachtungsausschüsse
gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse
sind auf Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses
einzurichten und haben aus je einem
Vertreter der im zuständigen Zentralausschuß vertretenen
Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen.
Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden
Wählergruppe des Zentralausschusses in den
Begutachtungsausschuß zu entsenden und können
von ihnen auch jederzeit abberufen und durch
einen anderen Vertreter ersetzt werden.
(2) Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens
zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der
zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe,
so hat die stimmenstärkste Wählergruppe
des zuständigen Personalvertretungsausschusses,
die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe
des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls
einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß
zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene
Wählergruppe im zuständigen Personalvertretungsausschuß
nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe
einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens
in den Begutachtungsausschuß entsenden,
der das passive Wahlrecht für den Zentralausschuß
besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit
der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3) Auf die Einberufung des Begutachtungsausschusses,
den Vorsitz, die Protokollführung und
die Abstimmung im Begutachtungsausschuß sowie
eine allfällige Berichterstattung an den Personalvertretungsausschuß
sind die für die Unterausschüsse
geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4) Dem Begutachtungsausschuß obliegt an
Stelle des betreffenden Personalvertretungsausschusses
1. die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten
bei Eignungsprüfungen im Sinne des § 22
Abs. 1 Z 2 AusG,
2. bei Aufnahmen nach § 25 AusG die Abgabe
einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob
das aufnehmende Organ bei der Auswahl des
Bewerbers Bestimmungen des AusG verletzt
hat.
Eine Übertragung dieser Aufgaben an den Personalvertretungsausschuß
oder an seinen Vorsitzenden
ist unzulässig.
(5) Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte
Aufnahme nach § 25 AusG und die für die
Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das
sind
1. die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 oder
2 AusG,
2. der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens,
3. allfällige nach § 25 zweiter Satz AusG zu
berücksichtigende soziale Gründe und
4. ein allfälliges Vorliegen von Umständen, die
nach § 25 letzter Satz AusG zu berücksichtigen
sind,
spätestens zwei Wochen vorher dem Begutachtungsausschuß
des bei ihr errichteten zuständigen
Personalvertretungsausschusses bekanntzugeben.
Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur aus zwingenden
dienstlichen Gründen zulässig.
(6) Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses
ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung
maßgebenden Akten — und zwar auch in die
aller Mitbewerber — Einsicht zu gewähren, als dies
zur Prüfung der für Auswahl des Bewerbers nach
Abs. 5 Z 1 bis 4 maßgebenden Gründe eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(7) Für die Abgabe einer Stellungnahme nach
Abs. 4 Z 2 ist abweichend vom Abs. 3 Stimmeneinhelligkeit
erforderlich. Kommt eine solche nicht
spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme
zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des
Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen
Stellungnahme berechtigt.
(8) Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung
des Begutachtungsverfahrens oder — im Falle
des Abs. 7 zweiter Satz — eines einzelnen Mitgliedes,
Bestimmungen des AusG seien nicht eingehalten
worden, an der beabsichtigten Aufnahme festhält,
so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen
Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend
waren, mitzuteilen.
(9) Die im § 9 Abs. 3 lit. a vorgesehene Mitteilungspflicht
bei Aufnahmen wird durch die Abs. 1
bis 8 nicht berührt."
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27. Bei der Ausschreibung einer Funktion oder
eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die
Weiterbestellung auf einer gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes
1986 befristet besetzten Funktion
sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen
stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung
zukommenden Befugnisse (Abschnitt
IX) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
und in Bundesbetrieben, auf die der
II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden
Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu.
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit
§ 25 nicht ausdrücklich anderes bestimmt, in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das
Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/
1986, außer Kraft.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Ausschreibungsverfahren sind
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem Tage seiner Kundmachung
erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens
mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.