85. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank; Resolution AG-8/87; Verschmelzung der interregionalen und ordentlichen Kapitalbestände
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DA das Übereinkommen zur
Errichtung der Bank Kundgemacht in BGBl. Nr. 174/1977 vorsieht,
daß das Übereinkommen geändert
werden kann, um die Verschmelzung
des interregionalen
Stammkapitals und des ordentlichen
Stammkapitals zu einem
Zeitpunkt zu ermöglichen, zu
dem die Bank ihre Verbindlichkeiten
aus allen Kreditaufnahmen
ihres ordentlichen Kapitals, die
am 31. Dezember 1974 ausstanden,
erfüllt hat;
DA nach dem vom Direktorium
der Bank am 3. August 1983
genehmigten Programm für die
vorzeitige Tilgung der Kreditaufnahmen
des ordentlichen Kapitals,
die am 31. Dezember 1974
ausstanden, erwartet wird, daß
die Verbindlichkeiten aus all diesen
Schulden vor dem
31. Dezember 1986 erfüllt sein
werden;
DA der Gouverneursrat es für
wünschenswert erachtet hat, die
Verschmelzung der beiden Kapitalbestände
so bald wie möglich
einzuleiten und
DA Artikel XII des Übereinkommens
zur Errichtung der
Bank das Verfahren zur Änderung
des Übereinkommens regelt,
BESCHLIESST der Gouverneursrat
Abschnitt 1. Verschmelzung
Die interregionalen Kapitalbestände
werden nach Inkrafttreten
der vorliegenden Resolution mit
den ordentlichen Kapitalbeständen
der Bank verschmolzen.
Abschnitt 2. Änderungen des
Übereinkommens
Das Übereinkommen zur
Errichtung der Bank wird wie
folgt geändert
1. Artikel II Abschnitt 1 A hat
zu lauten
„Abschnitt 1 A. Arten von
Beständen
Die Bestände der Bank bestehen
aus den ordentlichen Kapitalbeständen
nach diesem Artikel
und den Beständen des nach Artikel
IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte
(im folgenden als
„Fonds" bezeichnet)."
2. Artikel II Abschnitt 2 wird
wie folgt geändert
(1) Abschnitt 2 lit. e hat zu lauten
„e) Ungeachtet der Buchstaben
c und d und vorbehaltlich des
Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe
b kann das genehmigte
ordentliche Stammkapital erhöht
werden, wenn der Gouverneursrat
dies für ratsam hält; die Art
der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten einschließlich
einer Dreiviertelmehrheit
der Gesamtzahl der Gouverneure,
die wiederum eine Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure
der regionalen Mitglieder beinhaltet,
beschlossen."
(2) Abschnitt 2 lit. f hat zu entfallen.
3. Artikel II Abschnitt 3 lit. a
und b hat zu lauten
„a) Jedes Mitglied hat Anteile
am ordentlichen Stammkapital
der Bank zu zeichnen. Die
Anzahl der von den Gründungsmitgliedern
zu zeichnenden
Anteile ist in Anlage A festgelegt,
in der die Verpflichtung eines
jeden Mitglieds hinsichtlich des
eingezahlten und des abrufbaren
Kapitals enthalten ist. Die Anzahl
der von anderen Mitgliedern zu
zeichnenden Anteile wird von der
Bank festgelegt.
b) Bei einer Erhöhung des
ordentlichen Kapitals nach
Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist
jedes Mitglied berechtigt, zu den
von der Bank festgesetzten
Bedingungen einen Teil des
Betrags, um den das Stammkapital
erhöht wird, zu zeichnen, der
dem von dem betreffenden Mitglied
bereits gezeichneten Teil
des gesamten Stammkapitals der
Bank entspricht. Die Mitglieder
sind jedoch nicht verpflichtet,
sich an der Zeichnung des erhöhten
Kapitals zu beteiligen."
4. Artikel II Abschnitt 3 lit. f hat
zu entfallen.
5. Artikel II Abschnitt 4 lit. a
Ziffer ii hat zu lauten
„ii) Der abrufbare Teil der
Zeichnung von Anteilen
am ordentlichen Kapital
der Bank wird nur
abgerufen, wenn er zur
Erfüllung der Verbindlichkeiten
benötigt
wird, die die Bank nach
Artikel III Abschnitt 4
Ziffern ii und iii durch
die Aufnahme von Krediten
zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen
Kapitalbestände oder
durch die Übernahme
von Garantien zu
Lasten dieser Bestände
übernommen hat. Im
Falle eines Abrufs kann
die Zahlung nach Wahl
des Mitglieds in Gold,
in US-Dollar, in voll
konvertierbarer Währung
des Mitgliedstaates
oder in der Währung
erfolgen, die zur
Erfüllung der den
Abruf bedingenden
Verbindlichkeiten der
Bank benötigt wird.
Abrufe für nicht eingezahlte
Zeichnungen
haben zu einem einheitlichen
Hundertsatz für
alle Anteile zu erfolgen."
6. Artikel II A hat zur Gänze zu
entfallen.
7. Artikel III Abschnitt 2 lit. a
und b hat zu lauten
„a) Die Geschäftstätigkeit der
Bank gliedert sich in ordentliche
Geschäfte und Sondergeschäfte.
b) Als ordentliche Geschäfte
gelten die aus den ordentlichen
Kapitalbeständen der Bank im
Sinne des Artikels II Abschnitt 5
finanzierten Geschäfte; diese
betreffen ausschließlich Darlehen,
die von der Bank gewährt
oder garantiert werden oder an
denen die Bank beteiligt ist und
die nur in der oder den Währungen
rückzahlbar sind, in denen
die Darlehen gewährt wurden.
Diese Geschäfte unterliegen im
Einklang mit diesem Übereinkommen
den Bedingungen, die
die Bank für angebracht hält."
8. Artikel III Abschnitt 3 hat zu
lauten
„Abschnitt 3. Grundprinzip
der Trennung der Geschäftsbereiche
a) Die ordentlichen Kapitalbestände
im Sinne des Artikels II
Abschnitt 5 und die Bestände des
Fonds im Sinne des Artikels IV
Abschnitt 3 Buchstabe h werden
jederzeit und in jeder Hinsicht
völlig voneinander getrennt
gehalten, verwendet, festgelegt,
angelegt oder anderweitig verwertet.
b) Die ordentlichen Kapitalbestände
werden unter keinen
Umständen mit Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten oder Verlusten
aus Geschäften, für die ursprünglich
Bestände des Fonds verwendet
oder bestimmt wurden, belastet
oder zur Deckung derselben
verwendet.
c) In ihren Bilanzen hat die
Bank die ordentlichen Geschäfte
und die Sondergeschäfte getrennt
auszuweisen, und die Bank erläßt
die zur Wahrung einer wirksamen
Trennung der zwei Arten
der Geschäftstätigkeit notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
d) Ausgaben, die unmittelbar
mit den ordentlichen Geschäften
zusammenhängen, gehen zu
Lasten der ordentlichen Kapitalbestände.
Ausgaben, die unmittelbar
mit den Sondergeschäften
zusammenhängen, gehen zu
Lasten der Bestände des Fonds.
Sonstige Ausgaben gehen zu
Lasten desjenigen Kontos, das die
Bank bestimmt."
9. Artikel III Abschnitt 4 wird
wie folgt geändert
(1) An das Ende des Abschnittes
4 Ziffer ii wird das Wort
„und" angefügt.
(2) Abschnitt 4 Ziffer iii und iv
hat zu entfallen.
(3) Abschnitt 4 Ziffer v ist als
Abschnitt 4 Ziffer iii zu bezeichnen;
der Satzteil „ , der interregionalen
Kapitalbestände" hat zu
entfallen.
10. Artikel III Abschnitt 5 wird
wie folgt geändert
(1) Abschnitt 5 lit. b und
Abschnitt 5 lit. d hat zu entfallen.
(2) Abschnitt 5 lit. c ist als
Abschnitt 5 lit. b zu bezeichnen.
11. Artikel IV Abschnitt 3 lit. h
Ziffer ii hat zu lauten
„ii) alle durch Kreditaufnahme
aufgebrachten
Mittel, auf die, die in
Artikel II Abschnitt 4
Buchstabe a Ziffer ii
vorgesehene Verpflichtung
keine Anwendung
findet, dh. solche Mittel,
die ausdrücklich zu
Lasten der Bestände des
Fonds gehen;".
12. Artikel V Abschnitt 1 lit. a,
lit. b und lit. c hat zu lauten
„a) Die Währung eines Mitglieds,
die die Bank in ihren
ordentlichen Kapitalbeständen
oder in den Beständen des Fonds
besitzt, gleichviel wie sie erworben
wurde, kann von der Bank
oder einem Empfänger der Bank
ohne Beschränkung durch das
Mitglied zur Bezahlung von
Waren und Dienstleistungen, die
im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitglieds erzeugt oder
erbracht werden, verwendet werden.
b) Die Mitglieder dürfen keinerlei
Beschränkungen beibehalten
oder einführen, die die Bank
oder einen Empfänger der Bank
daran hindern, für Zahlungen in
einem Staat folgende Mittel zu
verwenden
i) Gold und Dollarbeträge,
die der Bank
nach Artikel II bzw.
Artikel IV als der
50prozentige Teil der
Zeichnung eines jeden
Mitglieds auf Anteile
des ordentlichen Kapitals
der Bank und als
der 50prozentige Teil
der Beitragsquote eines
jeden Mitglieds zum
Fonds gezahlt werden;
ii) Währungen von Mitgliedern,
die mit den
unter Ziffer i bezeichneten
Beständen erworben
wurden;
iii) Währungen, die durch
Kreditaufnahmen nach
Artikel VII Abschnitt 1
Ziffer i zwecks Auffüllung
der Kapitalbestände
der Bank erworben
wurden;
iv) Gold und Dollarbeträge,
die die Bank
durch Kapitalrückzahlung
oder durch Zahlung
von Zinsen und
sonstigen Spesen für
Darlehen erhalten hat,
die mit den unter
Ziffer i bezeichneten
Gold- und Dollarmitteln
gewährt wurden,
Währungen, die durch
Kapitalrückzahlung
oder durch Zahlung
von Zinsen und sonstigen
Spesen für Darlehen
eingegangen sind,
die mit den unter den
Ziffern ii und iii
bezeichneten Währungen
gewährt wurden
und Währungen, die
durch Zahlung von
Provisionen und Gebühren
für alle von der
Bank gegebenen Garantien
eingegangen sind,
sowie
v) Währungen, mit Ausnahme
der Landeswährung
des Mitglieds, die
die Bank bei der Ausschüttung
der Reingewinne
nach Artikel VII
Abschnitt 4 Buchstabe d
und Artikel IV Abschnitt
10 ausgezahlt
hat.
c) Die Währung eines Mitglieds,
die die Bank entweder in
ihren ordentlichen Kapitalbeständen
oder in den Beständen des
Fonds besitzt und die nicht unter
Buchstabe b fällt, kann ebenfalls
von der Bank oder einem Empfänger
der Bank ohne jede
Beschränkung für Zahlungen in
jedem Staat verwendet werden,
sofern das betreffende Mitglied
nicht der Bank seinen Wunsch
notifiziert, diese Währung ganz
oder teilweise auf die unter Buchstabe
a bezeichneten Verwendungszwecke
zu beschränken."
13. Im Artikel V Abschnitt 1
lit. d haben die Worte „oder
interregionalen" zu entfallen.
14. Im Artikel V Abschnitt 1
lit. e hat der Satzteil „ , in ihren
interregionalen Kapitalbeständen"
zu entfallen.
15. Im Artikel V Abschnitt 3
lit. a und b hat der Satzteil
„ , ihren interregionalen Kapitalbeständen"
zu entfallen.
16. Im Artikel V Abschnitt 4
letzter Satz haben die Worte „auf
das interregionale Kapital" zu
entfallen.
17. Im Artikel VI Abschnitt 3
lit. b hat der Satzteil „, der interregionalen
Kapitalbestände" zu
entfallen.
18. Im Artikel VII Abschnitt 1
lit. i 2. Satz haben die Worte
„oder ihrer interregionalen Kapitalbestände"
zu entfallen.
19. Artikel VII Abschnitt 3 wird
wie folgt geändert
(1) Im Abschnitt 3 lit. a haben
die Worte „oder ihrer interregionalen
Kapitalbestände" zu entfallen.
(2) Im Abschnitt 3 lit. b lautet
die Bezugnahme nunmehr „Artikel
III Abschnitt 4 Ziffern ii und
iii" statt wie bisher „Artikel III
Abschnitt 4 Ziffern ii und v".
(3) Abschnitt 3 lit. d, e und f
hat zu entfallen.
20. Artikel VII Abschnitt 4 wird
wie folgt geändert
(1) Im Abschnitt 4 lit. a haben
die Worte „und den interregionalen
Kapitalbeständen" zu entfallen.
(2) Im Abschnitt 4 lit. b haben
die Worte „oder aus den interregionalen
Kapitalbeständen" zu
entfallen.
(3) Im Abschnitt 4 lit. c haben
die Worte „sowie aus den interregionalen
Kapitalbeständen im
Verhältnis der Anzahl der im
Besitz jedes Mitglieds befindlichen
Anteile am interregionalen
Kapital" zu entfallen.
21. Artikel VIII Abschnitt 2
lit. b Ziffer ii hat zu lauten
„ii) das genehmigte ordentliche
Stammkapital der
Bank sowie die Beiträge
zum Fonds zu erhöhen
oder herabzusetzen,"
22. Artikel VIII Abschnitt 2
lit. b Ziffer viii, ix und x hat zu
lauten
„viii) nach einer Überprüfung
des Berichts der Rechnungsprüfer
die allgemeine
Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung
der Institution
zu genehmigen,
ix) über die Reserven und
die Ausschüttung der
Reingewinne der
ordentlichen Kapitalbestände
sowie des Fonds
zu befinden,
x) externe Rechnungsprüfer
zur Bestätigung der
allgemeinen Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung
der Institution
auszuwählen,"
23. Im Artikel VIII Abschnitt 4
lit. a haben die Worte „und am
interregionalen Stammkapital"
und „oder des interregionalen
Stammkapitals" zu entfallen.
24. Im Artikel VIII Abschnitt 4
lit. b haben die Worte „entweder"
und „oder auf das interregionale
Stammkapital" zu entfallen.
25. Artikel VIII Abschnitt 6
lit. a hat zu lauten
„a) Die Bank veröffentlicht
einen Jahresbericht, der eine
geprüfte Rechnungsaufstellung
enthält. Sie legt ferner vierteljährlich
den Mitgliedern eine zusammenfassende
Darstellung ihrer
finanziellen Lage sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung
vor, in denen die Ergebnisse ihrer
ordentlichen Geschäfte ausgewiesen
werden."
26. Im Artikel IX Abschnitt 3
lit. d Ziffer ii und iii jeweils letzter
Satz haben die Worte „oder
nach Artikel II A Abschnitt 3
Buchstabe c" zu entfallen.
27. Artikel X Abschnitt 3 lit. b
1. Satz hat zu lauten
„Alle Gläubiger mit unmittelbaren
Forderungen werden aus den
Vermögenswerten der Bank und
sodann aus Zahlungen an die
Bank für uneingezahlte oder
abrufbare Zeichnungen bezahlt."
28. Artikel XII lit. a Ziffer ii hat
zu entfallen; Artikel XII lit. a Ziffer
i wird nunmehr als Artikel XII
lit. a bezeichnet.
29. Im Artikel XII lit. b Ziffer
iii hat der Satzteil „, nach
Artikel II A Abschnitt 2 Buchstabe
e" zu entfallen.
Abschnitt 3. Änderung der Allgemeinen
Vorschriften
Im Abschnitt 7 lit. a der Allgemeinen
Vorschriften für die Aufnahme
nichtregionaler Staaten als
Mitglieder der Bank haben die
Ziffer ii und in der Ziffer i die
Bezeichnung i und das Wort
„und" am Ende der bisherigen
Ziffer i zu entfallen.
Abschnitt 4. Umwandlung der
Kapitalanteile
Jeder Anteil des genehmigten
interregionalen Stammkapitals
einschließlich jedes bereits
gezeichneten Kapitalanteils wird
ohne weitere Handlung seitens
der einzelnen Mitglieder, die solche
Kapitalanteile gezeichnet
haben, kraft der Verschmelzung
in einen Anteil des aus der Verschmelzung
resultierenden genehmigten
ordentlichen Stammkapitals
umgewandelt.
Abschnitt 5. Nachfolgekapital
1. Alle bisher eingegangenen
ausständigen Verbindlichkeiten
der Bank, die als aus den ordentlichen
oder interregionalen Kapitalbeständen
zahlbar bezeichnet
wurden, werden aus den aus der
Verschmelzung resultierenden
ordentlichen Kapitalbeständen
zahlbar. Alle Beträge, die der
Bank geschuldet werden und als
zahlbar an die ordentlichen Kapitalbestände
oder an die interregionalen
Kapitalbestände bezeichnet
wurden, werden an die
aus der Verschmelzung resultierenden
ordentlichen Kapitalbestände
zahlbar und werden diesen
eingegliedert.
2. Alle Bezugnahmen in Bankdokumenten
einschließlich der
Regelungen, Verträge und Übereinkommen
auf das interregionale
Kapital sollen sich, sofern
die Materie nichts anderes erfordert,
auf die aus der Verschmelzung
resultierenden ordentlichen
Kapitalbestände beziehen.
Abschnitt 6. Inkrafttreten
Diese Resolution und alle ihre
Bestimmungen einschließlich der
vorstehenden Änderungen des
Übereinkommens und der Allgemeinen
Vorschriften treten an
dem Tag in Kraft, an dem die in
Artikel XII lit. c des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank
vorgesehene amtliche Mitteilung
an die Mitglieder erfolgt, die
bestätigt
a) daß diese Resolution, die die
Änderungen des Übereinkommens
und der Allgemeinen Vorschriften
beinhaltet, mit den in
Artikel II Abschnitt 1 lit. b und
Artikel XII lit. a Ziffer i des
Übereinkommens und Abschnitt
7 lit. a Ziffer i der Allgemeinen
Vorschriften vorgesehenen
erforderlichen Mehrheiten
angenommen wurde, und
b) daß die Bank ihre Verbindlichkeiten
aus allen Kreditaufnahmen
ihres ordentlichen Kapitals,
die am 31. Dezember 1974 ausstanden,
erfüllt hat.
Die Resolution ist gemäß ihrem Abschnitt 6 mit 31. Dezember 1987 in Kraft getreten.