Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
85_1988 AT

85. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank; Resolution AG-8/87; Verschmelzung der interregionalen und ordentlichen Kapitalbestände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Inter-Amerikanische Entwicklungsbank; Resolution AG-8/87; Verschmelzung der interregionalen und ordentlichen Kapitalbestände

(Übersetzung)

DA das Übereinkommen zur

Errichtung der Bank Kundgemacht in BGBl. Nr. 174/1977 vorsieht,

daß das Übereinkommen geändert

werden kann, um die Verschmelzung

des interregionalen

Stammkapitals und des ordentlichen

Stammkapitals zu einem

Zeitpunkt zu ermöglichen, zu

dem die Bank ihre Verbindlichkeiten

aus allen Kreditaufnahmen

ihres ordentlichen Kapitals, die

am 31. Dezember 1974 ausstanden,

erfüllt hat;

DA nach dem vom Direktorium

der Bank am 3. August 1983

genehmigten Programm für die

vorzeitige Tilgung der Kreditaufnahmen

des ordentlichen Kapitals,

die am 31. Dezember 1974

ausstanden, erwartet wird, daß

die Verbindlichkeiten aus all diesen

Schulden vor dem

31. Dezember 1986 erfüllt sein

werden;

DA der Gouverneursrat es für

wünschenswert erachtet hat, die

Verschmelzung der beiden Kapitalbestände

so bald wie möglich

einzuleiten und

DA Artikel XII des Übereinkommens

zur Errichtung der

Bank das Verfahren zur Änderung

des Übereinkommens regelt,

BESCHLIESST der Gouverneursrat

Abschnitt 1. Verschmelzung

Die interregionalen Kapitalbestände

werden nach Inkrafttreten

der vorliegenden Resolution mit

den ordentlichen Kapitalbeständen

der Bank verschmolzen.

Abschnitt 2. Änderungen des

Übereinkommens

Das Übereinkommen zur

Errichtung der Bank wird wie

folgt geändert

1. Artikel II Abschnitt 1 A hat

zu lauten

„Abschnitt 1 A. Arten von

Beständen

Die Bestände der Bank bestehen

aus den ordentlichen Kapitalbeständen

nach diesem Artikel

und den Beständen des nach Artikel

IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte

(im folgenden als

„Fonds" bezeichnet)."

2. Artikel II Abschnitt 2 wird

wie folgt geändert

(1) Abschnitt 2 lit. e hat zu lauten

„e) Ungeachtet der Buchstaben

c und d und vorbehaltlich des

Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe

b kann das genehmigte

ordentliche Stammkapital erhöht

werden, wenn der Gouverneursrat

dies für ratsam hält; die Art

der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten einschließlich

einer Dreiviertelmehrheit

der Gesamtzahl der Gouverneure,

die wiederum eine Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure

der regionalen Mitglieder beinhaltet,

beschlossen."

(2) Abschnitt 2 lit. f hat zu entfallen.

3. Artikel II Abschnitt 3 lit. a

und b hat zu lauten

„a) Jedes Mitglied hat Anteile

am ordentlichen Stammkapital

der Bank zu zeichnen. Die

Anzahl der von den Gründungsmitgliedern

zu zeichnenden

Anteile ist in Anlage A festgelegt,

in der die Verpflichtung eines

jeden Mitglieds hinsichtlich des

eingezahlten und des abrufbaren

Kapitals enthalten ist. Die Anzahl

der von anderen Mitgliedern zu

zeichnenden Anteile wird von der

Bank festgelegt.

b) Bei einer Erhöhung des

ordentlichen Kapitals nach

Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist

jedes Mitglied berechtigt, zu den

von der Bank festgesetzten

Bedingungen einen Teil des

Betrags, um den das Stammkapital

erhöht wird, zu zeichnen, der

dem von dem betreffenden Mitglied

bereits gezeichneten Teil

des gesamten Stammkapitals der

Bank entspricht. Die Mitglieder

sind jedoch nicht verpflichtet,

sich an der Zeichnung des erhöhten

Kapitals zu beteiligen."

4. Artikel II Abschnitt 3 lit. f hat

zu entfallen.

5. Artikel II Abschnitt 4 lit. a

Ziffer ii hat zu lauten

„ii) Der abrufbare Teil der

Zeichnung von Anteilen

am ordentlichen Kapital

der Bank wird nur

abgerufen, wenn er zur

Erfüllung der Verbindlichkeiten

benötigt

wird, die die Bank nach

Artikel III Abschnitt 4

Ziffern ii und iii durch

die Aufnahme von Krediten

zwecks Auffüllung

ihrer ordentlichen

Kapitalbestände oder

durch die Übernahme

von Garantien zu

Lasten dieser Bestände

übernommen hat. Im

Falle eines Abrufs kann

die Zahlung nach Wahl

des Mitglieds in Gold,

in US-Dollar, in voll

konvertierbarer Währung

des Mitgliedstaates

oder in der Währung

erfolgen, die zur

Erfüllung der den

Abruf bedingenden

Verbindlichkeiten der

Bank benötigt wird.

Abrufe für nicht eingezahlte

Zeichnungen

haben zu einem einheitlichen

Hundertsatz für

alle Anteile zu erfolgen."

6. Artikel II A hat zur Gänze zu

entfallen.

7. Artikel III Abschnitt 2 lit. a

und b hat zu lauten

„a) Die Geschäftstätigkeit der

Bank gliedert sich in ordentliche

Geschäfte und Sondergeschäfte.

b) Als ordentliche Geschäfte

gelten die aus den ordentlichen

Kapitalbeständen der Bank im

Sinne des Artikels II Abschnitt 5

finanzierten Geschäfte; diese

betreffen ausschließlich Darlehen,

die von der Bank gewährt

oder garantiert werden oder an

denen die Bank beteiligt ist und

die nur in der oder den Währungen

rückzahlbar sind, in denen

die Darlehen gewährt wurden.

Diese Geschäfte unterliegen im

Einklang mit diesem Übereinkommen

den Bedingungen, die

die Bank für angebracht hält."

8. Artikel III Abschnitt 3 hat zu

lauten

„Abschnitt 3. Grundprinzip

der Trennung der Geschäftsbereiche

a) Die ordentlichen Kapitalbestände

im Sinne des Artikels II

Abschnitt 5 und die Bestände des

Fonds im Sinne des Artikels IV

Abschnitt 3 Buchstabe h werden

jederzeit und in jeder Hinsicht

völlig voneinander getrennt

gehalten, verwendet, festgelegt,

angelegt oder anderweitig verwertet.

b) Die ordentlichen Kapitalbestände

werden unter keinen

Umständen mit Verpflichtungen,

Verbindlichkeiten oder Verlusten

aus Geschäften, für die ursprünglich

Bestände des Fonds verwendet

oder bestimmt wurden, belastet

oder zur Deckung derselben

verwendet.

c) In ihren Bilanzen hat die

Bank die ordentlichen Geschäfte

und die Sondergeschäfte getrennt

auszuweisen, und die Bank erläßt

die zur Wahrung einer wirksamen

Trennung der zwei Arten

der Geschäftstätigkeit notwendigen

Verwaltungsvorschriften.

d) Ausgaben, die unmittelbar

mit den ordentlichen Geschäften

zusammenhängen, gehen zu

Lasten der ordentlichen Kapitalbestände.

Ausgaben, die unmittelbar

mit den Sondergeschäften

zusammenhängen, gehen zu

Lasten der Bestände des Fonds.

Sonstige Ausgaben gehen zu

Lasten desjenigen Kontos, das die

Bank bestimmt."

9. Artikel III Abschnitt 4 wird

wie folgt geändert

(1) An das Ende des Abschnittes

4 Ziffer ii wird das Wort

„und" angefügt.

(2) Abschnitt 4 Ziffer iii und iv

hat zu entfallen.

(3) Abschnitt 4 Ziffer v ist als

Abschnitt 4 Ziffer iii zu bezeichnen;

der Satzteil „ , der interregionalen

Kapitalbestände" hat zu

entfallen.

10. Artikel III Abschnitt 5 wird

wie folgt geändert

(1) Abschnitt 5 lit. b und

Abschnitt 5 lit. d hat zu entfallen.

(2) Abschnitt 5 lit. c ist als

Abschnitt 5 lit. b zu bezeichnen.

11. Artikel IV Abschnitt 3 lit. h

Ziffer ii hat zu lauten

„ii) alle durch Kreditaufnahme

aufgebrachten

Mittel, auf die, die in

Artikel II Abschnitt 4

Buchstabe a Ziffer ii

vorgesehene Verpflichtung

keine Anwendung

findet, dh. solche Mittel,

die ausdrücklich zu

Lasten der Bestände des

Fonds gehen;".

12. Artikel V Abschnitt 1 lit. a,

lit. b und lit. c hat zu lauten

„a) Die Währung eines Mitglieds,

die die Bank in ihren

ordentlichen Kapitalbeständen

oder in den Beständen des Fonds

besitzt, gleichviel wie sie erworben

wurde, kann von der Bank

oder einem Empfänger der Bank

ohne Beschränkung durch das

Mitglied zur Bezahlung von

Waren und Dienstleistungen, die

im Hoheitsgebiet des betreffenden

Mitglieds erzeugt oder

erbracht werden, verwendet werden.

b) Die Mitglieder dürfen keinerlei

Beschränkungen beibehalten

oder einführen, die die Bank

oder einen Empfänger der Bank

daran hindern, für Zahlungen in

einem Staat folgende Mittel zu

verwenden

i) Gold und Dollarbeträge,

die der Bank

nach Artikel II bzw.

Artikel IV als der

50prozentige Teil der

Zeichnung eines jeden

Mitglieds auf Anteile

des ordentlichen Kapitals

der Bank und als

der 50prozentige Teil

der Beitragsquote eines

jeden Mitglieds zum

Fonds gezahlt werden;

ii) Währungen von Mitgliedern,

die mit den

unter Ziffer i bezeichneten

Beständen erworben

wurden;

iii) Währungen, die durch

Kreditaufnahmen nach

Artikel VII Abschnitt 1

Ziffer i zwecks Auffüllung

der Kapitalbestände

der Bank erworben

wurden;

iv) Gold und Dollarbeträge,

die die Bank

durch Kapitalrückzahlung

oder durch Zahlung

von Zinsen und

sonstigen Spesen für

Darlehen erhalten hat,

die mit den unter

Ziffer i bezeichneten

Gold- und Dollarmitteln

gewährt wurden,

Währungen, die durch

Kapitalrückzahlung

oder durch Zahlung

von Zinsen und sonstigen

Spesen für Darlehen

eingegangen sind,

die mit den unter den

Ziffern ii und iii

bezeichneten Währungen

gewährt wurden

und Währungen, die

durch Zahlung von

Provisionen und Gebühren

für alle von der

Bank gegebenen Garantien

eingegangen sind,

sowie

v) Währungen, mit Ausnahme

der Landeswährung

des Mitglieds, die

die Bank bei der Ausschüttung

der Reingewinne

nach Artikel VII

Abschnitt 4 Buchstabe d

und Artikel IV Abschnitt

10 ausgezahlt

hat.

c) Die Währung eines Mitglieds,

die die Bank entweder in

ihren ordentlichen Kapitalbeständen

oder in den Beständen des

Fonds besitzt und die nicht unter

Buchstabe b fällt, kann ebenfalls

von der Bank oder einem Empfänger

der Bank ohne jede

Beschränkung für Zahlungen in

jedem Staat verwendet werden,

sofern das betreffende Mitglied

nicht der Bank seinen Wunsch

notifiziert, diese Währung ganz

oder teilweise auf die unter Buchstabe

a bezeichneten Verwendungszwecke

zu beschränken."

13. Im Artikel V Abschnitt 1

lit. d haben die Worte „oder

interregionalen" zu entfallen.

14. Im Artikel V Abschnitt 1

lit. e hat der Satzteil „ , in ihren

interregionalen Kapitalbeständen"

zu entfallen.

15. Im Artikel V Abschnitt 3

lit. a und b hat der Satzteil

„ , ihren interregionalen Kapitalbeständen"

zu entfallen.

16. Im Artikel V Abschnitt 4

letzter Satz haben die Worte „auf

das interregionale Kapital" zu

entfallen.

17. Im Artikel VI Abschnitt 3

lit. b hat der Satzteil „, der interregionalen

Kapitalbestände" zu

entfallen.

18. Im Artikel VII Abschnitt 1

lit. i 2. Satz haben die Worte

„oder ihrer interregionalen Kapitalbestände"

zu entfallen.

19. Artikel VII Abschnitt 3 wird

wie folgt geändert

(1) Im Abschnitt 3 lit. a haben

die Worte „oder ihrer interregionalen

Kapitalbestände" zu entfallen.

(2) Im Abschnitt 3 lit. b lautet

die Bezugnahme nunmehr „Artikel

III Abschnitt 4 Ziffern ii und

iii" statt wie bisher „Artikel III

Abschnitt 4 Ziffern ii und v".

(3) Abschnitt 3 lit. d, e und f

hat zu entfallen.

20. Artikel VII Abschnitt 4 wird

wie folgt geändert

(1) Im Abschnitt 4 lit. a haben

die Worte „und den interregionalen

Kapitalbeständen" zu entfallen.

(2) Im Abschnitt 4 lit. b haben

die Worte „oder aus den interregionalen

Kapitalbeständen" zu

entfallen.

(3) Im Abschnitt 4 lit. c haben

die Worte „sowie aus den interregionalen

Kapitalbeständen im

Verhältnis der Anzahl der im

Besitz jedes Mitglieds befindlichen

Anteile am interregionalen

Kapital" zu entfallen.

21. Artikel VIII Abschnitt 2

lit. b Ziffer ii hat zu lauten

„ii) das genehmigte ordentliche

Stammkapital der

Bank sowie die Beiträge

zum Fonds zu erhöhen

oder herabzusetzen,"

22. Artikel VIII Abschnitt 2

lit. b Ziffer viii, ix und x hat zu

lauten

„viii) nach einer Überprüfung

des Berichts der Rechnungsprüfer

die allgemeine

Bilanz und die

Gewinn- und Verlustrechnung

der Institution

zu genehmigen,

ix) über die Reserven und

die Ausschüttung der

Reingewinne der

ordentlichen Kapitalbestände

sowie des Fonds

zu befinden,

x) externe Rechnungsprüfer

zur Bestätigung der

allgemeinen Bilanz und

der Gewinn- und Verlustrechnung

der Institution

auszuwählen,"

23. Im Artikel VIII Abschnitt 4

lit. a haben die Worte „und am

interregionalen Stammkapital"

und „oder des interregionalen

Stammkapitals" zu entfallen.

24. Im Artikel VIII Abschnitt 4

lit. b haben die Worte „entweder"

und „oder auf das interregionale

Stammkapital" zu entfallen.

25. Artikel VIII Abschnitt 6

lit. a hat zu lauten

„a) Die Bank veröffentlicht

einen Jahresbericht, der eine

geprüfte Rechnungsaufstellung

enthält. Sie legt ferner vierteljährlich

den Mitgliedern eine zusammenfassende

Darstellung ihrer

finanziellen Lage sowie eine

Gewinn- und Verlustrechnung

vor, in denen die Ergebnisse ihrer

ordentlichen Geschäfte ausgewiesen

werden."

26. Im Artikel IX Abschnitt 3

lit. d Ziffer ii und iii jeweils letzter

Satz haben die Worte „oder

nach Artikel II A Abschnitt 3

Buchstabe c" zu entfallen.

27. Artikel X Abschnitt 3 lit. b

1. Satz hat zu lauten

„Alle Gläubiger mit unmittelbaren

Forderungen werden aus den

Vermögenswerten der Bank und

sodann aus Zahlungen an die

Bank für uneingezahlte oder

abrufbare Zeichnungen bezahlt."

28. Artikel XII lit. a Ziffer ii hat

zu entfallen; Artikel XII lit. a Ziffer

i wird nunmehr als Artikel XII

lit. a bezeichnet.

29. Im Artikel XII lit. b Ziffer

iii hat der Satzteil „, nach

Artikel II A Abschnitt 2 Buchstabe

e" zu entfallen.

Abschnitt 3. Änderung der Allgemeinen

Vorschriften

Im Abschnitt 7 lit. a der Allgemeinen

Vorschriften für die Aufnahme

nichtregionaler Staaten als

Mitglieder der Bank haben die

Ziffer ii und in der Ziffer i die

Bezeichnung i und das Wort

„und" am Ende der bisherigen

Ziffer i zu entfallen.

Abschnitt 4. Umwandlung der

Kapitalanteile

Jeder Anteil des genehmigten

interregionalen Stammkapitals

einschließlich jedes bereits

gezeichneten Kapitalanteils wird

ohne weitere Handlung seitens

der einzelnen Mitglieder, die solche

Kapitalanteile gezeichnet

haben, kraft der Verschmelzung

in einen Anteil des aus der Verschmelzung

resultierenden genehmigten

ordentlichen Stammkapitals

umgewandelt.

Abschnitt 5. Nachfolgekapital

1. Alle bisher eingegangenen

ausständigen Verbindlichkeiten

der Bank, die als aus den ordentlichen

oder interregionalen Kapitalbeständen

zahlbar bezeichnet

wurden, werden aus den aus der

Verschmelzung resultierenden

ordentlichen Kapitalbeständen

zahlbar. Alle Beträge, die der

Bank geschuldet werden und als

zahlbar an die ordentlichen Kapitalbestände

oder an die interregionalen

Kapitalbestände bezeichnet

wurden, werden an die

aus der Verschmelzung resultierenden

ordentlichen Kapitalbestände

zahlbar und werden diesen

eingegliedert.

2. Alle Bezugnahmen in Bankdokumenten

einschließlich der

Regelungen, Verträge und Übereinkommen

auf das interregionale

Kapital sollen sich, sofern

die Materie nichts anderes erfordert,

auf die aus der Verschmelzung

resultierenden ordentlichen

Kapitalbestände beziehen.

Abschnitt 6. Inkrafttreten

Diese Resolution und alle ihre

Bestimmungen einschließlich der

vorstehenden Änderungen des

Übereinkommens und der Allgemeinen

Vorschriften treten an

dem Tag in Kraft, an dem die in

Artikel XII lit. c des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank

vorgesehene amtliche Mitteilung

an die Mitglieder erfolgt, die

bestätigt

a) daß diese Resolution, die die

Änderungen des Übereinkommens

und der Allgemeinen Vorschriften

beinhaltet, mit den in

Artikel II Abschnitt 1 lit. b und

Artikel XII lit. a Ziffer i des

Übereinkommens und Abschnitt

7 lit. a Ziffer i der Allgemeinen

Vorschriften vorgesehenen

erforderlichen Mehrheiten

angenommen wurde, und

b) daß die Bank ihre Verbindlichkeiten

aus allen Kreditaufnahmen

ihres ordentlichen Kapitals,

die am 31. Dezember 1974 ausstanden,

erfüllt hat.

Die Resolution ist gemäß ihrem Abschnitt 6 mit 31. Dezember 1987 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →