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85_1984 AT

85. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Bestimmung von Wahltagen für die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen 1983

Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1981

wird verordnet

Die Nachwahlen zu den Hochschülerschaftswahlen

1983, die auf Grund der Bestimmungen des

§ 15 Abs. 10 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 316/1981 erforderlich werden, sind am

15., 16. und 17. Mai 1984 durchzuführen.

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