85. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich
der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich vereinbart
wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 513/1982 und insbesondere auf
dessen Artikel 4 getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in
Spalte (d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach
Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Hongkong wird Exporte der in Spalte (d)
angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e) für
die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten Zeiträume
angeführten Kontingente, vorbehaltlich der
nachstehenden Absätze 7 bis 12, beschränken.
5. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die innerhalb der in
Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer vom
Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt
wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß
mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente belastet wurden.
6. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland Hongkong
ist und die im Anhang I angeführt sind, wenn
solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet
sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong
am oder vor dem 31. Jänner 1983 gemäß den
Bedingungen der am 25. November 1981 in Wien
und am 1. Dezember 1981 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte
Posten zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1982 ausgestellt
wurden.
Transferierung
7. Die in Spalte (e) des Anhangs I angeführten
Kontingente können während der Beschränkungsdauer
um höchstens fünf Prozent erhöht werden,
vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse
vorgenommen wird.
8. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender
Reduzierungen finden die in Spalte (g)
des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
9. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1983 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 25. November 1981 und
in Hongkong am 1. Dezember 1981 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten
zwischen Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse geringer als das in Spalte (e) des dazugehörigen
Anhangs I angeführte Kontingent sind,
kann Hongkong, nach Konsultation mit Österreich,
während des Zeitraumes vom 1. Feber 1983
bis 31. Jänner 1984 den Export von zusätzlichen
Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen,
bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte
(i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die
Unterausnützungen eintraten, erfolgen;
und
(ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents
von diesen, in jener Vereinbarung
bezeichneten Erzeugnissen, nicht überschreiten.
10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1983 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 25. November 1981 und
in Hongkong am 1. Dezember 1981 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten
zwischen Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte
Kontingent bis zu 5 Prozent in Übereinstimmung
mit der Bestimmung des Absatzes 11 jener
Vereinbarung übersteigen sollten, wird Hongkong
Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten
und diese dem entsprechenden, in Spalte (e) des
Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten
Kontingent für den Zeitraum 1. Feber 1983 bis
31. Jänner 1984 anlasten.
11. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die im
Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten Bestimmungen
über Übertrag und Vorgriff Anwendung.
Wiederausfuhr
12. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der
im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach
Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente
belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt
werden. Hongkong kann dann die in
Betracht kommenden Mengen den entsprechenden
Kontingenten gutschreiben. Zu diesem Zweck
wurde die im Anhang II beschriebene Verwaltungsregelung
vereinbart.
Austausch von Statistiken
13. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für
den Export nach Österreich Bewilligungen unter
Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I angeführten
Kontingente ausgestellt wurden.
14. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen
Lieferländern von jedem der im Anhang I
angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
15. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in Konsultationen
einzutreten.
16. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge
der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung,
Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber
einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong
Österreich um Konsultationen wegen einer Abhilfsmaßnahme,
wie zum Beispiel einer angemessenen
Abänderung dieser Vorkehrungen, ersuchen.
Anhänge
17. Anhänge I und II hiezu bilden einen integrierenden
Teil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas m. p.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 27. Jänner 1983
Für Hongkong
L. W. R. Mills m. p.
Direktor für Handel
Hongkong, 13. Jänner 1983
Anhang II
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5
und zur Erleichterung der Durchführung des
Absatzes 12 vereinbaren Österreich und Hongkong
folgende Verwaltungsregelung
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig
Tagen ab dem Datum der
Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.
Alle Ausfuhrbewilligungen für
beschränkte Posten werden mit einem diesbezüglichen
Vermerk versehen;
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter
Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung
abgedeckten Menge zur Verfügung
stellen;
c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren
vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen
ist und die in dem von Österreich gemäß
vorstehendem Absatz b) zur Verfügung
gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,
wird Hongkong Österreich, sobald als möglich,
die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen
und die durch jede Ausfuhrbewilligung
abgedeckte Menge mit dem Hinweis
darauf bekanntgeben, daß diese Mengen
Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder
gutgeschrieben werden, wenn von Osterreich
innerhalb von sechs Wochen ab dem
Datum einer solchen Bekanntgabe keine
Rückäußerung einlangt.