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85_1983 AT

85. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich

der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich vereinbart

wurden.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 513/1982 und insbesondere auf

dessen Artikel 4 getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in

Spalte (d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung

angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach

Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Hongkong wird Exporte der in Spalte (d)

angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e) für

die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten Zeiträume

angeführten Kontingente, vorbehaltlich der

nachstehenden Absätze 7 bis 12, beschränken.

5. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die innerhalb der in

Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer vom

Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt

wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß

mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten

Kontingente belastet wurden.

6. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland Hongkong

ist und die im Anhang I angeführt sind, wenn

solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet

sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong

am oder vor dem 31. Jänner 1983 gemäß den

Bedingungen der am 25. November 1981 in Wien

und am 1. Dezember 1981 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte

Posten zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1982 ausgestellt

wurden.

Transferierung

7. Die in Spalte (e) des Anhangs I angeführten

Kontingente können während der Beschränkungsdauer

um höchstens fünf Prozent erhöht werden,

vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse

vorgenommen wird.

8. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender

Reduzierungen finden die in Spalte (g)

des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

9. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1983 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der im

Anhang I der in Wien am 25. November 1981 und

in Hongkong am 1. Dezember 1981 unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte Posten

zwischen Hongkong und Österreich angeführten

Erzeugnisse geringer als das in Spalte (e) des dazugehörigen

Anhangs I angeführte Kontingent sind,

kann Hongkong, nach Konsultation mit Österreich,

während des Zeitraumes vom 1. Feber 1983

bis 31. Jänner 1984 den Export von zusätzlichen

Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen,

bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte

(i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die

Unterausnützungen eintraten, erfolgen;

und

(ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents

von diesen, in jener Vereinbarung

bezeichneten Erzeugnissen, nicht überschreiten.

10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,

welche am 31. Jänner 1983 endet, Exporte

von Hongkong nach Österreich von einem der im

Anhang I der in Wien am 25. November 1981 und

in Hongkong am 1. Dezember 1981 unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte Posten

zwischen Hongkong und Österreich angeführten

Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte

Kontingent bis zu 5 Prozent in Übereinstimmung

mit der Bestimmung des Absatzes 11 jener

Vereinbarung übersteigen sollten, wird Hongkong

Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten

und diese dem entsprechenden, in Spalte (e) des

Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten

Kontingent für den Zeitraum 1. Feber 1983 bis

31. Jänner 1984 anlasten.

11. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die im

Anhang B des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien angeführten Bestimmungen

über Übertrag und Vorgriff Anwendung.

Wiederausfuhr

12. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der

im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach

Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente

belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt

werden. Hongkong kann dann die in

Betracht kommenden Mengen den entsprechenden

Kontingenten gutschreiben. Zu diesem Zweck

wurde die im Anhang II beschriebene Verwaltungsregelung

vereinbart.

Austausch von Statistiken

13. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für

den Export nach Österreich Bewilligungen unter

Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I angeführten

Kontingente ausgestellt wurden.

14. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die

Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen

Lieferländern von jedem der im Anhang I

angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

15. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in Konsultationen

einzutreten.

16. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge

der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung,

Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber

einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong

Österreich um Konsultationen wegen einer Abhilfsmaßnahme,

wie zum Beispiel einer angemessenen

Abänderung dieser Vorkehrungen, ersuchen.

Anhänge

17. Anhänge I und II hiezu bilden einen integrierenden

Teil dieser Vereinbarung.

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas m. p.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 27. Jänner 1983

Für Hongkong

L. W. R. Mills m. p.

Direktor für Handel

Hongkong, 13. Jänner 1983

Anhang II

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5

und zur Erleichterung der Durchführung des

Absatzes 12 vereinbaren Österreich und Hongkong

folgende Verwaltungsregelung

a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung

eines Antrages auf Ausstellung einer

entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert

eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig

Tagen ab dem Datum der

Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit.

Alle Ausfuhrbewilligungen für

beschränkte Posten werden mit einem diesbezüglichen

Vermerk versehen;

b) Österreich wird Hongkong in monatlichen

Zeitabständen eine Aufstellung der zur

Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen

vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter

Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung

abgedeckten Menge zur Verfügung

stellen;

c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren

vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer

von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen

ist und die in dem von Österreich gemäß

vorstehendem Absatz b) zur Verfügung

gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,

wird Hongkong Österreich, sobald als möglich,

die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen

und die durch jede Ausfuhrbewilligung

abgedeckte Menge mit dem Hinweis

darauf bekanntgeben, daß diese Mengen

Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder

gutgeschrieben werden, wenn von Osterreich

innerhalb von sechs Wochen ab dem

Datum einer solchen Bekanntgabe keine

Rückäußerung einlangt.

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