85_1981
AT
85. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 85. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
1981_85_0 85. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
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Auf Grund des § 23 Abs. 2 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/
1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht
Die Zollbestimmungen des am 28. November
1980 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt
der Republik Griechenland zur Gemeinschaft
finden ab 1. Jänner 1981 gegenüber der Republik
Griechenland im vollen Ausmaß Anwendung.