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85_1979 AT

85. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Andrä, St. Paul im Lavanttal und Griffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Andrä, St. Paul im Lavanttal und Griffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

St. Andrä, St. Paul im Lavanttal und Griffen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 272,30 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 7. Oktober 1977, BGBl. Nr. 524,

im Verlauf bestimmten Abschnitt „Wolfsberg—

St. Andrä", führt in getrennten Richtungsfahr-

bahnen durch den Donnersbergtunnel, überquert

das Granitztal, verläuft sodann durch den Haberbergtunnel

und anschließend durch den St. Kollmanntunnel

und endet an der Kreuzung mit dem

alten Wölfnitzbach bei Plan-km 282,42.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Andrä, St. Paul

im Lavanttal und Griffen aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. AB 100 195 im Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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