85. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Andrä, St. Paul im Lavanttal und Griffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
St. Andrä, St. Paul im Lavanttal und Griffen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 272,30 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 7. Oktober 1977, BGBl. Nr. 524,
im Verlauf bestimmten Abschnitt „Wolfsberg—
St. Andrä", führt in getrennten Richtungsfahr-
bahnen durch den Donnersbergtunnel, überquert
das Granitztal, verläuft sodann durch den Haberbergtunnel
und anschließend durch den St. Kollmanntunnel
und endet an der Kreuzung mit dem
alten Wölfnitzbach bei Plan-km 282,42.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Andrä, St. Paul
im Lavanttal und Griffen aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. AB 100 195 im Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.