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85. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1974

Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 65/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 415/1974 werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

nachstehende Richtlinien erlassen.

Gegenstand der Haftung

§ 1. (1) Haftungen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz

können übernommen werden für

Ausfuhrgeschäfte, gebundene Finanzkredite, Beteiligungen

sowie den Ankauf von Forderungen

(Grundgeschäfte).

(2) Ausfuhrgeschäfte sind Kauf-, Werk- oder

gemischte Verträge (Exportverträge) zwischen

einem Unternehmen mit Sitz im Inland (Exporteur)

und einem Vertragspartner mit Sitz im

Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung

von Gütern oder die Erbringung von Leistungen

zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge

(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte

im Sinne dieser Bestimmungen, wenn

die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht

wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein Exportvertrag,

der zwischen einem Unternehmen mit

Sitz im Ausland und einem anderen Unternehmen

mit Sitz im Ausland geschlossen wird (Zweitexportvertrag)

in dem Umfang, in dem ein österreichischer

Exporteur an der Erbringung der

Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Erstexportvertrag).

Die Rechte und Pflichten des Garantienehmers

aus dem Erstexportvertrag finden auf

den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.

Als Ausfuhrgeschäft gilt ferner die Lieferung

von Gütern von Unternehmen mit Sitz im Inland

in Warenlager im Ausland, soweit diese

Güter zum Verkauf im Ausland bestimmt sind

(Konsignationslager).

(3) Gebundene Finanzkredite sind Kredite von

Kreditunternehmungen mit Sitz im Inland oder

im Ausland an Unternehmen mit Sitz im Ausland,

deren Gegenwert zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften

verwendet wird.

(4) Beteiligungen sind kapitalmäßig begründete

Rechte an Unternehmen mit Sitz im Ausland,

die bestimmt sind, auf angemessene Dauer im

Vermögen des Unternehmens zu verbleiben, das

die Beteiligung erworben hat, oder partiarische

Darlehen. Die Beteiligungen müssen im Zusammenhang

mit Lieferungen oder Leistungen österreichischer

Unternehmen erworben worden sein.

Mit der Übernahme der Beteiligungen muß kein

aktivierbarer Vermögenszuwachs bei dem Unternehmen

verbunden sein, an dem Rechte erworben

werden.

(5) Der Ankauf von Forderungen ist der Erwerb

von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen.

§ 2. Haftungen gemäß § 2 Ausfuhrförderungsgesetz

können für Wechsel übernommen werden,

welche die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

erleichtern (Wechselbürgschaften nach Maßgabe

des österreichischen Wechselrechtes).

Haftungsarten

§ 3. (1) Garantien für Grundgeschäfte

1. Garantien zur Deckung von Risken aus

direkten Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer

(Garantien für direkte Lieferungen

und Leistungen);

2. Garantien zur Deckung von Risken aus

indirekten Lieferungen und Leistungen

österreichischer Exporteure an ausländische

Abnehmer (Garantien für indirekte Lieferungen

und Leistungen);

3. Garantien zur Deckung von Risken aus

Krediten in- und ausländischer Kreditunternehmungen

für Kapital und Zinsen, deren

Gegenwert zur Bezahlung von Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

verwendet wird (Garantie für gebundene

Finanzkredite);

4. Garantien zur Deckung von politischen Risken

aus Beteiligungen von Unternehmen mit

Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im

Ausland (Beteiligungsgarantien);

5. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

an einen bestimmten ausländischen Abnehmer

(Rahmengarantien);

6. Garantien zur Deckung von Risken aus

einem Saldorahmen für direkte Lieferungen

und Leistungen österreichischer Exporteure

an ihre ausländischen Abnehmer in einem

Abnehmerland oder in mehreren Abnehmerländern

(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien);

7. Garantien zur Deckung von politischen

Risken aus der Errichtung von Konsignationslagern

im Ausland (Konsignationslagergarantien);

8. Garantien zur Deckung von Risken, die

Exportkreditgarantieinstitutionen im Ausland

für Exporteure mit Sitz im Ausland

eingegangen sind, in dem Ausmaß als an

dem Ausfuhrgeschäft im Ausland österreichische

Exporteure durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt

sind (Rückgarantien);

9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem

Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften

durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen

(Garantien für Forderungsankäufe).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den

Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditinstituten

oder von Exporteuren ausgestellt werden.

(3) Für Garantien und Wechselbürgschaftszusagen

können Promessen erteilt werden.

Übernahme der Haftung

§ 4. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher

Form, für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7

und 9 durch Garantieerklärungen nach Maßgabe

Allgemeiner Geschäftsbedingungen, für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 2. 8 durch gesonderte Verträge

und für Haftungen gemäß § 3 Abs. 2

durch Wechselbürgschaftszusagen übernommen.

(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß § 3

Abs. 1 2. 1 kann auf Antrag des Exporteurs der

Belassung des Exporterlöses im Lande des Abnehmers

unter Aufrechterhaltung der Haftungen

aus politischen Tatbeständen zugestimmt

werden, wenn die dem Exporteur zustehenden

Exporterlöse in der Währung des Landes des

Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im

Lande des Abnehmers mit der 2weckbestimmung

hinterlegt werden, diese zum Erwerb von Gütern

oder zur Bezahlung von Leistungen im Lande

des Abnehmers zu verwenden.

(3) Die im Rahmen von Grundgeschäften zu

liefernden Güter haben inländischen Ursprungs

zu sein. Als inländisch im Sinne dieser Bestimmung

gelten Güter, wenn sie im Inland hergestellt

oder die wesentliche Veränderung im Inland

erfahren haben oder wenn der Wert der im

Inland nicht weiter be- oder verarbeiteten ausländischen

Zulieferungen 50% des Wertes des

zu liefernden Gutes nicht überschreitet.

(4) Die Grundgeschäfte dürfen auf österreichische

Schilling, auf eine andere, im 2eitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung oder

auf eine nicht frei konvertierbare Währung

lauten. Lautet ein Grundgeschäft auf eine im 2eitpunkt

des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare

Währung, ist das Risiko der Konvertierung

einer solchen Währung in frei konvertierbare

Währung auszuschließen.

(5) Die Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,

gebundene Finanzkredite sowie für den

Ankauf von Forderungen auch auf den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen

österreichischen Schilling und der Vertragswährung

ausgedehnt werden, soweit die Vertragswährung

des Grundgeschäftes zum 2eitpunkt der

Haftungsübernahme an der Wiener Börse notiert

wird.

Selbstbehalt

§ 5. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 2. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 ist ein Selbstbehalt

des Garantienehmers vorzusehen, der nicht

weniger als 10%, höchstens jedoch 50% von dem

in der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag

zu betragen hat. Bei Übernahme von

Garantien gemäß § 3 Abs. 1 2. 3, 8 und 9 kann

ein Selbstbehalt vorgesehen werden. Wird ein

Selbstbehalt vorgesehen, so hat dieser nicht mehr

als 50% von dem in der Garantieerklärung

festgelegten Höchstbetrag zu betragen.

(2) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher

und politischer Hinsicht ist bei Festsetzung

des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Haftungsfälle

§ 6. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 zugrunde gelegt

werden, haben vorzusehen, daß der Eintritt des

Haftungsfalles gegeben ist, wenn

1. der Garantienehmer seine vertraglichen

Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist,

diese zu erfüllen,

2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen

Verpflichtungen nicht erfüllt oder

nicht erfüllen kann und

3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand

gemäß Abs. 2 bis 4 nachgewiesen

wird.

(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind

1. schriftliche Aufforderung des Garantienehmers

an seinen ausländischen Vertragspartner,

den Vertrag zu erfüllen;

2. Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-, Auflösungs-

oder Liquidationsverfahrens über

das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;

3. gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

gegen das Vermögen

des ausländischen Vertragspartners;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

aus Umständen, die von ihnen nicht zu

vertreten und die im Ausland eingetreten

sind;

(3) Politische Tatbestände sind

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;

2. Aufruhr oder Revolution;

3. behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung

beschränkt oder gehindert wird;

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen

politischen Ereignissen.

(4) Wird eine Garantie gemäß § 4 Abs. 2 unter

Aufrechterhaltung der Haftung für politische Tatbestände

erteilt und wurde der dem Exporteur

zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung

im Lande des Abnehmers eingezahlt,

ist ein politischer Tatbestand im Sinne des Abs. 3

dann gegeben, wenn von einer Behörde des Landes,

in dem die dem Garantienehmer zustehende

Gegenleistung hinterlegt wurde, die vertraglich

vereinbarte Verfügung beschränkt oder gehindert

wird.

(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

den Haftungen aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1

Z. 4 zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn aus direktem

oder indirektem politischen Anlaß

1. Beteiligungsrechte direkt oder indirekt ganz

oder teilweise entzogen werden,

2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens

zerstört oder entzogen werden;

einer solchen Zerstörung oder Entziehung

ist gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher

Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen

wird, daß das Unternehmen ohne Verlust

nicht mehr weitergeführt werden kann,

oder

3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf

oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,

der Transfer einer Entschädigung oder

die freie Verfügung über solche Vermögenswerte

beschränkt oder gehindert wird.

(6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

den Haftungen aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1

Z. 7 zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,

daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in

einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen

Güter des Garantienehmers aus direktem oder

indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen

werden oder deren Rückbringung nach

Österreich durch behördliche Maßnahmen in

dem Lande, in dem sich das Konsignationslager

befindet, beschränkt oder gehindert wird.

§ 7. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß bei Ausdehnung der Haftung

auf das Kursrisiko gemäß § 4 Abs. 5 der

Eintritt eines Haftungsfalles gegeben ist, wenn

bei Zahlungseingang der in die Kursrisikogarantie

einbezogenen Forderungen der Erlös in Schilling,

vor Abzug von Provisionen und Spesen,

98 v. H. des Betrages unterschreitet, der sich aus

der Umrechnung der Vertragswährung in österreichische

Schilling zu dem in der Garantieerklärung

oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten

Umrechnungskurs ergibt.

(2) Der Garantienehmer hat eine Durchschrift

der Gutschriftsanzeigen über den Erlös in Schilling

der vom ausländischen Vertragspartner

geleisteten Zahlungen vorzulegen.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben ferner vorzusehen, daß bei Ausdehnung

der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 4 Abs. 5

der Garantienehmer verpflichtet ist, jenen Betrag

abzuführen, der sich ergibt, wenn bei Zahlungseingang

der in die Kursrisikogarantie einbezogenen

Forderungen der Erlös in Schilling, vor Abzug

von Provisionen und Spesen, 102 v. H. des

Betrages überschreitet, der sich aus der Umrechnung

der Vertragswährung in österreichische

Schilling zu dem in der Garantieerklärung oder

im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs

ergibt.

§ 8. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

geschlossen werden,

haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus

Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 gegeben sind,

wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen

aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien

eine Leistung erbringen.

Ausschluß der Haftung

§ 9. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist die Haftung aus den Garantien gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 für folgende Fälle

auszuschließen

1. wenn Schäden eingetreten sind, die der

Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen

! zu vertreten haben;

2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung

des Garantievertrages vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt;

3. wenn der Garantienehmer bei Abschluß

oder Abwicklung des der Garantie zugrunde

liegenden Grundgeschäftes gesetzliche Bestimmungen

im In- oder Ausland vorsätzlich

oder grob fahrlässig verletzt;

4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der

Antragstellung auf Übernahme der Garantie

bereits bekannt war, daß

a) die vertragliche Erfüllung durch den

ausländischen Vertragspartner unmöglich

ist,

b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung

des Garantienehmers mit dem

ausländischen Vertragspartner durch letzteren

im Verlaufe der letzten zwei Jahre

vor Antragstellung eine Vertragsverletzung

erfolgt ist, öder

c) über das Vermögen des ausländischen

Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahren

oder gegen das Vermögen des

ausländischen Vertragspartners ein

Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich

eröffnet wurde;

5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf

Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder

grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht

hat;

6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom

Garantienehmer handelsüblicherweise bei

Versicherungsunternehmungen mit Sitz im

Inland — ausgenommen die Versicherung

des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen

werden können;

7. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt

zu den in der Garantieerklärung festgelegten

Fälligkeiten — spätestens jedoch

innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt

einer schriftlichen Mahnung — nicht entrichtet,

es sei denn, daß eine der Zahlung

entgegenstehende höhere Gewalt nachgewiesen

werden kann.

(2) Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 können

gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

unbedingt übernommen werden.

Fälligkeit des Haftungsbetrages

§ 10. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1

bis 6 und 9 im Haftungsfall zustehende Betrag,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, zur Zahlung fällig ist

1. für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die vor Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig waren oder für die

keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der

Anerkennung des Haftungsfalles;

2. für garantierte Rechte des Garantienehmers,

die nach Anerkennung des Haftungsfalles

vertragsgemäß fällig gewesen wären, zu den

vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu welchen

sie ordnungsgemäß hätten erfüllt werden

sollen; ein zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter

Terminverlust kann dem Bund

gegenüber nicht geltend gemacht werden.

(2) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 im Haftungsfall

zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,

1. die nach Eintritt des wirtschaftlichen Tatbestandes

gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 gegeben

sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1 Z. 1

genannten Fälligkeitstermin zur Zahlung

fällig;

2. die nach Eintritt des politischen Tatbestandes

gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie § 6

Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs Monate

nach den in Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten

Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig.

(3) Der dem Garantienehmer für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 und 7 im Haftungsfall

zustehende Betrag ist nach Eintritt des Tatbestandes

gemäß § 6 Abs. 5 und 6 sechs Monate nach

dem in Abs. 1 Z. 1 genannten Fälligkeitstermin

zur Zahlung fällig.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben ferner vorzusehen, daß bei Übernahme

einer Garantie und Wechselbürgschaft Zahlung

aus der Garantie nur nach Rückgabe der mit der

Bürgschaft des Bundes versehenen Wechsel oder

nach Inanspruchnahme der Wechselbürgschaft des

Bundes erfolgen kann.

Der Bund ist berechtigt, die ihm durch Einlösung

seiner Wechselbürgschaft zustehenden Forderungen

gegen die Forderungen des Garantienehmers

aus dem Garantievertrag aufzurechnen.

§ 11. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer

für Garantien gemäß § 4 Abs. 5 im Haftungsfall

gemäß § 7 Abs. 1 zustehende Betrag gleichzeitig

mit Anerkennung des Haftungsfalles zur Zahlung

fällig ist.

§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit

ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen

haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag

in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem

die ausländische Exportkreditgarantieinstitution

zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet

ist.

Abtretung der Forderungen nach Eintritt des

Haftungsfalles und Kostenersatz

§ 13. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

oder Verträge haben vorzusehen, daß der

Garantienehmer in dem Umfang, in dem der

Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag

entsprechenden Anteil der Forderungen

gegen den ausländischen Vertragspartner an

den Bund abzutreten und alle zu diesem Zweck

erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen

hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten bedungen,

sind auch diese Rechte anteilig und

gleichrangig auf den Bund zu übertragen.

(2) Wird die Forderung vom Bund nicht selbst

vertreten, hat der Garantienehmer alle zur

Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den

ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen

im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung

des Bundes für anteilige Rechnung des

Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu

erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der

notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich

angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung

der Maßnahmen verbundenen Kosten steht.

Sind Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen

des Garantienehmers bereits hergestellt und

befinden sie sich noch in der Verfügungsgewalt

des Garantienehmers, sind diese im Einvernehmen

mit dem Bund bestmöglich zu verwerten.

(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund

und dem Garantienehmer im Verhältnis der Forderungen

des Bundes und des Garantienehmers

gegen den ausländischen Vertragspartner aufzuteilen.

(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß Abs. 2 Kosten, werden diese dem

Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an

ersetzt, an dem der Haftungsfall gemäß § 6 eingetreten

ist.

Garantie-, Wechselbürgschafts-, Promessen- und

Bearbeitungsentgelte

§ 14. (1) Für die Übernahme von Garantien,

Wechselbürgschaften und Promessen gemäß § 3

ist ein Entgelt zu entrichten, soweit im Abs. 10

nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die

Bearbeitung der Anträge ein einmaliges Bearbeitungsentgelt

zu entrichten.

(2) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 und Wechselbürgschaftszusagen

gemäß § 3 Abs. 2 beträgt 1/8% für jedes

begonnene Quartal der Laufzeit. Der Berechnung

des Entgeltes wird der jeweils am Beginn eines

Quartals noch unter Garantie bzw. Wechselbürgschaftszusage

stehende Höchstbetrag zugrunde

gelegt. Bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten

können der Berechnung am Anfang und

am Ende der Laufzeit längere und kürzere Zeitabschnitte

als ein Quartal zugrunde gelegt werden,

jedoch darf ein Zeitabschnitt von zwei

Quartalen nicht überschritten werden; in diesen

Fällen ist das Entgelt in Höhe von 1/2% p. a.

anteilig zu berechnen. Das Entgelt für Garantien

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 und

Wechselbürgschaftszusagen gemäß § 3 Abs. 2 ist

für die Gesamtlaufzeit bei Erteilung zur Zahlung

fällig. Beträgt die Laufzeit mehr als zwölf

Monate, ist das Entgelt in entsprechenden Teilbeträgen

jährlich im vorhinein zur Zahlung

fällig. Das Entgelt für Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 3 und 9 kann auch halbjährlich im

nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(3) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. von dem in

der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag

und ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus

zur Zahlung fällig.

(4) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3

Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. von dem in der

Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag und

ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus

zur Zahlung fällig sowie 1/4% p. a. vom jeweils

garantierten Wert der aufrechten Exportverträge

(Forderungs- oder Auftragsstand oder beide

Stände zusammen) und ist monatlich im nachhinein

zur Zahlung fällig.

(5) Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß

§ 4 Abs. 5 ausgedehnt, beträgt das Garantieentgelt

zusätzlich 1/8% für jedes begonnene Quartal

der Garantielaufzeit, berechnet von den in

die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen.

Die Berechnung und Fälligstellung erfolgt

gemäß Abs. 2.

(6) Werden die zwischen dem Garantienehmer

und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten

Zinsen in die Garantie eingeschlossen,

ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen

Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu

erhöhen.

(7) Kann der Garantienehmer eine bei Haftungsübernahme

gesetzte Bedingung des Bundes

nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantieentgelt

über Antrag des Garantienehmers vom

Tag der Auflösung des Garantievertrages an

rückzuvergüten. Kann eine bei Erteilung einer

Wechselbürgschaftszusage gesetzte Bedingung des

Bundes nicht erfüllt werden, ist das bereits entrichtete

Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag

des Wechselbürgschaftsnehmers vom Tage der

Auflösung des Wechselbürgschaftsvertrages an

rückzuvergüten.

(8) Wird bei Abwicklung eines bestimmten

Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere

Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab

Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die

abgelöste Garantie rückzuvergüten.

(9) Wird der Eintritt eines Haftungsfalles anerkannt

oder der Bund aus seiner Wechselbürgschaft

in Anspruch genommen, ist der Garantie- oder

Wechselbürgschaftsnehmer verpflichtet, das

Entgelt zu den in der Garantie oder Wechselbürgschaftszusage

festgelegten Terminen auch

weiterhin zu entrichten.

(10) Für den in die Garantie einbezogenen

Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche

Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution

vorliegt, ist kein Entgelt zu

entrichten.

Wird für ein Grundgeschäft eine Garantie und

eine Wechselbürgschaftszusage erteilt, ist für die

Wechselbürgschaftszusage kein Entgelt zu entrichten.

(11) Das Entgelt für Promessen beträgt für

jedes begonnene Quartal V8°/oo vom Wert des

Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine Garantie

oder Wechselbürgschaftszusage umgewandelt,

ist das Promessenentgelt bei erster Umwandlung

auf das Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt

zur Gänze anzurechnen.

(12) Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1‰ vom

Wert des Geschäftsfalles, mindestens S 50•—,

höchstens aber S 2000•— und ist mit dem ersten

Entgelt zur Zahlung fällig. Wird die Übernahme

der Garantie und/oder Wechselbürgschaft abgelehnt,

wird das Bearbeitungsentgelt gesondert

zur Zahlung vorgeschrieben.

Schlußbestimmung

§ 15. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1972,

BGBl. Nr. 114, tritt außer Kraft.

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