85. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965, des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 195/1967, des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 65/1972 und des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 415/1974 werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
nachstehende Richtlinien erlassen.
Gegenstand der Haftung
§ 1. (1) Haftungen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz
können übernommen werden für
Ausfuhrgeschäfte, gebundene Finanzkredite, Beteiligungen
sowie den Ankauf von Forderungen
(Grundgeschäfte).
(2) Ausfuhrgeschäfte sind Kauf-, Werk- oder
gemischte Verträge (Exportverträge) zwischen
einem Unternehmen mit Sitz im Inland (Exporteur)
und einem Vertragspartner mit Sitz im
Ausland, die die Herstellung oder die Lieferung
von Gütern oder die Erbringung von Leistungen
zum Gegenstand haben. Reine Leistungsverträge
(Werkverträge) gelten nur dann als Ausfuhrgeschäfte
im Sinne dieser Bestimmungen, wenn
die vereinbarte Leistung im Ausland erbracht
wird. Als Ausfuhrgeschäft gilt auch ein Exportvertrag,
der zwischen einem Unternehmen mit
Sitz im Ausland und einem anderen Unternehmen
mit Sitz im Ausland geschlossen wird (Zweitexportvertrag)
in dem Umfang, in dem ein österreichischer
Exporteur an der Erbringung der
Lieferung oder Leistung beteiligt ist (Erstexportvertrag).
Die Rechte und Pflichten des Garantienehmers
aus dem Erstexportvertrag finden auf
den Zweitexportvertrag sinngemäß Anwendung.
Als Ausfuhrgeschäft gilt ferner die Lieferung
von Gütern von Unternehmen mit Sitz im Inland
in Warenlager im Ausland, soweit diese
Güter zum Verkauf im Ausland bestimmt sind
(Konsignationslager).
(3) Gebundene Finanzkredite sind Kredite von
Kreditunternehmungen mit Sitz im Inland oder
im Ausland an Unternehmen mit Sitz im Ausland,
deren Gegenwert zur Bezahlung von Ausfuhrgeschäften
verwendet wird.
(4) Beteiligungen sind kapitalmäßig begründete
Rechte an Unternehmen mit Sitz im Ausland,
die bestimmt sind, auf angemessene Dauer im
Vermögen des Unternehmens zu verbleiben, das
die Beteiligung erworben hat, oder partiarische
Darlehen. Die Beteiligungen müssen im Zusammenhang
mit Lieferungen oder Leistungen österreichischer
Unternehmen erworben worden sein.
Mit der Übernahme der Beteiligungen muß kein
aktivierbarer Vermögenszuwachs bei dem Unternehmen
verbunden sein, an dem Rechte erworben
werden.
(5) Der Ankauf von Forderungen ist der Erwerb
von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen.
§ 2. Haftungen gemäß § 2 Ausfuhrförderungsgesetz
können für Wechsel übernommen werden,
welche die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
erleichtern (Wechselbürgschaften nach Maßgabe
des österreichischen Wechselrechtes).
Haftungsarten
§ 3. (1) Garantien für Grundgeschäfte
1. Garantien zur Deckung von Risken aus
direkten Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer
(Garantien für direkte Lieferungen
und Leistungen);
2. Garantien zur Deckung von Risken aus
indirekten Lieferungen und Leistungen
österreichischer Exporteure an ausländische
Abnehmer (Garantien für indirekte Lieferungen
und Leistungen);
3. Garantien zur Deckung von Risken aus
Krediten in- und ausländischer Kreditunternehmungen
für Kapital und Zinsen, deren
Gegenwert zur Bezahlung von Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
verwendet wird (Garantie für gebundene
Finanzkredite);
4. Garantien zur Deckung von politischen Risken
aus Beteiligungen von Unternehmen mit
Sitz im Inland an Unternehmen mit Sitz im
Ausland (Beteiligungsgarantien);
5. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
an einen bestimmten ausländischen Abnehmer
(Rahmengarantien);
6. Garantien zur Deckung von Risken aus
einem Saldorahmen für direkte Lieferungen
und Leistungen österreichischer Exporteure
an ihre ausländischen Abnehmer in einem
Abnehmerland oder in mehreren Abnehmerländern
(Länderrahmen- oder Pauschalgarantien);
7. Garantien zur Deckung von politischen
Risken aus der Errichtung von Konsignationslagern
im Ausland (Konsignationslagergarantien);
8. Garantien zur Deckung von Risken, die
Exportkreditgarantieinstitutionen im Ausland
für Exporteure mit Sitz im Ausland
eingegangen sind, in dem Ausmaß als an
dem Ausfuhrgeschäft im Ausland österreichische
Exporteure durch Ausfuhrgeschäfte beteiligt
sind (Rückgarantien);
9. Garantien zur Deckung von Risken aus dem
Ankauf von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften
durch in- oder ausländische Kreditunternehmungen
(Garantien für Forderungsankäufe).
(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den
Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditinstituten
oder von Exporteuren ausgestellt werden.
(3) Für Garantien und Wechselbürgschaftszusagen
können Promessen erteilt werden.
Übernahme der Haftung
§ 4. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher
Form, für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7
und 9 durch Garantieerklärungen nach Maßgabe
Allgemeiner Geschäftsbedingungen, für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 2. 8 durch gesonderte Verträge
und für Haftungen gemäß § 3 Abs. 2
durch Wechselbürgschaftszusagen übernommen.
(2) Bei Haftungen aus Garantien gemäß § 3
Abs. 1 2. 1 kann auf Antrag des Exporteurs der
Belassung des Exporterlöses im Lande des Abnehmers
unter Aufrechterhaltung der Haftungen
aus politischen Tatbeständen zugestimmt
werden, wenn die dem Exporteur zustehenden
Exporterlöse in der Währung des Landes des
Abnehmers bei einer Kreditunternehmung im
Lande des Abnehmers mit der 2weckbestimmung
hinterlegt werden, diese zum Erwerb von Gütern
oder zur Bezahlung von Leistungen im Lande
des Abnehmers zu verwenden.
(3) Die im Rahmen von Grundgeschäften zu
liefernden Güter haben inländischen Ursprungs
zu sein. Als inländisch im Sinne dieser Bestimmung
gelten Güter, wenn sie im Inland hergestellt
oder die wesentliche Veränderung im Inland
erfahren haben oder wenn der Wert der im
Inland nicht weiter be- oder verarbeiteten ausländischen
Zulieferungen 50% des Wertes des
zu liefernden Gutes nicht überschreitet.
(4) Die Grundgeschäfte dürfen auf österreichische
Schilling, auf eine andere, im 2eitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung oder
auf eine nicht frei konvertierbare Währung
lauten. Lautet ein Grundgeschäft auf eine im 2eitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht frei konvertierbare
Währung, ist das Risiko der Konvertierung
einer solchen Währung in frei konvertierbare
Währung auszuschließen.
(5) Die Haftungen können für Ausfuhrgeschäfte,
gebundene Finanzkredite sowie für den
Ankauf von Forderungen auch auf den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen
österreichischen Schilling und der Vertragswährung
ausgedehnt werden, soweit die Vertragswährung
des Grundgeschäftes zum 2eitpunkt der
Haftungsübernahme an der Wiener Börse notiert
wird.
Selbstbehalt
§ 5. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 2. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 ist ein Selbstbehalt
des Garantienehmers vorzusehen, der nicht
weniger als 10%, höchstens jedoch 50% von dem
in der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag
zu betragen hat. Bei Übernahme von
Garantien gemäß § 3 Abs. 1 2. 3, 8 und 9 kann
ein Selbstbehalt vorgesehen werden. Wird ein
Selbstbehalt vorgesehen, so hat dieser nicht mehr
als 50% von dem in der Garantieerklärung
festgelegten Höchstbetrag zu betragen.
(2) Das unterschiedliche Risiko in wirtschaftlicher
und politischer Hinsicht ist bei Festsetzung
des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Haftungsfälle
§ 6. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5, 6 und 9 zugrunde gelegt
werden, haben vorzusehen, daß der Eintritt des
Haftungsfalles gegeben ist, wenn
1. der Garantienehmer seine vertraglichen
Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist,
diese zu erfüllen,
2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen
Verpflichtungen nicht erfüllt oder
nicht erfüllen kann und
3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand
gemäß Abs. 2 bis 4 nachgewiesen
wird.
(2) Wirtschaftliche Tatbestände sind
1. schriftliche Aufforderung des Garantienehmers
an seinen ausländischen Vertragspartner,
den Vertrag zu erfüllen;
2. Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-, Auflösungs-
oder Liquidationsverfahrens über
das Vermögen des ausländischen Vertragspartners;
3. gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
gegen das Vermögen
des ausländischen Vertragspartners;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
aus Umständen, die von ihnen nicht zu
vertreten und die im Ausland eingetreten
sind;
(3) Politische Tatbestände sind
1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
2. Aufruhr oder Revolution;
3. behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung
beschränkt oder gehindert wird;
4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen
politischen Ereignissen.
(4) Wird eine Garantie gemäß § 4 Abs. 2 unter
Aufrechterhaltung der Haftung für politische Tatbestände
erteilt und wurde der dem Exporteur
zustehende Exporterlös bei einer Kreditunternehmung
im Lande des Abnehmers eingezahlt,
ist ein politischer Tatbestand im Sinne des Abs. 3
dann gegeben, wenn von einer Behörde des Landes,
in dem die dem Garantienehmer zustehende
Gegenleistung hinterlegt wurde, die vertraglich
vereinbarte Verfügung beschränkt oder gehindert
wird.
(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
den Haftungen aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1
Z. 4 zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn aus direktem
oder indirektem politischen Anlaß
1. Beteiligungsrechte direkt oder indirekt ganz
oder teilweise entzogen werden,
2. Vermögenswerte des ausländischen Unternehmens
zerstört oder entzogen werden;
einer solchen Zerstörung oder Entziehung
ist gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher
Teil der Vermögenswerte zerstört oder entzogen
wird, daß das Unternehmen ohne Verlust
nicht mehr weitergeführt werden kann,
oder
3. der Transfer des Erlöses aus dem Verkauf
oder der Abwicklung von Beteiligungsrechten,
der Transfer einer Entschädigung oder
die freie Verfügung über solche Vermögenswerte
beschränkt oder gehindert wird.
(6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
den Haftungen aus Garantien gemäß § 3 Abs. 1
Z. 7 zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,
daß Haftungsfälle gegeben sind, wenn die in
einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen
Güter des Garantienehmers aus direktem oder
indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen
werden oder deren Rückbringung nach
Österreich durch behördliche Maßnahmen in
dem Lande, in dem sich das Konsignationslager
befindet, beschränkt oder gehindert wird.
§ 7. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß bei Ausdehnung der Haftung
auf das Kursrisiko gemäß § 4 Abs. 5 der
Eintritt eines Haftungsfalles gegeben ist, wenn
bei Zahlungseingang der in die Kursrisikogarantie
einbezogenen Forderungen der Erlös in Schilling,
vor Abzug von Provisionen und Spesen,
98 v. H. des Betrages unterschreitet, der sich aus
der Umrechnung der Vertragswährung in österreichische
Schilling zu dem in der Garantieerklärung
oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten
Umrechnungskurs ergibt.
(2) Der Garantienehmer hat eine Durchschrift
der Gutschriftsanzeigen über den Erlös in Schilling
der vom ausländischen Vertragspartner
geleisteten Zahlungen vorzulegen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben ferner vorzusehen, daß bei Ausdehnung
der Haftung auf das Kursrisiko gemäß § 4 Abs. 5
der Garantienehmer verpflichtet ist, jenen Betrag
abzuführen, der sich ergibt, wenn bei Zahlungseingang
der in die Kursrisikogarantie einbezogenen
Forderungen der Erlös in Schilling, vor Abzug
von Provisionen und Spesen, 102 v. H. des
Betrages überschreitet, der sich aus der Umrechnung
der Vertragswährung in österreichische
Schilling zu dem in der Garantieerklärung oder
im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs
ergibt.
§ 8. Die Verträge, die mit ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
geschlossen werden,
haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus
Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 gegeben sind,
wenn ausländische Exportkreditgarantieinstitutionen
aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien
eine Leistung erbringen.
Ausschluß der Haftung
§ 9. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist die Haftung aus den Garantien gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bis 7 und 9 für folgende Fälle
auszuschließen
1. wenn Schäden eingetreten sind, die der
Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen
! zu vertreten haben;
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung
des Garantievertrages vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt;
3. wenn der Garantienehmer bei Abschluß
oder Abwicklung des der Garantie zugrunde
liegenden Grundgeschäftes gesetzliche Bestimmungen
im In- oder Ausland vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt;
4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der
Antragstellung auf Übernahme der Garantie
bereits bekannt war, daß
a) die vertragliche Erfüllung durch den
ausländischen Vertragspartner unmöglich
ist,
b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung
des Garantienehmers mit dem
ausländischen Vertragspartner durch letzteren
im Verlaufe der letzten zwei Jahre
vor Antragstellung eine Vertragsverletzung
erfolgt ist, öder
c) über das Vermögen des ausländischen
Vertragspartners ein Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahren
oder gegen das Vermögen des
ausländischen Vertragspartners ein
Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich
eröffnet wurde;
5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf
Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht
hat;
6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom
Garantienehmer handelsüblicherweise bei
Versicherungsunternehmungen mit Sitz im
Inland — ausgenommen die Versicherung
des Zahlungsausfalles — Versicherungen eingegangen
werden können;
7. wenn der Garantienehmer das Garantieentgelt
zu den in der Garantieerklärung festgelegten
Fälligkeiten — spätestens jedoch
innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt
einer schriftlichen Mahnung — nicht entrichtet,
es sei denn, daß eine der Zahlung
entgegenstehende höhere Gewalt nachgewiesen
werden kann.
(2) Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 können
gegenüber der ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
unbedingt übernommen werden.
Fälligkeit des Haftungsbetrages
§ 10. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1
bis 6 und 9 im Haftungsfall zustehende Betrag,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, zur Zahlung fällig ist
1. für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die vor Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig waren oder für die
keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der
Anerkennung des Haftungsfalles;
2. für garantierte Rechte des Garantienehmers,
die nach Anerkennung des Haftungsfalles
vertragsgemäß fällig gewesen wären, zu den
vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu welchen
sie ordnungsgemäß hätten erfüllt werden
sollen; ein zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter
Terminverlust kann dem Bund
gegenüber nicht geltend gemacht werden.
(2) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 6 im Haftungsfall
zustehende Betrag ist in Haftungsfällen,
1. die nach Eintritt des wirtschaftlichen Tatbestandes
gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 gegeben
sind, sechs Monate nach dem in Abs. 1 Z. 1
genannten Fälligkeitstermin zur Zahlung
fällig;
2. die nach Eintritt des politischen Tatbestandes
gemäß § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 sowie § 6
Abs. 4 gegeben sind, jeweils sechs Monate
nach den in Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten
Fälligkeitsterminen zur Zahlung fällig.
(3) Der dem Garantienehmer für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 und 7 im Haftungsfall
zustehende Betrag ist nach Eintritt des Tatbestandes
gemäß § 6 Abs. 5 und 6 sechs Monate nach
dem in Abs. 1 Z. 1 genannten Fälligkeitstermin
zur Zahlung fällig.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben ferner vorzusehen, daß bei Übernahme
einer Garantie und Wechselbürgschaft Zahlung
aus der Garantie nur nach Rückgabe der mit der
Bürgschaft des Bundes versehenen Wechsel oder
nach Inanspruchnahme der Wechselbürgschaft des
Bundes erfolgen kann.
Der Bund ist berechtigt, die ihm durch Einlösung
seiner Wechselbürgschaft zustehenden Forderungen
gegen die Forderungen des Garantienehmers
aus dem Garantievertrag aufzurechnen.
§ 11. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben vorzusehen, daß der dem Garantienehmer
für Garantien gemäß § 4 Abs. 5 im Haftungsfall
gemäß § 7 Abs. 1 zustehende Betrag gleichzeitig
mit Anerkennung des Haftungsfalles zur Zahlung
fällig ist.
§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit
ausländischen Exportkreditgarantieinstitutionen
haben vorzusehen, daß der garantierte Betrag
in dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig ist, zu dem
die ausländische Exportkreditgarantieinstitution
zur Leistung einer Schadensvergütung verpflichtet
ist.
Abtretung der Forderungen nach Eintritt des
Haftungsfalles und Kostenersatz
§ 13. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Verträge haben vorzusehen, daß der
Garantienehmer in dem Umfang, in dem der
Bund den Haftungsfall anerkennt, den dem Garantiebetrag
entsprechenden Anteil der Forderungen
gegen den ausländischen Vertragspartner an
den Bund abzutreten und alle zu diesem Zweck
erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen
hat. Hat der Garantienehmer Sicherheiten bedungen,
sind auch diese Rechte anteilig und
gleichrangig auf den Bund zu übertragen.
(2) Wird die Forderung vom Bund nicht selbst
vertreten, hat der Garantienehmer alle zur
Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegen den
ausländischen Vertragspartner notwendigen Maßnahmen
im eigenen Namen, jedoch mit Zustimmung
des Bundes für anteilige Rechnung des
Bundes vorzunehmen. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn das zu erwartende Ergebnis der
notwendigen Maßnahmen in einem wirtschaftlich
angemessenen Verhältnis zu den mit Setzung
der Maßnahmen verbundenen Kosten steht.
Sind Güter zur Erfüllung der Lieferverpflichtungen
des Garantienehmers bereits hergestellt und
befinden sie sich noch in der Verfügungsgewalt
des Garantienehmers, sind diese im Einvernehmen
mit dem Bund bestmöglich zu verwerten.
(3) Alle Eingänge sind zwischen dem Bund
und dem Garantienehmer im Verhältnis der Forderungen
des Bundes und des Garantienehmers
gegen den ausländischen Vertragspartner aufzuteilen.
(4) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Kosten, werden diese dem
Garantienehmer anteilig von dem Zeitpunkt an
ersetzt, an dem der Haftungsfall gemäß § 6 eingetreten
ist.
Garantie-, Wechselbürgschafts-, Promessen- und
Bearbeitungsentgelte
§ 14. (1) Für die Übernahme von Garantien,
Wechselbürgschaften und Promessen gemäß § 3
ist ein Entgelt zu entrichten, soweit im Abs. 10
nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist für die
Bearbeitung der Anträge ein einmaliges Bearbeitungsentgelt
zu entrichten.
(2) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 und Wechselbürgschaftszusagen
gemäß § 3 Abs. 2 beträgt 1/8% für jedes
begonnene Quartal der Laufzeit. Der Berechnung
des Entgeltes wird der jeweils am Beginn eines
Quartals noch unter Garantie bzw. Wechselbürgschaftszusage
stehende Höchstbetrag zugrunde
gelegt. Bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten
können der Berechnung am Anfang und
am Ende der Laufzeit längere und kürzere Zeitabschnitte
als ein Quartal zugrunde gelegt werden,
jedoch darf ein Zeitabschnitt von zwei
Quartalen nicht überschritten werden; in diesen
Fällen ist das Entgelt in Höhe von 1/2% p. a.
anteilig zu berechnen. Das Entgelt für Garantien
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 9 und
Wechselbürgschaftszusagen gemäß § 3 Abs. 2 ist
für die Gesamtlaufzeit bei Erteilung zur Zahlung
fällig. Beträgt die Laufzeit mehr als zwölf
Monate, ist das Entgelt in entsprechenden Teilbeträgen
jährlich im vorhinein zur Zahlung
fällig. Das Entgelt für Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 3 und 9 kann auch halbjährlich im
nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben werden.
(3) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 5 und 7 beträgt 1/2% p. a. von dem in
der Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag
und ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus
zur Zahlung fällig.
(4) Das Entgelt für Garantien gemäß § 3
Abs. 1 Z. 6 beträgt 1/4% p. a. von dem in der
Garantieerklärung festgelegten Höchstbetrag und
ist jeweils für ein Kalenderquartal im voraus
zur Zahlung fällig sowie 1/4% p. a. vom jeweils
garantierten Wert der aufrechten Exportverträge
(Forderungs- oder Auftragsstand oder beide
Stände zusammen) und ist monatlich im nachhinein
zur Zahlung fällig.
(5) Wird die Haftung auf das Kursrisiko gemäß
§ 4 Abs. 5 ausgedehnt, beträgt das Garantieentgelt
zusätzlich 1/8% für jedes begonnene Quartal
der Garantielaufzeit, berechnet von den in
die Kursrisikogarantie einbezogenen Forderungen.
Die Berechnung und Fälligstellung erfolgt
gemäß Abs. 2.
(6) Werden die zwischen dem Garantienehmer
und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarten
Zinsen in die Garantie eingeschlossen,
ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen
Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu
erhöhen.
(7) Kann der Garantienehmer eine bei Haftungsübernahme
gesetzte Bedingung des Bundes
nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantieentgelt
über Antrag des Garantienehmers vom
Tag der Auflösung des Garantievertrages an
rückzuvergüten. Kann eine bei Erteilung einer
Wechselbürgschaftszusage gesetzte Bedingung des
Bundes nicht erfüllt werden, ist das bereits entrichtete
Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag
des Wechselbürgschaftsnehmers vom Tage der
Auflösung des Wechselbürgschaftsvertrages an
rückzuvergüten.
(8) Wird bei Abwicklung eines bestimmten
Ausfuhrgeschäftes eine Garantie in eine andere
Garantieart übergeleitet, ist das für die Zeit ab
Überleitung entrichtete Garantieentgelt für die
abgelöste Garantie rückzuvergüten.
(9) Wird der Eintritt eines Haftungsfalles anerkannt
oder der Bund aus seiner Wechselbürgschaft
in Anspruch genommen, ist der Garantie- oder
Wechselbürgschaftsnehmer verpflichtet, das
Entgelt zu den in der Garantie oder Wechselbürgschaftszusage
festgelegten Terminen auch
weiterhin zu entrichten.
(10) Für den in die Garantie einbezogenen
Höchstbetrag, für welchen eine unwiderrufliche
Rückgarantie einer ausländischen Exportkreditgarantieinstitution
vorliegt, ist kein Entgelt zu
entrichten.
Wird für ein Grundgeschäft eine Garantie und
eine Wechselbürgschaftszusage erteilt, ist für die
Wechselbürgschaftszusage kein Entgelt zu entrichten.
(11) Das Entgelt für Promessen beträgt für
jedes begonnene Quartal V8°/oo vom Wert des
Geschäftsfalles. Wird eine Promesse in eine Garantie
oder Wechselbürgschaftszusage umgewandelt,
ist das Promessenentgelt bei erster Umwandlung
auf das Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt
zur Gänze anzurechnen.
(12) Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1‰ vom
Wert des Geschäftsfalles, mindestens S 50•—,
höchstens aber S 2000•— und ist mit dem ersten
Entgelt zur Zahlung fällig. Wird die Übernahme
der Garantie und/oder Wechselbürgschaft abgelehnt,
wird das Bearbeitungsentgelt gesondert
zur Zahlung vorgeschrieben.
Schlußbestimmung
§ 15. Die Ausfuhrförderungsverordnung 1972,
BGBl. Nr. 114, tritt außer Kraft.