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85_1974 AT

85. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Übereinkommen über die politischen

Rechte der Frau, BGBl. Nr. 256/1969, ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde

Äthiopien 21. Jänner 1969

Swasiland 20. Juli 1970

Bolivien 22. September 1970

Bundesrepublik

Deutschland 4. November 1970

Niederlande (einschließlich

Surinam) 30. Juli 1971

Sambia 4. Feber 1972

Barbados 12. Jänner 1973

Deutsche Demokratische

Republik 27. März 1973

Fidschi und Mauritius haben erklärt, daß sie

sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als

an das Übereinkommen gebunden betrachten.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder anläßlich der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung

folgende Vorbehalte erklärt

Bundesrepublik Deutschland

„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem

Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel

III des Übereinkommens auf Dienstleistungen

im Verband der Streitkräfte keine Anwendung

findet."

Deutsche Demokratische Republik

Zu Artikel VII

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,

daß sie sich an die Bestimmung des Artikels

VII der Konvention nicht gebunden betrachtet,

wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat,

der einen Vorbehalt erklärt, und dem

Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch

erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche

Demokratische Republik ist der Auffassung, daß

die Konvention auch zwischen dem Staat, der

den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen

Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen

Teiles der Konvention, auf den sich der

Vorbehalt bezieht."

Zu Artikel IX

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht durch die Bestimmungen des

Artikels IX der Konvention gebunden, wonach

Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention

auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten

Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß

in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am

Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um

einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorzulegen."

Fidschi

„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches

1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten,

als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende

Neufassung:,

Soweit Artikel III sich auf

a) die Thronfolge,

b) bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller

Art,

d) die Rekrutierung für die militärischen

Streitkräfte und die Bedingungen für die

Dienstleistung in diesen,

f) die Beschäftigung verheirateter Frauen im

öffentlichen Dienst

bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen,

die bis zur Notifikation der Zurückziehung

irgendeines Falles gelten.'

Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten

Vorbehalte werden zurückgezogen."

Mauritius

„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit,

daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden

betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die

Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen

für die Dienstleistung in diesen

oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt

bezieht."

Niederlande

„Diese Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt,

daß gemäß den einschlägigen Verfassungsbestimmungen

die Thronfolge von der Anwendung

des Artikels III des Übereinkommens ausgeschlossen

wird."

Swasiland

„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf

die Entlohnung von Frauen auf bestimmten

Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches

Swasiland nicht angewendet;

(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten

nicht angewendet, die gemäß Abschnitt

62 (2) der Verfassung des Königreiches

Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch

geregelt werden."

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