85. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Übereinkommen über die politischen
Rechte der Frau, BGBl. Nr. 256/1969, ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde
Äthiopien 21. Jänner 1969
Swasiland 20. Juli 1970
Bolivien 22. September 1970
Bundesrepublik
Deutschland 4. November 1970
Niederlande (einschließlich
Surinam) 30. Juli 1971
Sambia 4. Feber 1972
Barbados 12. Jänner 1973
Deutsche Demokratische
Republik 27. März 1973
Fidschi und Mauritius haben erklärt, daß sie
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als
an das Übereinkommen gebunden betrachten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder anläßlich der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung
folgende Vorbehalte erklärt
Bundesrepublik Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem
Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel
III des Übereinkommens auf Dienstleistungen
im Verband der Streitkräfte keine Anwendung
findet."
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel VII
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,
daß sie sich an die Bestimmung des Artikels
VII der Konvention nicht gebunden betrachtet,
wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat,
der einen Vorbehalt erklärt, und dem
Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch
erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche
Demokratische Republik ist der Auffassung, daß
die Konvention auch zwischen dem Staat, der
den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen
Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen
Teiles der Konvention, auf den sich der
Vorbehalt bezieht."
Zu Artikel IX
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht durch die Bestimmungen des
Artikels IX der Konvention gebunden, wonach
Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention
auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten
Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß
in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am
Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um
einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen."
Fidschi
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches
1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten,
als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende
Neufassung:,
Soweit Artikel III sich auf
a) die Thronfolge,
b) bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller
Art,
d) die Rekrutierung für die militärischen
Streitkräfte und die Bedingungen für die
Dienstleistung in diesen,
f) die Beschäftigung verheirateter Frauen im
öffentlichen Dienst
bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen,
die bis zur Notifikation der Zurückziehung
irgendeines Falles gelten.'
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten
Vorbehalte werden zurückgezogen."
Mauritius
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit,
daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden
betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die
Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen
für die Dienstleistung in diesen
oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt
bezieht."
Niederlande
„Diese Ratifikation erfolgt unter dem Vorbehalt,
daß gemäß den einschlägigen Verfassungsbestimmungen
die Thronfolge von der Anwendung
des Artikels III des Übereinkommens ausgeschlossen
wird."
Swasiland
„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf
die Entlohnung von Frauen auf bestimmten
Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches
Swasiland nicht angewendet;
(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten
nicht angewendet, die gemäß Abschnitt
62 (2) der Verfassung des Königreiches
Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch
geregelt werden."