85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden
Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach
§ 6 2. 8 und Z. 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,
deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen
hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und
deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im
Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
c) die den im § 3 unter Z. 6 genannten Unternehmern
von Rechenzentren für sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen
in Rechnung gestellte
Steuer.
§ 5. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem
Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer
insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach
§ 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 befreit.
§ 6. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,
die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in die Kalenderjahre 1973
und 1974 fallen.