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85_1973 AT

85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden

Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach

§ 6 2. 8 und Z. 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften

einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2

des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen

Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen

hat.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und

deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im

Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

c) die den im § 3 unter Z. 6 genannten Unternehmern

von Rechenzentren für sonstige

Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen

in Rechnung gestellte

Steuer.

§ 5. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem

Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer

insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach

§ 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 befreit.

§ 6. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,

die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in die Kalenderjahre 1973

und 1974 fallen.

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