85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 29. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel, welches
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Portugiesischen Republik
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden,
übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt
im Bundesministerium für Finanzen;
Der Präsident der Portugiesischen Republik
Seine Exzellenz, Herrn Guilherme Margarido
de Castilho, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter.
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre
Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und
gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1). Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines
der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Vermögensteuer;
iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
v) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;
vii) die Aufsichtsratsabgabe;
viii) die Gewerbesteuer (einschließlich
Lohnsummensteuer) ;
ix) die Grundsteuer;
x) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Vermögen;
xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;
xiv) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);
b) in Portugal
i) die Steuer von Einkünften aus Grundvermögen
(contribuição predial);
ii) die Steuer von Einkünften aus landwirtschaftlichen
Betrieben (imposto
sobre a indústria agrícola);
iii) die Steuer von Einkünften aus gewerblichen
Betrieben (contribuição
industrial);
iv) die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen
(imposto de capitais) ;
v) die Steuer von Arbeitseinkünften
(imposto profissional);
vi) die Ergänzungssteuer (imposto complementar);
vii) die Steuer für Zwecke der Verteidigung
und Entwicklung der überseeischen
Gebiete (imposto para a defesa
e valorização do ultramar);
viii) die Steuer vom Vermögenszuwachs
(imposto de mais-valias);
ix) die Zuschläge zu den unter i bis viii
genannten Steuern;
x) andere Steuern, die für Rechnung von
lokalen Körperschaften in analoger
Weise wie die unter i bis viii genannten
Steuern erhoben werden, sowie
die entsprechenden Zuschläge;
(im folgenden „portugiesische Steuer" genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten teilen einander am Ende
eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach
dem Zusammenhang, Österreich oder Portugal;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „Portugal" das
europäische Portugal unter Einschluß des
Festlandes und des Archipels der Azoren
und von Madeira sowie außerhalb des
Küstenmeeres von Portugal gelegene Gebiete,
die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften
über den Festlandsockel in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als
Territorien bezeichnet sind oder künftig
bezeichnet werden, innerhalb derer die
Rechte Portugals in bezug auf den Meeresgrund,
den Meeresuntergrund und deren
Bodenschätze ausgeübt werden können;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) umfaßt der Ausdruck „internationaler
Verkehr" jede Fahrt eines Schiffes oder
Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen
eines Vertragstaates betrieben wird,
ausgenommen jedoch eine Fahrt, die ausschließlich
oder vorwiegend auf den anderen
Vertragstaat beschränkt ist;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen;
2. in Portugal: den Minister für Finanzen,
den Generaldirektor für Beiträge und
Steuern sowie deren bevollmächtigte
Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person", eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel
25 verständigen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
(4) Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz
aus einem Vertragstaat in den anderen Vertragstaat
verlegt, so ist das Recht, diese Person auf
Grund ihrer Ansässigkeit zu besteuern, für den
erstgenannten Staat auf die Einkünfte beschränkt,
die auf den Zeitraum vor der Wohnsitzverlegung
entfallen, und für den anderen Vertragstaat
auf die Einkünfte beschränkt, die auf
den Zeitraum nach der Wohnsitzverlegung entfallen.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Infor-
mationen zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren
für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens. Absatz 1 gilt auch
für Einkünfte aus beweglichem Vermögen, die
nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem
sich dieses Vermögen befindet, als Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen behandelt werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise
aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen in völliger
Unabhängigkeit ausgeübt hätte.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind. Ausgenommen
sind jedoch Aufwendungen, die nicht abzugsfähig
wären, wenn die Betriebstätte ein
Unternehmen dieses Staates wäre.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von
Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen
Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer
stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts
zufließen.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absätze 1 bis 6
dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Schiffahrtunternehmens an
Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat
gelegen, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden
ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,
die das Schiff betreibt, ansässig ist.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens
eines Vertragstaates und eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates beteiligt
sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen
dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser
Dividenden nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.
{3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt
sind. In Portugal umfaßt der Ausdruck
außerdem Gewinnausschüttungen auf Grund
eines Gewinnbeteiligungsvertrages (conta em
participação).
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und
gehört die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
so dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich
der Anwendung der Absätze 1 bis 7 des Artikels
7, auch in diesem anderen Staat als solche
besteuert werden; die Steuer darf aber den in
Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Steuersatz
nicht übersteigen.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dies
gilt nicht, wenn der Empfänger der Dividenden
in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung
durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind. In Portugal umfaßt der
Ausdruck auch Zahlungen, die an ein Unternehmen
als Entschädigung für die Aufgabe oder
Einschränkung seiner Tätigkeit geleistet werden.
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte
und gehört die Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
so dürfen diese Zinsen, vorbehaltlich der
Anwendung der Absätze 1 bis 7 des Artikels 7,
auch in diesem anderen Staat als solche besteuert
werden; die Steuer darf aber den in Absatz 2
dieses Artikels vorgesehenen Steuersatz nicht
übersteigen.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist
oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
darf der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertrag-
staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren, die von einer in diesem
Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an eine
in dem anderen Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden, die zu mehr als
50 vom Hundert am Kapital der die Lizenzgebühren
zahlenden Gesellschaft beteiligt
ist;
b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer Filme
sowie Filme und Tonbänder für Radio- und Fernsehsendungen,
von Patenten, Marken, Mustern
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte und gehören die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte, so dürfen diese Lizenzgebühren,
vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 1 bis 7
des Artikels 7, auch in diesem anderen Staat als
solche besteuert werden; die Steuer darf aber die
in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Steuersätze
nicht übersteigen.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag,
auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu
zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen
und trägt die Betriebstätte selbst die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 dürfen
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel 22
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
beschränke er das Recht Portugals, Gewinne zu
besteuern, die sich aus der Einbeziehung von
Rücklagen in das Kapital von Gesellschaften mit
Sitz oder Geschäftsleitung in Portugal ergeben.
Dieser Artikel ist auch nicht so auszulegen, als
hindere er Portugal daran, die Ausgabe von Vorzugsaktien
dieser Gesellschaften zu besteuern.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, daß die
Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen
die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt
wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden. Vergütungen,
die von der Gesellschaft an ein Mitglied des Verwaltungsrates
für die Ausübung einer ständigen
Tätigkeit gezahlt werden, sind jedoch nach Artikel
15 zu besteuern.
Artikel 17
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
in Ausübung öffentlicher Funktionen
erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen
in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war und der sich in dem anderen
Vertragstaat ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält,
werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
(2) Ist ein Student einer Hochschule oder einer
anderen anerkannten Bildungsanstalt eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des in
Betracht kommenden Steuerjahres unselbständig
tätig, so unterliegt er mit den für diese Tätigkeit
bezogenen Vergütungen in dem anderen
Vertragstaat keiner Besteuerung, sofern diese
Tätigkeit mit seinen Studien oder seiner Ausbildung
in Zusammenhang steht.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
Methode
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen dieser Person
den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11
und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert
werden dürfen, so rechnet der erstgenannte
Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem
anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die in dem anderen Staat
besteuerten Einkünfte entfällt.
(3) Hat Portugal eine Einkommensteuerbefreiung
oder -ermäßigung gewährt
a) durch eine der folgenden Vorschriften
Artikel 10, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel
22 des Gesetzes über die Steuer von
Einkünften aus Kapitalvermögen, Artikel
4 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuer
von Arbeitseinkünften, Artikel 8 Ziffer 1
lit. n, p, q, r, s, t, u und v sowie Artikel 86
des Gesetzes über die Ergänzungssteuer,
Artikel 27 der Verordnung Nummer 46.492
vom 18. August 1965,
soweit diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens in Geltung standen
und danach nicht oder nur in geringfügiger,
den allgemeinen Charakter nicht
berührender Hinsicht abgeändert wurden,
b) durch eine später erlassene Befreiungs- oder
Ermäßigungsvorschrift von im wesentlichen
ähnlicher Art, vorausgesetzt, daß die
Vorschrift in der Folge nicht oder nur in
geringfügiger, den allgemeinen Charakter
nicht berührender Hinsicht abgeändert
wurde,
so wird auf die österreichische Steuer gemäß
Absatz 2 jener Betrag angerechnet, der der portugiesischen
Steuer entspricht, die nach dem Abkommen
von diesen Einkünften erhoben hätte
werden können, wenn keine solche Steuerbefreiung
oder -ermäßigung gewährt worden wäre.
ABSCHNITT VI
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhangenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig
ist.
Die Einwendung muß innerhalb einer Frist
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
der Steuer, die den Grund für die
Einwendung bildet, oder, im Fall einer Besteuerung
in beiden Staaten, ab der Bekanntgabe der
zweiten Besteuerung, oder, im Fall der Steuererhebung
im Abzugsweg, ab dem Zeitpunkt der
Zahlung der Steuerabzugspflichtigen Einkünfte —
auch wenn es sich hiebei um die zweite Besteuerung
handelt —, erhoben werden.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung
mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen,
die erforderlich sind zur Durchführung dieses
Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäfts- oder Industrieverfahren
preisgeben würden oder
deren Erteilung dem ordre public widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28
Ausdehnung des territorialten Geltungsbereiches
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes
oder mit den erforderlichen Änderungen auf
jeden Teil des Gebiets von Portugal, der von der
Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist,
ausgedehnt werden, in dem Steuern erhoben
werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich
sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche
Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und
mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich
der Bedingungen für das Außerkrafttreten,
wirksam, die zwischen den Vertragstaaten
durch auf diplomatischem Weg auszutauschende
Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser
Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts
anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung
durch einen Vertragstaat nach Artikel 30 das
Abkommen in der in dem genannten Artikel
vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des
Gebiets von Portugal außer Kraft, auf den es
nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Lissabon ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft, und seine Bestimmungen werden zum
ersten Mal angewendet
a) in Österreich
i) auf die im Abzugsweg erhobenen
Steuern von Einkünften, die den Bezugsberechtigten
nach dem 31. Dezember
des Jahres zugeflossen sind, in
dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) auf die sonstigen Steuern, die für das
Kalenderjahr erhoben werden, das dem
Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft tritt;
b) in Portugal
i) auf die im Abzugsweg erhobenen
Steuern, deren Erhebung sich auf
einen Tatbestand gründet, der am
oder nach dem 1. Jänner des Jahres
verwirklicht wurde, das dem Jahr
folgt, in dem das Abkommen in Kraft
tritt;
ii) auf die sonstigen Steuern, die von
Einkünften erhoben werden, die auf
Kalenderjahre entfallen, die dem Jahr
folgen, in dem das Abkommen in
Kraft tritt.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
2 sind Artikel 8, Artikel 13 Absatz 2
letzter Satz und Artikel 22 Absatz 3 auf die
Steuern für das Kalenderjahr 1965 und die folgenden
Jahre anzuwenden.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet
a) in Österreich
i) auf die im Abzugsweg erhobenen
Steuern von den den Bezugsberechtigten
spätestens am 31. Dezember des
Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;
ii) auf die sonstigen für das Kündigungsjahr
erhobenen Steuern;
b) in Portugal
i) auf die im Abzugsweg erhobenen
Steuern, deren Erhebung sich auf einen
Tatbestand gründet, der spätestens am
31. Dezember des Kündigungsjahres
verwirklicht wird;
ii) auf die sonstigen Steuern, die von Einkünften
erhoben werden, die auf das
Kündigungsjahr entfallen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 29. Dezember 1970
in doppelter Urschrift in portugiesischer und
deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Hammerschmidt
Für die Portugiesische Republik
Guilherme de Castilho
Wien, am 29. Dezember 1970
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf
folgenden Umstand zu lenken
Im Verlauf der Verhandlungen zur Ausarbeitung
dieses Abkommens sind die österreichische
und die portugiesische Delegation übereingekommen,
daß die Bestimmungen des Artikels 19
dieses Abkommens auch auf Vergütungen anzuwenden
sind, die von den Angestellten der Handelsvertretung
bezogen werden, die einer der
beiden Vertragstaaten in dem anderen Staat
unterhält.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zu dieser Auslegung von Artikel 19
dieses Abkommens mitteilen könnten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung
Hammerschmidt
Seiner Exzellenz
Herrn Guilherme Margarido de Castilho
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Portugiesischen Republik
Wien
Wien, am 29. Dezember 1970
Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Mit Note vom heutigen Tag haben Sie folgende
Mitteilung an mich gerichtet
„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf
folgenden Umstand zu lenken
Im Verlauf der Verhandlungen zur Ausarbeitung
dieses Abkommens sind die österreichische
und die portugiesische Delegation übereingekommen,
daß die Bestimmungen des Artikels 19
dieses Abkommens auch auf Vergütungen anzuwenden
sind, die von den Angestellten der Handelsvertretung
bezogen werden, die einer der
beiden Vertragstaaten in dem anderen Staat
unterhält.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zu dieser Auslegung von Artikel 19
dieses Abkommens mitteilen könnten."
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß
ich mit dieser Auslegung von Artikel 19 einverstanden
bin.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Sektionschef,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung
Guilherme de Castilho
Herrn Dr. Josef Hammerschmidt
Sektionschef im
Bundesministerium für Finanzen
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundlespräsident
dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte. Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen samt Notenwechsel sind am
27. Jänner 1972 ausgetauscht worden; das Vertragswerk ist somit gemäß Art. 29 Albs. 2 des
Abkommens am 27. Feber 1972 in Kraft getreten.