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85_1972 AT

85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel

Nachdem das am 29. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel, welches

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Portugiesischen Republik

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt

im Bundesministerium für Finanzen;

Der Präsident der Portugiesischen Republik

Seine Exzellenz, Herrn Guilherme Margarido

de Castilho, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter.

Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre

Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und

gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1). Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines

der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom

Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Vermögensteuer;

iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

v) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Einkommen;

vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;

vii) die Aufsichtsratsabgabe;

viii) die Gewerbesteuer (einschließlich

Lohnsummensteuer) ;

ix) die Grundsteuer;

x) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Vermögen;

xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;

xiv) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);

b) in Portugal

i) die Steuer von Einkünften aus Grundvermögen

(contribuição predial);

ii) die Steuer von Einkünften aus landwirtschaftlichen

Betrieben (imposto

sobre a indústria agrícola);

iii) die Steuer von Einkünften aus gewerblichen

Betrieben (contribuição

industrial);

iv) die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen

(imposto de capitais) ;

v) die Steuer von Arbeitseinkünften

(imposto profissional);

vi) die Ergänzungssteuer (imposto complementar);

vii) die Steuer für Zwecke der Verteidigung

und Entwicklung der überseeischen

Gebiete (imposto para a defesa

e valorização do ultramar);

viii) die Steuer vom Vermögenszuwachs

(imposto de mais-valias);

ix) die Zuschläge zu den unter i bis viii

genannten Steuern;

x) andere Steuern, die für Rechnung von

lokalen Körperschaften in analoger

Weise wie die unter i bis viii genannten

Steuern erhoben werden, sowie

die entsprechenden Zuschläge;

(im folgenden „portugiesische Steuer" genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten teilen einander am Ende

eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

ABSCHNITT II

DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach

dem Zusammenhang, Österreich oder Portugal;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Portugal" das

europäische Portugal unter Einschluß des

Festlandes und des Archipels der Azoren

und von Madeira sowie außerhalb des

Küstenmeeres von Portugal gelegene Gebiete,

die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften

über den Festlandsockel in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als

Territorien bezeichnet sind oder künftig

bezeichnet werden, innerhalb derer die

Rechte Portugals in bezug auf den Meeresgrund,

den Meeresuntergrund und deren

Bodenschätze ausgeübt werden können;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) umfaßt der Ausdruck „internationaler

Verkehr" jede Fahrt eines Schiffes oder

Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen

eines Vertragstaates betrieben wird,

ausgenommen jedoch eine Fahrt, die ausschließlich

oder vorwiegend auf den anderen

Vertragstaat beschränkt ist;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen;

2. in Portugal: den Minister für Finanzen,

den Generaldirektor für Beiträge und

Steuern sowie deren bevollmächtigte

Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person", eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel

25 verständigen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in

dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

(4) Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz

aus einem Vertragstaat in den anderen Vertragstaat

verlegt, so ist das Recht, diese Person auf

Grund ihrer Ansässigkeit zu besteuern, für den

erstgenannten Staat auf die Einkünfte beschränkt,

die auf den Zeitraum vor der Wohnsitzverlegung

entfallen, und für den anderen Vertragstaat

auf die Einkünfte beschränkt, die auf

den Zeitraum nach der Wohnsitzverlegung entfallen.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Infor-

mationen zu erteilen, wissenschaftliche

Forschung zu betreiben oder ähnliche

Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender

Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich

ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit

auf den Einkauf von Gütern oder Waren

für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie die Rechte auf veränderliche oder feste

Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht

auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens. Absatz 1 gilt auch

für Einkünfte aus beweglichem Vermögen, die

nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem

sich dieses Vermögen befindet, als Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen behandelt werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise

aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens

in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen in völliger

Unabhängigkeit ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig,

ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte

liegt, oder anderswo entstanden sind. Ausgenommen

sind jedoch Aufwendungen, die nicht abzugsfähig

wären, wenn die Betriebstätte ein

Unternehmen dieses Staates wäre.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der

üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses

Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von

Gütern oder Waren für das Unternehmen wird

einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen

Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer

stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts

zufließen.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Ungeachtet des Artikels 7 Absätze 1 bis 6

dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

eines Schiffahrtunternehmens an

Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat

gelegen, in dem der Heimathafen des

Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden

ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,

die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens

eines Vertragstaates und eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates beteiligt

sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese

Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen

aber nicht erzielt hat, den Gewinnen

dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend

besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser

Dividenden nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese

Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus

denen die Dividenden gezahlt werden.

{3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt

sind. In Portugal umfaßt der Ausdruck

außerdem Gewinnausschüttungen auf Grund

eines Gewinnbeteiligungsvertrages (conta em

participação).

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte und

gehört die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,

so dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich

der Anwendung der Absätze 1 bis 7 des Artikels

7, auch in diesem anderen Staat als solche

besteuert werden; die Steuer darf aber den in

Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Steuersatz

nicht übersteigen.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz

oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten

Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dies

gilt nicht, wenn der Empfänger der Dividenden

in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte

hat und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem

Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung

durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind. In Portugal umfaßt der

Ausdruck auch Zahlungen, die an ein Unternehmen

als Entschädigung für die Aufgabe oder

Einschränkung seiner Tätigkeit geleistet werden.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte

und gehört die Forderung, für die die Zinsen

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,

so dürfen diese Zinsen, vorbehaltlich der

Anwendung der Absätze 1 bis 7 des Artikels 7,

auch in diesem anderen Staat als solche besteuert

werden; die Steuer darf aber den in Absatz 2

dieses Artikels vorgesehenen Steuersatz nicht

übersteigen.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist

oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte die

Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

darf der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertrag-

staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Lizenzgebühren, die von einer in diesem

Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an eine

in dem anderen Vertragstaat ansässige Person

gezahlt werden, die zu mehr als

50 vom Hundert am Kapital der die Lizenzgebühren

zahlenden Gesellschaft beteiligt

ist;

b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der

Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese

Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer Filme

sowie Filme und Tonbänder für Radio- und Fernsehsendungen,

von Patenten, Marken, Mustern

oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder

Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht

auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die

Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine Betriebstätte und gehören die

Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte, so dürfen diese Lizenzgebühren,

vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 1 bis 7

des Artikels 7, auch in diesem anderen Staat als

solche besteuert werden; die Steuer darf aber die

in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Steuersätze

nicht übersteigen.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person

ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem

Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag,

auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu

zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen

und trägt die Betriebstätte selbst die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als

aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte

liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 dürfen

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne

aus der Veräußerung des in Artikel 22

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens in

dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses

bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als

beschränke er das Recht Portugals, Gewinne zu

besteuern, die sich aus der Einbeziehung von

Rücklagen in das Kapital von Gesellschaften mit

Sitz oder Geschäftsleitung in Portugal ergeben.

Dieser Artikel ist auch nicht so auszulegen, als

hindere er Portugal daran, die Ausgabe von Vorzugsaktien

dieser Gesellschaften zu besteuern.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die Aus-

übung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, daß die

Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt

wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen

die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem

erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält, und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder

Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt

wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem

anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden. Vergütungen,

die von der Gesellschaft an ein Mitglied des Verwaltungsrates

für die Ausübung einer ständigen

Tätigkeit gezahlt werden, sind jedoch nach Artikel

15 zu besteuern.

Artikel 17

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und

Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

in Ausübung öffentlicher Funktionen

erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen

in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war und der sich in dem anderen

Vertragstaat ausschließlich zum Studium

oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält,

werden in dem anderen Staat nicht besteuert,

sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb

des anderen Staates zufließen.

(2) Ist ein Student einer Hochschule oder einer

anderen anerkannten Bildungsanstalt eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des in

Betracht kommenden Steuerjahres unselbständig

tätig, so unterliegt er mit den für diese Tätigkeit

bezogenen Vergütungen in dem anderen

Vertragstaat keiner Besteuerung, sofern diese

Tätigkeit mit seinen Studien oder seiner Ausbildung

in Zusammenhang steht.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT IV

BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER

DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

Methode

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen

und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der

erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen dieser Person

den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende

Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11

und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert

werden dürfen, so rechnet der erstgenannte

Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu

erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem

anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil

der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die in dem anderen Staat

besteuerten Einkünfte entfällt.

(3) Hat Portugal eine Einkommensteuerbefreiung

oder -ermäßigung gewährt

a) durch eine der folgenden Vorschriften

Artikel 10, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel

22 des Gesetzes über die Steuer von

Einkünften aus Kapitalvermögen, Artikel

4 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuer

von Arbeitseinkünften, Artikel 8 Ziffer 1

lit. n, p, q, r, s, t, u und v sowie Artikel 86

des Gesetzes über die Ergänzungssteuer,

Artikel 27 der Verordnung Nummer 46.492

vom 18. August 1965,

soweit diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Abkommens in Geltung standen

und danach nicht oder nur in geringfügiger,

den allgemeinen Charakter nicht

berührender Hinsicht abgeändert wurden,

b) durch eine später erlassene Befreiungs- oder

Ermäßigungsvorschrift von im wesentlichen

ähnlicher Art, vorausgesetzt, daß die

Vorschrift in der Folge nicht oder nur in

geringfügiger, den allgemeinen Charakter

nicht berührender Hinsicht abgeändert

wurde,

so wird auf die österreichische Steuer gemäß

Absatz 2 jener Betrag angerechnet, der der portugiesischen

Steuer entspricht, die nach dem Abkommen

von diesen Einkünften erhoben hätte

werden können, wenn keine solche Steuerbefreiung

oder -ermäßigung gewährt worden wäre.

ABSCHNITT VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhangenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat

nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person

der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des

Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig

ist.

Die Einwendung muß innerhalb einer Frist

von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe

der Steuer, die den Grund für die

Einwendung bildet, oder, im Fall einer Besteuerung

in beiden Staaten, ab der Bekanntgabe der

zweiten Besteuerung, oder, im Fall der Steuererhebung

im Abzugsweg, ab dem Zeitpunkt der

Zahlung der Steuerabzugspflichtigen Einkünfte —

auch wenn es sich hiebei um die zweite Besteuerung

handelt —, erhoben werden.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der

Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung

mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen,

die erforderlich sind zur Durchführung dieses

Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen

fallenden Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen

in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäfts- oder Industrieverfahren

preisgeben würden oder

deren Erteilung dem ordre public widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

Ausdehnung des territorialten Geltungsbereiches

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes

oder mit den erforderlichen Änderungen auf

jeden Teil des Gebiets von Portugal, der von der

Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist,

ausgedehnt werden, in dem Steuern erhoben

werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich

sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche

Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und

mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich

der Bedingungen für das Außerkrafttreten,

wirksam, die zwischen den Vertragstaaten

durch auf diplomatischem Weg auszutauschende

Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser

Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts

anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung

durch einen Vertragstaat nach Artikel 30 das

Abkommen in der in dem genannten Artikel

vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des

Gebiets von Portugal außer Kraft, auf den es

nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Lissabon ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft, und seine Bestimmungen werden zum

ersten Mal angewendet

a) in Österreich

i) auf die im Abzugsweg erhobenen

Steuern von Einkünften, die den Bezugsberechtigten

nach dem 31. Dezember

des Jahres zugeflossen sind, in

dem das Abkommen in Kraft tritt;

ii) auf die sonstigen Steuern, die für das

Kalenderjahr erhoben werden, das dem

Jahr folgt, in dem das Abkommen in

Kraft tritt;

b) in Portugal

i) auf die im Abzugsweg erhobenen

Steuern, deren Erhebung sich auf

einen Tatbestand gründet, der am

oder nach dem 1. Jänner des Jahres

verwirklicht wurde, das dem Jahr

folgt, in dem das Abkommen in Kraft

tritt;

ii) auf die sonstigen Steuern, die von

Einkünften erhoben werden, die auf

Kalenderjahre entfallen, die dem Jahr

folgen, in dem das Abkommen in

Kraft tritt.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

2 sind Artikel 8, Artikel 13 Absatz 2

letzter Satz und Artikel 22 Absatz 3 auf die

Steuern für das Kalenderjahr 1965 und die folgenden

Jahre anzuwenden.

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Fall wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet

a) in Österreich

i) auf die im Abzugsweg erhobenen

Steuern von den den Bezugsberechtigten

spätestens am 31. Dezember des

Kündigungsjahres zugeflossenen Einkünften;

ii) auf die sonstigen für das Kündigungsjahr

erhobenen Steuern;

b) in Portugal

i) auf die im Abzugsweg erhobenen

Steuern, deren Erhebung sich auf einen

Tatbestand gründet, der spätestens am

31. Dezember des Kündigungsjahres

verwirklicht wird;

ii) auf die sonstigen Steuern, die von Einkünften

erhoben werden, die auf das

Kündigungsjahr entfallen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 29. Dezember 1970

in doppelter Urschrift in portugiesischer und

deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Hammerschmidt

Für die Portugiesische Republik

Guilherme de Castilho

Wien, am 29. Dezember 1970

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf

folgenden Umstand zu lenken

Im Verlauf der Verhandlungen zur Ausarbeitung

dieses Abkommens sind die österreichische

und die portugiesische Delegation übereingekommen,

daß die Bestimmungen des Artikels 19

dieses Abkommens auch auf Vergütungen anzuwenden

sind, die von den Angestellten der Handelsvertretung

bezogen werden, die einer der

beiden Vertragstaaten in dem anderen Staat

unterhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zu dieser Auslegung von Artikel 19

dieses Abkommens mitteilen könnten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung

Hammerschmidt

Seiner Exzellenz

Herrn Guilherme Margarido de Castilho

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Portugiesischen Republik

Wien

Wien, am 29. Dezember 1970

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Mit Note vom heutigen Tag haben Sie folgende

Mitteilung an mich gerichtet

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf

folgenden Umstand zu lenken

Im Verlauf der Verhandlungen zur Ausarbeitung

dieses Abkommens sind die österreichische

und die portugiesische Delegation übereingekommen,

daß die Bestimmungen des Artikels 19

dieses Abkommens auch auf Vergütungen anzuwenden

sind, die von den Angestellten der Handelsvertretung

bezogen werden, die einer der

beiden Vertragstaaten in dem anderen Staat

unterhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zu dieser Auslegung von Artikel 19

dieses Abkommens mitteilen könnten."

Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß

ich mit dieser Auslegung von Artikel 19 einverstanden

bin.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Sektionschef,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung

Guilherme de Castilho

Herrn Dr. Josef Hammerschmidt

Sektionschef im

Bundesministerium für Finanzen

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundlespräsident

dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte. Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen samt Notenwechsel sind am

27. Jänner 1972 ausgetauscht worden; das Vertragswerk ist somit gemäß Art. 29 Albs. 2 des

Abkommens am 27. Feber 1972 in Kraft getreten.

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