85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 29. Jänner 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und der Staat Israel,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen
wie folgt
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Personlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Israel
(i) die Einkommensteuer (einschließlich
der Steuer auf Veräußerungsgewinne);
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Verteidigungsabgabe;
(iv) die Vermögensteuern des Staates;
(v) die Steuern von Gewinnen aus
Grundstücksveräußerungen nach dem
Gesetz über die Steuer vom Wertzuwachs
beim Grundvermögen;
(im folgenden „israelische Steuer" genannt);
b) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
(v) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
(vi) die Vermögensteuer;
(vii) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Vermögen;
(viii) die Grundsteuer;
(ix) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
(x) die Aufsichtsratsabgabe;
(xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
(xii) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
(xiii) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
(xiv) die Sonderabgabe von Einkommen;
(xv) die Sonderabgabe vom Vermögen;
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten teilen einander in ihren
Steuergesetzen eingetretene wesentliche Änderungen
mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Israel" den Staat
Israel;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Rechtsträger, die nach den in einem der
Vertragstaaten in Geltung stehenden
Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt
werden;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft"
juristische Personen oder Rechtsträger, die
für die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
in Israel den Minister der Finanzen
oder seinen bevollmächtigten Vertreter und
in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Dürfen nach diesem Abkommen Einkünfte
aus Quellen eines Vertragstaates in diesem Staat
nicht oder nur zu einem ermäßigten Satz besteuert
werden und unterliegen diese Einkünfte
nach dem Recht des anderen Vertragstaates
nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit
dem Betrag der Steuer, der in diesen anderen
Vertragstaat überwiesen oder dort in Empfang
genommen wird, so bezieht sich die nach diesem
Abkommen im erstgenannten Vertragstaat zu
gewährende Befreiung oder Ermäßigung nur auf
den Betrag der Einkünfte, der in den anderen
Vertragstaat überwiesen wird. Dies gilt jedoch
nicht im Fall der Artikel 15 Absatz 2, 20 und 21.
(3) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine
natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
5 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig, so gilt
eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß
sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern
oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der
üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so
sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von
Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind
auch auf Einkünfte anzuwenden, die dem stillen
Gesellschafter einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts zufließen.
Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer
Luftfahrtunternehmen an Pools jeder
Art.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Gründeranteilen oder anderen Rechten
— ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem
Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind.
(4) Dividenden, die von einer in einem der
Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft
gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat
insoweit aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden,
als solche Dividenden nach innerstaatlichem
Steuerrecht aus der Besteuerungsgrundlage
ausgeschieden würden, wenn beide Gesellschaften
in diesem anderen Staat ansässig wären;
dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft, die
die Dividenden bezieht, mindestens 25 vom
Hundert der Stimmrechte der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft besitzt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem
anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere
Staat weder die Dividenden besteuern, die die
Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat
ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 1 1
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie
durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem. anderen
Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
Betriebstätte hat und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
eingegangen worden und trägt die Betriebstätte
die Zinsen, so gelten die Zinsen als
aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Urheberrechtliche Lizenzgebühren und
andere Vergütungen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung literarischer, dramaturgischer,
musikalischer oder künstlerischer
Werke gezahlt werden (mit Ausnahme von
wiederkehrenden oder einmaligen Lizenzgebühren
und ähnlichen Vergütungen für kinematographische
Filme oder Fernsehfilme), dürfen
nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem der Empfänger ansässig ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Lizenzgebühren,
die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, in dem anderen
Staat besteuert werden; der Vertragstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, darf jedoch
diese Lizenzgebühren nach seinem Recht besteuern,
doch darf der Steuersatz 10 vom Hundert
dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer
Filme und Fernsehfilme oder -aufzeichnungen,
von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem
anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte hat und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag,
auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu
zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen
und trägt die Betriebstätte selbst die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 1 3
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört,
über die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufes in
dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung
des in Artikel 23 Absatz 3 genannten beweglichen
Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses bewegliche Vermögen
nach dem angeführten Artikel besteuert
werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Werden jedoch Anteile an einer Gesellschaft, die
an der Börse des Staates, in dem die Gesellschaft
ansässig ist, nicht gehandelt werden, oder andere
Rechte an einer solchen Gesellschaft veräußert,
darf der Staat, in dem sich Vermögen dieser
Gesellschaft befindet, die auf dieses Vermögen
entfallenden Veräußerungsgewinne besteuern,
doch darf der Steuersatz 15 vom Hundert nicht
übersteigen.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person
für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche feste
Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes
oder Luftfahrzeuges im internationalen
Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1
dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert
werden. Gleiches gilt für Renten, die aus
Quellen eines Vertragstaates stammen und an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter"
regelmäßig wiederkehrende Vergütungen,
die im Hinblick auf geleistete Dienste gewährt
werden;
b) bedeutet der Ausdruck „Rente" einen bestimmten
Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten
Zeitpunkten auf Lebenszeit oder
während eines bestimmten oder bestimmbaren
Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung
zahlbar ist, die diese Zahlungen
als Gegenleistung für bereits in Geld oder
Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen
vorsieht.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder
aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an
eine natürliche Person, die nicht Staatsangehöriger
des anderen Vertragstaates ist, für die
dem erstgenannten Staat oder der Gebietskörperschaft
in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten
Dienste gezahlt werden, dürfen in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
Studenten
Eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig
ist oder vorher dort ansässig war und die
sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat
lediglich als Student an einer Universität,
einem College oder einer anderen Schule, oder
als kaufmännischer oder technischer Lehrling,
oder als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages
oder Preises, der hauptsächlich für
Studien- oder Forschungszwecke von einer religiösen,
mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen
Organisation gewährt wird, aufhält,
darf in diesem anderen Staat nicht besteuert
werden
a) mit den für ihren Unterhalt, ihre Erziehung
oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland oder mit
einem Stipendium;
b) mit allen Beträgen, die ein Entgelt für in
diesem anderen Staat erbrachte Dienstleistungen
darstellen, sofern diese Dienstleistungen
mit ihrem Studium oder ihrer
Ausbildung im Zusammenhang stehen oder
für ihren Lebensunterhalt notwendig sind.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden,
wenn das Studium oder die Ausbildung
gegenüber den Dienstleistungen,
für die das Entgelt gezahlt wird, nur von
untergeordneter Bedeutung ist; sie ist
ferner für den Zeitraum nicht anzuwenden,
der fünf Jahre, vom Beginn des Studiums
an gerechnet, übersteigt.
Artikel 21
Professoren, Lehrer und Forscher
Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person,
die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war und die über Einladung einer
Universität, eines College oder eines anderen
Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche
Forschung des anderen Vertragstaates diesen
anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck
besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht
zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung
zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den
für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen
Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre
nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert
werden.
Artikel 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 23
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 24
Befreiungsmethode
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte
Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen dieser Person
den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Artikeln
10, 11, 12 und 13 Absatz 3 in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet
der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat
bezogen werden.
Wurde für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren
oder Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögen bei der israelischen Einkommensbesteuerung
eine Befreiung oder Ermäßigung für
einen begrenzten Zeitraum gewährt, so sind die
Bestimmungen dieses Absatzes so anzuwenden,
als ob diese Befreiung oder Ermäßigung nicht
gewährt worden wäre. Die anzurechnende Steuer
darf jedoch den Steuerbetrag nicht übersteigen,
der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2,
Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3
in Israel erhoben werden darf.
ABSCHNITT VI
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach
innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem
sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen, die in dem Abkommen nicht
behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 27
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen,
die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens
und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 28
Diplomatische und konsularische Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangstaat
wegen der den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
zwischenstaatlicher Verträge zustehenden
steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden,
steht das Besteuerungsrecht ungeachtet der Bestimmungen
dieses Abkommens dem Entsendestaat
zu.
ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Jerusalem ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Israel
hinsichtlich der israelischen Steuern für
Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April
1968 beginnen, oder für besondere Steuerjahre,
die nach dem genannten Tag enden;
b) in Österreich
hinsichtlich der österreichischen Steuern für
Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner
1968 beginnen.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem
Jahre 1973 das Abkommen auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Israel
für Steuerjahre, die am oder nach dem
1. April des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnen;
b) in Österreich
für Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1970,
in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Hammerschmidt
Für den Staat Israel
Zeev Shek
(Übersetzung)
Wien, am 29. Jänner 1970
Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Staate Israel zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich
mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates
Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen,
die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften
oder einer ihrer Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder aus einem von der
Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften
oder einer ihrer Körperschaften des
öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person als Vergütung für
Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen
oder politischer und religiöser Verfolgung
oder aus Gründen der Abstammung entstanden
sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind.
Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft
nichts geändert werden soll.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine
Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil
des vorgenannten Abkommens ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Sektionschef,
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Zeev Shek
Herrn Dr. Josef Hammerschmidt
Sektionschef im
Bundesministerium für Finanzen
Wien
(Übersetzung)
Wien, am 29. Jänner 1970
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Staate Israel zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen haben
Sie mich von folgendem in Kenntnis gesetzt
„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Staate Israel zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich
mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates
Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen,
die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften
oder einer ihrer Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder aus einem von der
Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften
oder einer ihrer Körperschaften des
öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person als Vergütung für
Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen
oder politischer und religiöser Verfolgung
oder aus Gründen der Abstammung entstanden
sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind.
Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft
nichts geändert werden soll.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine
Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil
des vorgenannten Abkommens ist."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich mit
dem im letzten Absatz Ihrer Note enthaltenen
Vorschlag einverstanden bin. Ihre Note und diese
bestätigende Antwortnote sollen daher eine Vereinbarung
darstellen, die Bestandteil des vorgenannten
Abkommens ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hammerschmidt
Seiner Exzellenz
Herrn Zeev Shek
Botschafter des Staates Israel
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 26. Jänner 1971 ausgetauscht;
das Abkommen ist somit gemäß seinem Abschnitt VII Art. 29 Abs. 2 am gleichen
Tag in Kraft getreten.