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85_1971 AT

85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel

Nachdem das am 29. Jänner 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und der Staat Israel,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen

wie folgt

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Personlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom

Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Israel

(i) die Einkommensteuer (einschließlich

der Steuer auf Veräußerungsgewinne);

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Verteidigungsabgabe;

(iv) die Vermögensteuern des Staates;

(v) die Steuern von Gewinnen aus

Grundstücksveräußerungen nach dem

Gesetz über die Steuer vom Wertzuwachs

beim Grundvermögen;

(im folgenden „israelische Steuer" genannt);

b) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Einkommen;

(v) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

(vi) die Vermögensteuer;

(vii) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Vermögen;

(viii) die Grundsteuer;

(ix) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

(x) die Aufsichtsratsabgabe;

(xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

(xii) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

(xiii) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

(xiv) die Sonderabgabe von Einkommen;

(xv) die Sonderabgabe vom Vermögen;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten teilen einander in ihren

Steuergesetzen eingetretene wesentliche Änderungen

mit.

ABSCHNITT II

DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Israel" den Staat

Israel;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Rechtsträger, die nach den in einem der

Vertragstaaten in Geltung stehenden

Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt

werden;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft"

juristische Personen oder Rechtsträger, die

für die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

in Israel den Minister der Finanzen

oder seinen bevollmächtigten Vertreter und

in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Dürfen nach diesem Abkommen Einkünfte

aus Quellen eines Vertragstaates in diesem Staat

nicht oder nur zu einem ermäßigten Satz besteuert

werden und unterliegen diese Einkünfte

nach dem Recht des anderen Vertragstaates

nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit

dem Betrag der Steuer, der in diesen anderen

Vertragstaat überwiesen oder dort in Empfang

genommen wird, so bezieht sich die nach diesem

Abkommen im erstgenannten Vertragstaat zu

gewährende Befreiung oder Ermäßigung nur auf

den Betrag der Einkünfte, der in den anderen

Vertragstaat überwiesen wird. Dies gilt jedoch

nicht im Fall der Artikel 15 Absatz 2, 20 und 21.

(3) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine

natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen

Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein

anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche

Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes

5 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates tätig, so gilt

eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte

als gegeben, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in

diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß

sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern

oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es

eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck

umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote

Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht

auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und

Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob

sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der

üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so

sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von

Gütern oder Waren für das Unternehmen wird

einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(8) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind

auch auf Einkünfte anzuwenden, die dem stillen

Gesellschafter einer stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts zufließen.

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

auch für Beteiligungen israelischer oder österreichischer

Luftfahrtunternehmen an Pools jeder

Art.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem

anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus

denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Gründeranteilen oder anderen Rechten

— ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach dem

Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus

Aktien gleichgestellt sind.

(4) Dividenden, die von einer in einem der

Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in

dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft

gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat

insoweit aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden,

als solche Dividenden nach innerstaatlichem

Steuerrecht aus der Besteuerungsgrundlage

ausgeschieden würden, wenn beide Gesellschaften

in diesem anderen Staat ansässig wären;

dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft, die

die Dividenden bezieht, mindestens 25 vom

Hundert der Stimmrechte der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft besitzt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem

anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte

hat und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus

dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere

Staat weder die Dividenden besteuern, die die

Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat

ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten

Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne

ganz oder teilweise aus in dem anderen

Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 1 1

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie

durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert

oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet

sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle

anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem. anderen

Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine

Betriebstätte hat und die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine

Betriebstätte und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte

eingegangen worden und trägt die Betriebstätte

die Zinsen, so gelten die Zinsen als

aus dem Vertragstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Urheberrechtliche Lizenzgebühren und

andere Vergütungen, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person für die Benutzung oder

das Recht auf Benutzung literarischer, dramaturgischer,

musikalischer oder künstlerischer

Werke gezahlt werden (mit Ausnahme von

wiederkehrenden oder einmaligen Lizenzgebühren

und ähnlichen Vergütungen für kinematographische

Filme oder Fernsehfilme), dürfen

nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Lizenzgebühren,

die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, in dem anderen

Staat besteuert werden; der Vertragstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, darf jedoch

diese Lizenzgebühren nach seinem Recht besteuern,

doch darf der Steuersatz 10 vom Hundert

dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung oder für das

Recht auf Benutzung von Urheberrechten an

literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer

Filme und Fernsehfilme oder -aufzeichnungen,

von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder

für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem

anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine Betriebstätte hat und

die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige

Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem

Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag,

auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu

zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen

und trägt die Betriebstätte selbst die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als

aus dem Vertragstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser

Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und

unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 1 3

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört,

über die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für die Ausübung eines freien Berufes in

dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung

einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen

mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

Jedoch dürfen Gewinne aus der Veräußerung

des in Artikel 23 Absatz 3 genannten beweglichen

Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses bewegliche Vermögen

nach dem angeführten Artikel besteuert

werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Werden jedoch Anteile an einer Gesellschaft, die

an der Börse des Staates, in dem die Gesellschaft

ansässig ist, nicht gehandelt werden, oder andere

Rechte an einer solchen Gesellschaft veräußert,

darf der Staat, in dem sich Vermögen dieser

Gesellschaft befindet, die auf dieses Vermögen

entfallenden Veräußerungsgewinne besteuern,

doch darf der Steuersatz 15 vom Hundert nicht

übersteigen.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person

für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen

Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfügt. Verfügt sie über eine solche feste

Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt

wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so

dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden,

wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage

während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für

unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes

oder Luftfahrzeuges im internationalen

Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der

Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der

Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem

anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie

Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1

dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,

die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert

werden. Gleiches gilt für Renten, die aus

Quellen eines Vertragstaates stammen und an

eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person

gezahlt werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter"

regelmäßig wiederkehrende Vergütungen,

die im Hinblick auf geleistete Dienste gewährt

werden;

b) bedeutet der Ausdruck „Rente" einen bestimmten

Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten

Zeitpunkten auf Lebenszeit oder

während eines bestimmten oder bestimmbaren

Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung

zahlbar ist, die diese Zahlungen

als Gegenleistung für bereits in Geld oder

Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen

vorsieht.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an

eine natürliche Person, die nicht Staatsangehöriger

des anderen Vertragstaates ist, für die

dem erstgenannten Staat oder der Gebietskörperschaft

in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten

Dienste gezahlt werden, dürfen in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten

Eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig

ist oder vorher dort ansässig war und die

sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat

lediglich als Student an einer Universität,

einem College oder einer anderen Schule, oder

als kaufmännischer oder technischer Lehrling,

oder als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages

oder Preises, der hauptsächlich für

Studien- oder Forschungszwecke von einer religiösen,

mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen

Organisation gewährt wird, aufhält,

darf in diesem anderen Staat nicht besteuert

werden

a) mit den für ihren Unterhalt, ihre Erziehung

oder ihre Ausbildung bestimmten

Überweisungen aus dem Ausland oder mit

einem Stipendium;

b) mit allen Beträgen, die ein Entgelt für in

diesem anderen Staat erbrachte Dienstleistungen

darstellen, sofern diese Dienstleistungen

mit ihrem Studium oder ihrer

Ausbildung im Zusammenhang stehen oder

für ihren Lebensunterhalt notwendig sind.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden,

wenn das Studium oder die Ausbildung

gegenüber den Dienstleistungen,

für die das Entgelt gezahlt wird, nur von

untergeordneter Bedeutung ist; sie ist

ferner für den Zeitraum nicht anzuwenden,

der fünf Jahre, vom Beginn des Studiums

an gerechnet, übersteigt.

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

Vorbehaltlich des Artikels 15 darf eine Person,

die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war und die über Einladung einer

Universität, eines College oder eines anderen

Instituts für höhere Studien oder wissenschaftliche

Forschung des anderen Vertragstaates diesen

anderen Vertragstaat ausschließlich zu dem Zweck

besucht, um an einer solchen Einrichtung Unterricht

zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung

zu betreiben, in diesem anderen Staat mit den

für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen

Vergütungen innerhalb eines zwei Jahre

nicht übersteigenden Zeitraumes nicht besteuert

werden.

Artikel 22

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT IV

BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 23

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung

befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 24

Befreiungsmethode

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte

Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen dieser Person

den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende

Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach den Artikeln

10, 11, 12 und 13 Absatz 3 in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet

der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten

Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte

entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat

bezogen werden.

Wurde für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren

oder Gewinne aus der Veräußerung von

Vermögen bei der israelischen Einkommensbesteuerung

eine Befreiung oder Ermäßigung für

einen begrenzten Zeitraum gewährt, so sind die

Bestimmungen dieses Absatzes so anzuwenden,

als ob diese Befreiung oder Ermäßigung nicht

gewährt worden wäre. Die anzurechnende Steuer

darf jedoch den Steuerbetrag nicht übersteigen,

der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2,

Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3

in Israel erhoben werden darf.

ABSCHNITT VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat

nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach

innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem

sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall durch

Verständigung mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen, die in dem Abkommen nicht

behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der

zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 27

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen,

die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens

und des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen

fallenden Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen

in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 28

Diplomatische und konsularische Beamte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangstaat

wegen der den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

zwischenstaatlicher Verträge zustehenden

steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden,

steht das Besteuerungsrecht ungeachtet der Bestimmungen

dieses Abkommens dem Entsendestaat

zu.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Jerusalem ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Israel

hinsichtlich der israelischen Steuern für

Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April

1968 beginnen, oder für besondere Steuerjahre,

die nach dem genannten Tag enden;

b) in Österreich

hinsichtlich der österreichischen Steuern für

Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner

1968 beginnen.

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem

Jahre 1973 das Abkommen auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens

sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) in Israel

für Steuerjahre, die am oder nach dem

1. April des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnen;

b) in Österreich

für Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1970,

in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Hammerschmidt

Für den Staat Israel

Zeev Shek

(Übersetzung)

Wien, am 29. Jänner 1970

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Staate Israel zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich

mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates

Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und

andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen,

die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften

oder einer ihrer Körperschaften

des öffentlichen Rechts oder aus einem von der

Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften

oder einer ihrer Körperschaften des

öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person als Vergütung für

Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen

oder politischer und religiöser Verfolgung

oder aus Gründen der Abstammung entstanden

sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind.

Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft

nichts geändert werden soll.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine

Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil

des vorgenannten Abkommens ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Sektionschef,

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Zeev Shek

Herrn Dr. Josef Hammerschmidt

Sektionschef im

Bundesministerium für Finanzen

Wien

(Übersetzung)

Wien, am 29. Jänner 1970

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Staate Israel zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen haben

Sie mich von folgendem in Kenntnis gesetzt

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Staate Israel zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich

mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates

Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und

andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen,

die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften

oder einer ihrer Körperschaften

des öffentlichen Rechts oder aus einem von der

Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften

oder einer ihrer Körperschaften des

öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person als Vergütung für

Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen

oder politischer und religiöser Verfolgung

oder aus Gründen der Abstammung entstanden

sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind.

Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft

nichts geändert werden soll.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine

Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil

des vorgenannten Abkommens ist."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich mit

dem im letzten Absatz Ihrer Note enthaltenen

Vorschlag einverstanden bin. Ihre Note und diese

bestätigende Antwortnote sollen daher eine Vereinbarung

darstellen, die Bestandteil des vorgenannten

Abkommens ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hammerschmidt

Seiner Exzellenz

Herrn Zeev Shek

Botschafter des Staates Israel

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 26. Jänner 1971 ausgetauscht;

das Abkommen ist somit gemäß seinem Abschnitt VII Art. 29 Abs. 2 am gleichen

Tag in Kraft getreten.

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