85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Juli 1969 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, dessen Artikel XII Absätze B und C verfassungsändernd
sind und welches also lautet
Im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika am 22. Juli 1959
ein „Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung
der Atomenergie" unterzeichnet haben,
das durch die am 11. Juni 1965 unterzeichnete
Vereinbarung abgeändert wurde;
Im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika den Wunsch
haben, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm
durchzuführen, das die friedliche und
humanitäre Verwendung der Atomenergie zum
Ziele hat, einschließlich der Planung, der Errichtung
und des Betriebes von energieerzeugenden
Reaktoren und Forschungsreaktoren sowie des
Austausches von Informationen über die Entwicklung
anderer friedlicher Verwendungen der
Atomenergie;
Im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika den Wunsch
haben, das vorliegende Abkommen abzuschließen,
um miteinander zur Erreichung der obigen Ziele
zusammenzuarbeiten ;
Im Hinblick darauf, daß es der Wunsch der
vertragschließenden Parteien ist, das am 22. Juli
1959 unterzeichnete „Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen
Verwendung der Atomenergie" in seiner
abgeänderten Fassung durch das vorliegende Abkommen
zu ersetzen;
kommen die vertragschließenden Parteien wie
folgt überein
ARTIKEL I
Das am 22. Juli 1959 unterzeichnete „Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung
der Atomenergie" in der geltenden Fassung wird
mit dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens durch dieses ersetzt.
ARTIKEL II
Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
(1) bedeutet „Vertragsstaaten" die Republik
Österreich und die Vereinigten Staaten von
Amerika. Es besteht Einverständnis, daß der
Ausdruck „Vertragsstaaten", sofern er sich auf
die Vereinigten Staaten von Amerika bezieht,
die im Namen der Vereinigten Staaten von
Amerika handelnde Kommission einschließt.
„Vertragsstaat" bedeutet einen der obigen „Vertragsstaaten";
(2) bedeutet „Kommission" die Atomenergiekommission
der Vereinigten Staaten;
(3) bedeutet „Atomwaffen" jedes Gerät, bei
dem Atomenergie Verwendung findet und dessen
Hauptzweck darin besteht, als Waffe, Waffenprototyp
oder Waffenprüfgerät oder zu deren
Entwicklung verwendet zu werden, ausgenommen
Transport- oder Antriebsmittel für das
betreffende Gerät (sofern sie einen davon trenn-
und abteilbaren Bestandteil darstellen);
(4) bedeutet „Nebenprodukte" jedes radioaktive
Material (ausgenommen besonderes Kernmaterial),
das bei der Herstellung oder Verwendung
von besonderem Kernmaterial anfällt
oder durch die dabei auftretende Bestrahlung
radioaktiv gemacht wurde;
(5) bedeuten „Ausrüstungen und Geräte" und
„Ausrüstungen oder Geräte" alle Instrumente,
Apparaturen oder Einrichtungen, einschließlich
aller Einrichtungen, ausgenommen Atomwaffen,
mit deren Hilfe besonderes Kernmaterial verwendet
oder hergestellt werden kann, sowie
deren Bestandteile;
(6) bedeutet „Person" (1) jede Einzelperson,
juristische Person, Personengesellschaft, Firma,
Vereinigung, jedes Treuhandvermögen, jede Verlassenschaft,
öffentliche oder private Institution,
Gruppe, Behörde oder staatliches Unternehmen
in den Vereinigten Staaten von Amerika und (2)
jede Einzelperson, öffentliche oder private Institution
oder öffentlich- oder privatrechtliche
juristische Person in der Republik Österreich,
doch schließt der Ausdruck „Person" in keinem
Falle die Vertragsstaaten des vorliegenden Abkommens
ein;
(7) bedeutet „Reaktor" eine Apparatur, jedoch
keine Atomwaffe, in der eine selbständige Spaltkettenreaktion
durch die Verwendung von Uran,
Plutonium oder Thorium oder einer Verbindung
von Uran, Plutonium oder Thorium in Gang
gehalten wird;
(8) bedeutet „geheimzuhaltende Angaben" alle
Angaben über (1) die Planung, Erzeugung oder
Verwendung von Atomwaffen, (2) die Herstellung
von besonderem Kernmaterial oder (3) die
Verwendung von besonderem Kernmaterial bei
der Energieerzeugung, umfaßt jedoch nicht Angaben,
die von der zuständigen Stelle als nicht
mehr geheimhaltungsbedürftig erklärt oder aus
der Kategorie der geheimzuhaltenden Angaben
gestrichen wurden;
(9) bedeutet „Sicherheitsmaßnahmen" ein
Kontrollsystem, das gewährleisten soll, daß keine
für die friedliche Verwendung der Atomenergie
bestimmten Materialien, Ausrüstungen und Geräte
zur Förderung militärischer Zwecke benützt
werden;
(10) bedeutet „Ausgangsmaterial" (1) Uran,
Thorium oder ein anderes Material, das von der
Österreichischen Bundesregierung oder der Kommission
als Ausgangsmaterial bezeichnet wird,
oder (2) Erze, die ein oder mehrere der vorgenannten
Materialien in einer Konzentration enthalten,
die von der Österreichischen Bundesregierung
oder der Kommission allenfalls von
Zeit zu Zeit festgesetzt wird;
(11) bedeutet „besonderes Kernmaterial" (1)
Plutonium, im Isotop 233 oder 235 angereichertes
Uran sowie jedes andere Material, das die Österreichische
Bundesregierung oder die Kommission
als besonderes Kernmaterial erklärt, oder (2)
jedes mit irgendeinem der obengenannten
Materialien künstlich angereicherte Material;
(12) bedeutet „ersetztes Abkommen" das von
den Vertragsstaaten am 22. Juli 1959 unterzeichnete
und durch die am 11. Juni 1965 unterzeichnete
Vereinbarung abgeänderte Abkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika.
ARTIKEL III
A. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens, des vorhandenen Personals
und Materials sowie der in ihren Ländern
zum Zeitpunkt der jeweiligen Zusammenarbeit
in Geltung stehenden einschlägigen Gesetze, Vorschriften
und Lizenzerfordernisse werden die
Vertragsstaaten bei der Durchführung der Verwendung
von Atomenergie für friedliche Zwecke
zusammenarbeiten.
B. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens
dürfen weder geheimzuhaltende Angaben mit-
geteilt noch irgendwelche Materialien oder Ausrüstungen
und Geräte übertragen werden, noch
dürfen irgendwelche Dienstleistungen erbracht
werden, wenn mit der Übertragung solcher
Materialien oder Ausrüstungen und Geräte oder
derartigen Dienstleistungen die Bekanntgabe von
geheimzuhaltenden Angaben verbunden ist.
C. Das vorliegende Abkommen verlangt keinen
Austausch von Informationen, deren Weitergabe
den Vertragsstaaten nicht gestattet ist.
ARTIKEL IV
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
III werden die Vertragsstaaten nichtvertrauliche
Informationen über die Verwendung der
Atomenergie für friedliche Zwecke und die damit
verbundenen Fragen der Gesundheit und Sicherheit
austauschen. Der im vorliegenden Artikel
vorgesehene Austausch von Informationen wird
durch verschiedene Mittel, einschließlich Berichte,
Vorträge und Besuche in Anlagen, erreicht und
wird Informationen auf folgenden Gebieten umfassen
(1) Entwicklung, Planung, Errichtung, Betrieb
und Verwendung von Forschungs-, Materialprüf-,
Versuchs-, Vorführungs-Leistungsreaktoren und
Leistungsreaktoren sowie Reaktorenexperimenten;
(2) Verwendung radioaktiver Isotope sowie
von Ausgangsmaterial, besonderem Kernmaterial
und Nebenprodukten in der physikalischen,
metallurgischen, chemischen und biologischen
Forschung, in der Medizin, Landwirtschaft und
Industrie;
(3) Fragen der Gesundheit und Sicherheit in
Zusammenhang mit dem Vorstehenden.
ARTIKEL V
A. Materialien, die in Zusammenhang mit den
Gegenständen des vereinbarten Informationsaustausches
gemäß Artikel IV und nach Maßgabe
der Bestimmungen des Artikels III von Interesse
sind, einschließlich Ausgangsmaterial, schweres
Wasser, Nebenprodukte, sonstige radioaktive
Isotope, stabile Isotope sowie besonderes Kernmaterial
für andere Zwecke als die Brennstoffbeschickung
von Reaktoren und Reaktorexperimenten,
können zwischen den Vertragsstaaten für
vorher bestimmte Anwendungen in den Mengen
und gemäß den Bedingungen und Voraussetzungen,
die jeweils vereinbart werden, übertragen
werden, wenn solches Material auf kommerziellem
Wege nicht erhältlich ist.
B. Nach Maßgabe der Bestimmungen des
Artikels III und gemäß den jeweils vereinbarten
Bedingungen und Voraussetzungen werden spezielle
Forschungseinrichtungen und Einrichtungen
für die Prüfung von Reaktorenmaterialien der
Vertragsstaaten zur gegenseitigen Verwendung
entsprechend den Beschränkungen in bezug auf
die angemessenerweise verfügbaren Räumlichkeiten,
Anlagen und Personalangehörigen zur
Verfügung gestellt werden, wenn solche Einrichtungen
auf kommerziellem Wege nicht erhältlich
sind.
C. Bezüglich der Gegenstände des vereinbarten
Informationsaustausches gemäß Artikel IV und
nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels III
können Ausrüstungen und Geräte von einem
Vertragsstaat dem anderen gemäß den Bedingungen
und Voraussetzungen, die jeweils vereinbart
werden, übertragen werden. Es wird anerkannt,
daß solche Übertragungen Einschränkungen
unterliegen, die sich aus Versorgungsmängeln
oder sonstigen im Augenblick obwaltenden Umständen
ergeben können.
ARTIKEL VI
Für den Gebrauch oder die Verwendung von
Informationen (einschließlich Entwurfsplänen und
technischen Angaben) sowie Materialien, Ausrüstungen
und Geräten, die auf Grund des vorliegenden
oder des ersetzten Abkommens zwischen
den Vertragsstaaten ausgetauscht oder
übertragen wurden, ist der Vertragsstaat verantwortlich,
der sie empfängt, und der andere Vertragsstaat
übernimmt keine Gewähr für die
Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen
und übernimmt keine Gewähr für die
Eignung solcher Informationen, Materialien, Ausrüstungen
oder Geräte für eine bestimmte Verwendung
oder für irgendeinen bestimmten Gebrauch.
ARTIKEL VII
A. Hinsichtlich der Verwendung der Atomenergie
für friedliche Zwecke besteht Einverständnis
darüber, daß zwischen jedem Vertragsstaat
oder seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
ermächtigten Personen und der Hoheitsgewalt
des anderen Vertragsstaates unterstehenden ermächtigten
Personen Vereinbarungen für die
Übertragung von Ausrüstungen und Geräten
sowie Materialien, mit Ausnahme von besonderem
Kernmaterial, wie auch für die Erbringung
diesbezüglicher Dienstleistungen getroffen werden
können.
B. Hinsichtlich der Verwendung der Atomenergie
für friedliche Zwecke besteht Einverständnis
darüber, daß zwischen jedem Vertragsstaat
oder seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
ermächtigten Personen und der Hoheitsgewalt
des anderen Vertragsstaates unterstehenden ermächtigten
Personen Vereinbarungen für die
Übertragung von besonderem Kernmaterial und
für die Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen
für die in den Artikeln V und VIII ange-
führten Verwendungszwecke und vorbehaltlich
der einschlägigen Bestimmungen des Artikels IX
sowie der Bestimmungen des Artikels X getroffen
werden können, dies jedoch mit der
Maßgabe, daß Vereinbarungen, an denen Personen,
die der Hoheitsgewalt der Österreichischen
Bundesregierung unterstehen, beteiligt sein sollen,
erst dann abgeschlossen werden dürfen, wenn die
Österreichische Bundesregierung der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mitgeteilt
hat, daß die betreffenden Personen zum Abschluß
der hier ins Auge gefaßten Vereinbarungen berechtigt
sind.
C. Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß die
in den Absätzen A und B dieses Artikels erwähnten
Tätigkeiten den Bestimmungen des
Artikels III sowie den Maßnahmen der Vertragsstaaten
hinsichtlich Transaktionen, an denen die
in den obigen Absätzen A und B erwähnten
ermächtigten Personen beteiligt sind, unterliegen.
ARTIKEL VIII
A. Während der Laufzeit des vorliegenden
Abkommens und gemäß den im folgenden festgesetzten
Bestimmungen wird die Kommission
der Österreichischen Bundesregierung oder,
gemäß Artikel VII, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
ermächtigten Personen entsprechend
den jeweils vereinbarten Bedingungen und Voraussetzungen
den gesamten Bedarf der Republik
Österreich an im Isotop U-235 angereichtertem
Uran zur Verwendung als Brennstoff in dem
im Anhang zum vorliegenden Abkommen beschriebenen
Leistungsreaktorprogramm liefern;
hinsichtlich dieses Anhanges können, vorbehaltlich
der im Artikel X festgelegten mengenmäßigen
Beschränkung und ohne Änderung
dieses Abkommens, die Vertragsstaaten besondere
Übereinkommen schließen, um das im Anhang
beschriebene Leistungsreaktorprogramm
entsprechend den wirtschaftlichen Entwicklungen
und Fortschritten bei der friedlichen Verwendung
der Atomenergie abzuändern.
(1) Die Kommission wird solches im Isotop
U-235 angereichertes Uran liefern, indem sie im
gleichen Ausmaß wie für die den Vereinigten
Staaten angehörigen Lizenzberechtigten für Rechnung
der Österreichischen Bundesregierung oder
ermächtigten Personen für die Erzeugung oder
Anreicherung von im Isotop U-235 angereichertem
Uran, oder für beides, Sorge trägt. (Bei
zeitgerechter Benachrichtigung, daß natürliches
Uran, das für eine bestimmte Lieferung von
angereichertem Uran im Rahmen einer solchen
Dienstleistungsvereinbarung erforderlich ist, der
Österreichischen Bundesregierung oder den ermächtigten
Personen nicht in angemessener Weise
zur Verfügung steht, wird die Kommission bereit
sein, gemäß zu vereinbarenden Bedingungen und
Voraussetzungen das benötigte natürliche Uran
beizustellen.)
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des obigen
Absatzes A (1) kann die Kommission, wenn die
Österreichische Bundesregierung oder die ermächtigten
Personen darum ersuchen, nach ihrem Ermessen
im Isotop U-235 angereichertes Uran nach
jeweils vereinbarten Bedingungen und Voraussetzungen
verkaufen.
B. Die Kommission wird nach jeweiliger Vereinbarung
der Österreichischen Bundesregierung
oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden ermächtigten
Personen im Isotop U-235 angereichertes
Uran zur Verwendung als Brennstoff für bestimmte
Verwendungen in der Forschung, einschließlich
Forschungsreaktoren, Materialprüf reaktoren
und Reaktorexperimente, übertragen. Die
Bedingungen und Voraussetzungen jeder Übertragung
sind im voraus zu vereinbaren, wobei
Einverständnis darüber besteht, daß es der Kommission
im Falle einer Übertragung des Eigentums
an im Isotop U-235 angereichertem Uran freisteht,
die Vereinbarungen bezüglich der in Absatz
A (1) dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen
einzuschränken.
ARTIKEL IX
A. In bezug auf Übertragungen von im
Isotop U-235 angereichertem Uran durch die
Kommission gemäß Artikel VII Absatz B und
Artikel VIII besteht Einverständnis darüber, daß
(1) Verträge über die Festsetzung der Mengen,
der Anreicherungen, der Lieferfristen sowie
anderer Bedingungen und Voraussetzungen für
eine Lieferung oder Dienstleistung zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Kommission
oder von ihr ermächtigten Personen zeitgerecht
abgeschlossen werden und
(2) die Preise für den Verkauf von im Isotop
U-235 angereichertem Uran oder die Kosten für
durchgeführte Anreicherungen jenen entsprechen
werden, die zur Zeit der Lieferung für Benützer
in den Vereinigten Staaten von Amerika in
Geltung sind. Die für die Lieferung erforderliche
Voranmeldung wird jener entsprechen, die zur
Zeit der Durchführung einer solchen Voranmeldung
für Benützer in den Vereinigten Staaten
von Amerika in Geltung ist. Die Kommission
kann sich damit einverstanden erklären, auch auf
kürzerfristige Anmeldung im Isotop U-235 angereichertes
Uran zu liefern oder Anreicherungen
vorzunehmen, und zwar unter der Voraussetzung
der Berechnung eines Zuschlages zum üblichen
Grundpreis bzw. den üblichen Kosten, wie ihn
die Kommission für angemessen erachtet, um die
der Kommission auf Grund einer solchen kürzerfristigen
Anmeldung entstehenden außergewöhnlichen
Kosten abzudecken.
B. Sollte die Gesamtmenge im Isotop U-235
angereicherten Urans, die beizustellen sich die
Kommission gemäß dem vorliegenden und
anderen Abkommen über die Zusammenarbeit
bereit erklärt hat, die Höchstmenge im Isotop
U-235 angereicherten Urans erreichen, welche die
Kommission für solche Zwecke zur Verfügung
hat, und sollten die Verträge über die in Artikel
X angegebene berichtigte Nettomenge nicht
abgeschlossen worden sein, so kann die Kommission
nach entsprechender Mitteilung verlangen,
daß die Österreichische Bundesregierung oder von
ihr ermächtigte Personen Verträge für das gesamte
oder für einen Teil des im Isotop
U-235 angereicherten Urans, das zu diesem Zeitpunkt
nicht Gegenstand eines Vertrages ist, abschließen.
Es besteht Einverständnis, daß, falls
es im Verfolg eines diesbezüglichen Verlangens
der Kommission zu keinem Vertragsabschluß
kommt, die Kommission hinsichtlich des im
Isotop U-235 angereicherten Urans, für das solche
Verträge auf diese Weise verlangt wurden, von
allen Verpflichtungen enthoben ist.
C. Das auf Grund des vorliegenden Abkommens
gelieferte angereicherte Uran kann bis zu
zwanzig Prozent (20%) im Isotop U-235 enthalten.
Ein Teil des auf Grund des vorliegenden
Abkommens gelieferten im Isotop U-235 angereicherten
Urans kann als Material zur Verfügung
gestellt werden, das zu mehr als zwanzig Prozent
(20%) im Isotop U-235 enthält, wenn die Kommission
feststellt, daß für eine solche Übertragung
eine technische oder wirtschaftliche Begründung
gegeben ist.
D. Sofern nichts anderes vereinbart wird, besteht
Einverständnis, daß es zur Gewährleistung
der Verfügbarkeit der Gesamtmenge im Isotop
U-235 angereicherten Urans, das auf Grund des
vorliegenden Abkommens für ein bestimmtes,
im Anhang beschriebenes Reaktorprojekt zugeteilt
wird, erforderlich ist, daß mit der Errichtung
des Projektes entsprechend dem im Anhang
aufgestellten Zeitplan begonnen wird und daß die
Österreichische Bundesregierung oder von ihr
ermächtigte Personen einen Vertrag für diese
Menge so rechtzeitig abschließen, daß die Kommission
das Material für die erste Brennstoffbeschickung
beschaffen kann. Es besteht ferner
Einverständnis, daß, falls die Österreichische
Bundesregierung oder von ihr ermächtigte Personen
einen Vertrag für eine geringere als die
gesamte für ein bestimmtes Projekt zugeteilte
Menge im Isotop U-235 angereicherten Urans
abzuschließen wünschen oder den Liefervertrag
nach Abchluß kündigen, die von der Zuteilung
für dieses Projekt verbleibende Menge nicht mehr
zur Verfügung steht und die im Artikel X vorgesehene
maximale berichtigte Nettomenge U-235
entsprechend herabzusetzen ist, sofern nichts
anderes vereinbart wird.
E. Im Rahmen der in Artikel X vorgesehenen
Einschränkungen darf die auf Grund von Arti-
kel VII Absatz B oder Artikel VIII übertragene
und unter der Hoheitsgewalt der Österreichischen
Bundesregierung befindliche Menge des im Isotop
U-235 angereicherten Urans für den Betrieb von
Reaktoren oder Reaktorexperimenten zu keiner
Zeit jene Menge übersteigen, die für die Beschickung
dieser Reaktoren oder Reaktorexperimente
benötigt wird, zuzüglich jener Menge, die
nach Ansicht der Vertragsstaaten für den wirksamen
und ständigen Betrieb dieser Reaktoren
oder Reaktorexperimente erforderlich ist.
F. Wenn ein besonderes Kernmaterial, das auf
Grund des vorliegenden oder des ersetzten Abkommens
von den Vereinigten Staaten von
Amerika bezogen wurde, eine Wiederaufbereitung
verlangt oder bestrahlte Brennstoffelemente,
die auf Grund des vorliegenden oder des ersetzten
Abkommens von den Vereinigten Staaten
von Amerika bezogenes Brennstoffmaterial enthalten,
aus einem Reaktor entnommen und der
Form oder dem Gehalt nach verändert werden
sollen, erfolgt eine solche Wiederaufbereitung
bzw. Veränderung in Anlagen, die für beide
Vertragsstaaten annehmbar sind, nachdem die
Vertragsstaaten gemeinsam festgestellt haben, daß
die Bestimmungen des Artikels XII in wirksamer
Weise angewendet werden können.
G. Jenes besondere Kernmaterial, das durch
Bestrahlungsvorgänge in irgendeinem von der
Kommission im Rahmen dieses oder des ersetzten
Abkommens verpachteten Brennstoffteil
entsteht, wird der Pächterin zugeschlagen und
ist nach der in Absatz F dieses Artikels vorgesehenen
Wiederaufbereitung an die Pächterin
zurückzustellen, wobei gleichzeitig das Eigentum
an diesem Material an die Pächterin übertragen
wird.
H. Kein besonderes Kernmaterial, welches durch
Verwendung von Material hergestellt wurde, das
auf Grund dieses oder des ersetzten Abkommens
an die Österreichische Bundesregierung oder
ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte
Personen übergeben worden war, wird an einen
anderen Staat oder eine Gruppe von Staaten
übergeben, es sei denn, die Kommission stimmt
einer solchen Übergabe zu.
I. Einige Atomenergie-Materialien, um deren
Beistellung die Kommission gemäß dem vorliegenden
Abkommen gegebenenfalls ersucht wird
oder die der Österreichischen Bundesregierung
auf Grund des ersetzten Abkommens beigestellt
wurden, sind für Personen und Sachen schädlich,
wenn sie nicht mit Vorsicht behandelt und verwendet
werden. Nach der Übergabe solcher
Materialien trägt die Österreichische Bundesregierung,
soweit die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika betroffen wird, die gesamte
Verantwortung für die gefahrlose Behandlung
und Verwendung solcher Materialien. Was die
Ausgangs- oder besonderen Kernmaterialien oder
die Reaktormaterialien betrifft, die die Kommission
gemäß dem vorliegenden Abkommen der
Österreichischen Bundesregierung oder ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Personen gegebenenfalls
verpachtet oder auf Grund des ersetzten
Abkommens verpachtet hat, hat die Österreichische
Bundesregierung die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika für jegliche Haftung
(einschließlich der Haftung gegenüber Dritten)
aus jedem wie immer gearteten Grund zu
entschädigen und schadlos zu halten, der sich
aus der Herstellung oder Fabrikation, dem
Eigentum, der Pacht sowie dem Besitz und der
Verwendung von solchen Ausgangs- oder besonderen
Kernmaterialien oder Reaktormaterialien
nach Übergabe durch die Kommission an die
Österreichische Bundesregierung oder an eine
ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person ergibt.
ARTIKEL X
Die berichtigte Nettomenge U-235 in dem
angereicherten Uran, das gemäß den Artikeln V,
VII und VIII während der Laufzeit des vorliegenden
Abkommens über Zusammenarbeit
oder des ersetzten Abkommens von den Vereinigten
Staaten von Amerika an die Republik
Österreich übertragen wird, soll insgesamt
12.000 kg nicht überschreiten. Zur Berechnung
der Übertragungen, die innerhalb der Höchstmenge
von 12.000 kg U-235 auf Grund der genannten
Artikel oder des ersetzten Abkommens
erfolgten, ist die folgende Berechnungsmethode
anzuwenden
Von
(1) der Menge U-235, die in dem gemäß den
genannten Artikeln oder dem ersetzten Abkommen
übertragenen angereicherten Uran enthalten
ist, abzüglich
(2) der in einer gleich großen Menge Uran
normaler Isotopenanalyse enthaltenen Menge
U-235, ist abzuziehen
(3) die Summe der Mengen an U-235, die
in rückgewinnbarem, aus den Vereinigten Staaten
stammendem Uran enthalten ist, das entweder
an die Vereinigten Staaten von Amerika übertragen
oder mit Genehmigung der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
dem vorliegenden Abkommen oder dem ersetzten
Abkommen an einen anderen Staat oder
an eine Gruppe von Staaten übertragen wurde,
abzüglich
(4) der in einer gleich großen Menge Uran
normaler Isotopenanalyse enthaltenen Menge
U-235.
ARTIKEL XI
Die Österreichische Bundesregierung garantiert,
daß
(1) die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
aufrechterhalten werden;
(2) kein auf Grund dieses Abkommens oder
des ersetzten Abkommens käuflich oder auf
anderem Wege an die Österreichische Bundesregierung
oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
ermächtigte Personen übertragenes Material, einschließlich
Ausrüstungen und Geräte, und kein
durch Verwendung solcher Materialien, Ausrüstungen
und Geräte erzeugtes besonderes Kernmaterial
für Atomwaffen, für Zwecke der Atomwaffenforschung
und -entwicklung oder für
irgendeinen sonstigen militärischen Zweck verwendet
wird;
(3) kein auf Grund dieses Abkommens oder
des ersetzten Abkommens an die Österreichische
Bundesregierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
ermächtigte Personen übertragenes
Material, einschließlich Ausrüstungen und Geräte,
an nicht ermächtigte oder der Hoheitsgewalt
der Österreichischen Bundesregierung nicht unterstehende
Personen übertragen wird, es sei denn,
die Kommission stimmt einer solchen Übertragung
an einen anderen Staat oder eine Gruppe
von Staaten zu, und auch in diesem Falle nur
dann, wenn diese Übertragung nach Auffassung
der Kommission in den Rahmen eines Abkommens
über Zusammenarbeit zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und
dem anderen Staat oder der Gruppe von Staaten
fällt.
ARTIKEL XII
A. Die Österreichische Bundesregierung und
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika betonen, daß es in ihrem gemeinsamen
Interesse liegt, sicherzustellen, daß alle der Österreichischen
Bundesregierung oder einer ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Person auf Grund
des vorliegenden Abkommens oder des ersetzten
Abkommens zur Verfügung gestellten Materialien,
Ausrüstungen oder Geräte ausschließlich für
friedliche Zwecke Verwendung finden.
B. Soweit nicht die im vorliegenden Abkommen
vorgesehenen Kontrollrechte durch die Anwendung
von Sicherheitskontrollen der Internationalen
Atomenergie-Organisation ausgesetzt
werden, wie dies in Artikel XIII vorgesehen
ist, stehen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika unbeschadet sonstiger Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens folgende
Rechte zu
(1) Das Recht auf Überprüfung der Planung
aller gemäß dem vorliegenden Abkommen oder
auf Grund des ersetzten Abkommens der Österreichischen
Bundesregierung oder einer ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Person von der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Person zur Verfügung gestellten oder zur Verwendung,
Herstellung oder Verarbeitung eines
solchermaßen zur Verfügung gestellten Materials
(Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,
Moderatormaterial oder sonstiges, von der Kommission
bezeichnetes Material) bestimmten
(a) Reaktoren und
(b) sonstigen Ausrüstungen und Geräte, deren
Konstruktion nach den Feststellungen der
Kommission für die wirksame Anwendung
von Sicherheitsmaßnahmen wesentlich ist,
um dadurch die Planung und den Betrieb für
friedliche Zwecke zu gewährleisten und eine wirksame
Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen zu
ermöglichen.
(2) Das Recht,
(i) die Führung und Vorlage von Aufzeichnungen
über den Betriebsablauf
zu verlangen und Berichte anzufordern
und entgegenzunehmen, um den
sicheren Nachweis derartiger Materialien
zu erleichtern, und
(ii) zu verlangen, daß alle derartigen, sich
in der Obhut der Österreichischen
Bundesregierung oder einer ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Person
befindlichen Materialien allen in diesem
Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
sowie den gemäß Artikel XI
zu leistenden Garantien unterliegen;
dieses Recht gilt für jedes der Österreichischen
Bundesregierung oder einer ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Person auf Grund des vorliegenden
oder des ersetzten Abkommens von der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Person zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial
oder besondere Kernmaterial sowie für jedes
Ausgangsmaterial oder besondere Kernmaterial,
das in den folgenden, auf diese Weise zur Verfügung
gestellten Materialien, Ausrüstungen
oder Geräten verwendet, daraus rückgewonnen
oder durch Verwendung derselben erzeugt wird,
nämlich
(a) Ausgangsmaterial, besonderes
Kernmaterial, Moderatormaterial
oder sonstiges von der Kommission
bezeichnetes Material,
(b) Reaktoren und
(c) sämtliche andere Ausrüstungen
oder Geräte, die von der Kommission
als Gegenstände bezeichnet
werden, die unter der Voraussetzung,
daß die Bestimmungen
dieses Unterabsatzes B (2) Anwendung
finden, zur Verfügung zu
stellen sind.
(3) Das Recht, die Hinterlegung jedes in Absatz
B (2) genannten besonderen Kernmaterials,
das nicht laufend für friedliche Zwecke in der
Republik Österreich verwendet und auch nicht
gemäß Artikel IX übertragen wird oder auf
Grund einer von den Vertragsstaaten einvernehmlich
getroffenen Abmachung einer anderweitigen
Verfügung unterliegt, in solchen Lagern
zu verlangen, die von der Kommission bezeichnet
werden.
(4) Das Recht, nach Fühlungnahme mit der
Österreichischen Bundesregierung Personen zu
bestimmen, die in der Republik Österreich zu
allen Orten und Unterlagen Zutritt haben, die
zum Nachweis der in Absatz B (2) dieses Artikels
genannten Ausgangs- und besonderen Kernmaterialien
erforderlich sind, um festzustellen,
ob das vorliegende Abkommen eingehalten wird,
und allenfalls für notwendig erachtete unabhängige
Messungen vorzunehmen, und zwar, falls
dies einer der beiden Vertragsstaaten wünscht,
in Begleitung von durch die Österreichische
Bundesregierung bestimmten Personen.
(5) Das Recht, das vorliegende Abkommen
vorübergehend außer Kraft zu setzen oder zu
beenden und die Rückstellung aller in Absatz B
(2) dieses Artikels angeführten Materialien, Ausrüstungen
und Geräte zu verlangen, wenn die
Bestimmungen dieses Artikels oder die in Artikel
XI angeführten Garantien nicht eingehalten
werden oder die Österreichische Bundesregierung
den Bestimmungen dieses Artikels innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nachkommt.
(6) Das Recht, in Fragen der Gesundheit und
Sicherheit mit der Österreichischen Bundesregierung
Fühlung zu nehmen.
C. Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, die Durchführung der in diesem
Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu
ermöglichen.
ARTIKEL XIII
A. In Anbetracht der Tatsache, daß die Internationale
Atomenergie-Organisation auf Grund
eines Abkommens, das von der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika am 15. Juni
1964 und von der Österreichischen Bundesregierung
und der Internationalen Atomenergie-
Organisation am 28. Juli 1964 unterzeichnet
wurde, bei unter das ersetzte Abkommen fallenden
Materialien, Ausrüstungen und Anlagen
Sicherheitsmaßnahmen bereits anwendet und in
der Erkenntnis, daß die weitere Benützung der
Anlagen und Dienstleistungen der Internationalen
Atomenergie-Organisation wünschenswert ist,
vereinbaren die vertragschließenden Parteien, daß
die Internationale Atomenergie-Organisation ersucht
werden wird, die Anwendungen ihrer
Sicherheitsmaßnahmen fortzusetzen und sie auch
auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden,
die unter das vorliegende Abkommen
fallen. Die nötigen Vereinbarungen werden durch
ein von den Vertragsstaaten und der Internationalen
Atomenergie-Organisation miteinander
abzuschließendes Übereinkommen ohne
Änderung des vorliegenden Abkommens getroffen
werden.
B. Sollte das in Absatz A dieses Artikels erwähnte
neue trilaterale Übereinkommen nicht
sofort wirksam werden oder vor Ablauf des
vorliegenden Abkommens beendet werden und
sollten die Vertragsstaaten sich nicht sofort über
die Wiederaufnahme von Sicherheitsmaßnahmen
der Organisation einigen können, so kann jeder
Vertragsstaat durch Notifikation das vorliegende
Abkommen beenden. Bevor einer der beiden
Vertragsstaaten Schritte zur Beendigung des vorliegenden
Abkommens unternimmt, werden die
Vertragsstaaten die wirtschaftlichen Auswirkungen
einer solchen Beendigung sorgfältig in Erwägung
ziehen. Keiner der beiden Vertragsstaaten
wird seine Kündigungsrechte in Anspruch nehmen,
bevor dem anderen Vertragsstaat eine hinreichend
befristete Vorankündigung zugegangen
ist, die der Österreichischen Bundesregierung,
falls sie die andere vertragschließende Partei ist,
die Durchführung von Vorkehrungen zur Bereitstellung
einer anderen Energiequelle und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
falls sie die andere vertragschließende Partei ist,
die Anpassung der Erzeugungszeitpläne gestattet.
Sollte eine Kündigung durch einen der beiden
Vertragsstaaten erfolgen, wird die Österreichische
Bundesregierung auf Verlangen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika das gesamte
besondere Kernmaterial, das sie auf Grund des
vorliegenden oder des ersetzten Abkommens erhalten
hat und das sich in ihrem Besitz oder im
Besitz von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Personen befindet, an die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zurückstellen. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
wird die Österreichische Bundesregierung bzw.
die deren Hoheitsgewalt unterstehenden Personen
für ihre Ansprüche in bezug auf solchermaßen
zurückgestelltes Material entsprechend
dem zu diesem Zeitpunkt in den Vereinigten
Staaten von Amerika geltenden Preistarif der
Kommission entschädigen.
ARTIKEL XIV
Die gemäß dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten
erstrecken sich, soweit anwendbar, auf
Tätigkeiten der Zusammenarbeit, die auf Grund
des ersetzten Abkommens eingeleitet wurden,
einschließlich der auf Grund derselben übertragenen
Informationen, Materialien, Ausrüstungen
und Geräte, ohne sich jedoch auf diese zu
beschränken.
ARTIKEL XV
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in
Kraft, an dem jede der beiden Regierungen von
der anderen Regierung die schriftliche Mitteilung
erhalten hat, daß sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen
Erfordernisse für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erfüllt hat, und bleibt
für einen Zeitraum von dreißig (30) Jahren in
Geltung.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu
gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am elften Juli
1969, in zwei Ausfertigungen in deutscher und
englischer Sprache, die beide in gleicher Weise
authentisch sind.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Gruber m. p.
FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON
AMERIKA
George S. Springsteen m. p.
Glenn T. Seaborg m. p.
ANHANG
ÖSTERREICHISCHES LEISTUNGSREAKTOR-PROGRAMM FÜR
ANGEREICHERTES URAN
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten
und Technik, vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Das vorliegende Abkommen ist nach Übersendung der in seinem Artikel XV vorgesehenen
Mitteilungen am 24. Jänner 1970 in Kraft getreten.