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85_1970 AT

85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Nachdem das am 11. Juli 1969 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, dessen Artikel XII Absätze B und C verfassungsändernd

sind und welches also lautet

Im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika am 22. Juli 1959

ein „Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung

der Atomenergie" unterzeichnet haben,

das durch die am 11. Juni 1965 unterzeichnete

Vereinbarung abgeändert wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika den Wunsch

haben, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm

durchzuführen, das die friedliche und

humanitäre Verwendung der Atomenergie zum

Ziele hat, einschließlich der Planung, der Errichtung

und des Betriebes von energieerzeugenden

Reaktoren und Forschungsreaktoren sowie des

Austausches von Informationen über die Entwicklung

anderer friedlicher Verwendungen der

Atomenergie;

Im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika den Wunsch

haben, das vorliegende Abkommen abzuschließen,

um miteinander zur Erreichung der obigen Ziele

zusammenzuarbeiten ;

Im Hinblick darauf, daß es der Wunsch der

vertragschließenden Parteien ist, das am 22. Juli

1959 unterzeichnete „Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika über

die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen

Verwendung der Atomenergie" in seiner

abgeänderten Fassung durch das vorliegende Abkommen

zu ersetzen;

kommen die vertragschließenden Parteien wie

folgt überein

ARTIKEL I

Das am 22. Juli 1959 unterzeichnete „Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung

der Atomenergie" in der geltenden Fassung wird

mit dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens durch dieses ersetzt.

ARTIKEL II

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens

(1) bedeutet „Vertragsstaaten" die Republik

Österreich und die Vereinigten Staaten von

Amerika. Es besteht Einverständnis, daß der

Ausdruck „Vertragsstaaten", sofern er sich auf

die Vereinigten Staaten von Amerika bezieht,

die im Namen der Vereinigten Staaten von

Amerika handelnde Kommission einschließt.

„Vertragsstaat" bedeutet einen der obigen „Vertragsstaaten";

(2) bedeutet „Kommission" die Atomenergiekommission

der Vereinigten Staaten;

(3) bedeutet „Atomwaffen" jedes Gerät, bei

dem Atomenergie Verwendung findet und dessen

Hauptzweck darin besteht, als Waffe, Waffenprototyp

oder Waffenprüfgerät oder zu deren

Entwicklung verwendet zu werden, ausgenommen

Transport- oder Antriebsmittel für das

betreffende Gerät (sofern sie einen davon trenn-

und abteilbaren Bestandteil darstellen);

(4) bedeutet „Nebenprodukte" jedes radioaktive

Material (ausgenommen besonderes Kernmaterial),

das bei der Herstellung oder Verwendung

von besonderem Kernmaterial anfällt

oder durch die dabei auftretende Bestrahlung

radioaktiv gemacht wurde;

(5) bedeuten „Ausrüstungen und Geräte" und

„Ausrüstungen oder Geräte" alle Instrumente,

Apparaturen oder Einrichtungen, einschließlich

aller Einrichtungen, ausgenommen Atomwaffen,

mit deren Hilfe besonderes Kernmaterial verwendet

oder hergestellt werden kann, sowie

deren Bestandteile;

(6) bedeutet „Person" (1) jede Einzelperson,

juristische Person, Personengesellschaft, Firma,

Vereinigung, jedes Treuhandvermögen, jede Verlassenschaft,

öffentliche oder private Institution,

Gruppe, Behörde oder staatliches Unternehmen

in den Vereinigten Staaten von Amerika und (2)

jede Einzelperson, öffentliche oder private Institution

oder öffentlich- oder privatrechtliche

juristische Person in der Republik Österreich,

doch schließt der Ausdruck „Person" in keinem

Falle die Vertragsstaaten des vorliegenden Abkommens

ein;

(7) bedeutet „Reaktor" eine Apparatur, jedoch

keine Atomwaffe, in der eine selbständige Spaltkettenreaktion

durch die Verwendung von Uran,

Plutonium oder Thorium oder einer Verbindung

von Uran, Plutonium oder Thorium in Gang

gehalten wird;

(8) bedeutet „geheimzuhaltende Angaben" alle

Angaben über (1) die Planung, Erzeugung oder

Verwendung von Atomwaffen, (2) die Herstellung

von besonderem Kernmaterial oder (3) die

Verwendung von besonderem Kernmaterial bei

der Energieerzeugung, umfaßt jedoch nicht Angaben,

die von der zuständigen Stelle als nicht

mehr geheimhaltungsbedürftig erklärt oder aus

der Kategorie der geheimzuhaltenden Angaben

gestrichen wurden;

(9) bedeutet „Sicherheitsmaßnahmen" ein

Kontrollsystem, das gewährleisten soll, daß keine

für die friedliche Verwendung der Atomenergie

bestimmten Materialien, Ausrüstungen und Geräte

zur Förderung militärischer Zwecke benützt

werden;

(10) bedeutet „Ausgangsmaterial" (1) Uran,

Thorium oder ein anderes Material, das von der

Österreichischen Bundesregierung oder der Kommission

als Ausgangsmaterial bezeichnet wird,

oder (2) Erze, die ein oder mehrere der vorgenannten

Materialien in einer Konzentration enthalten,

die von der Österreichischen Bundesregierung

oder der Kommission allenfalls von

Zeit zu Zeit festgesetzt wird;

(11) bedeutet „besonderes Kernmaterial" (1)

Plutonium, im Isotop 233 oder 235 angereichertes

Uran sowie jedes andere Material, das die Österreichische

Bundesregierung oder die Kommission

als besonderes Kernmaterial erklärt, oder (2)

jedes mit irgendeinem der obengenannten

Materialien künstlich angereicherte Material;

(12) bedeutet „ersetztes Abkommen" das von

den Vertragsstaaten am 22. Juli 1959 unterzeichnete

und durch die am 11. Juni 1965 unterzeichnete

Vereinbarung abgeänderte Abkommen

über die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika.

ARTIKEL III

A. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens, des vorhandenen Personals

und Materials sowie der in ihren Ländern

zum Zeitpunkt der jeweiligen Zusammenarbeit

in Geltung stehenden einschlägigen Gesetze, Vorschriften

und Lizenzerfordernisse werden die

Vertragsstaaten bei der Durchführung der Verwendung

von Atomenergie für friedliche Zwecke

zusammenarbeiten.

B. Im Rahmen des vorliegenden Abkommens

dürfen weder geheimzuhaltende Angaben mit-

geteilt noch irgendwelche Materialien oder Ausrüstungen

und Geräte übertragen werden, noch

dürfen irgendwelche Dienstleistungen erbracht

werden, wenn mit der Übertragung solcher

Materialien oder Ausrüstungen und Geräte oder

derartigen Dienstleistungen die Bekanntgabe von

geheimzuhaltenden Angaben verbunden ist.

C. Das vorliegende Abkommen verlangt keinen

Austausch von Informationen, deren Weitergabe

den Vertragsstaaten nicht gestattet ist.

ARTIKEL IV

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels

III werden die Vertragsstaaten nichtvertrauliche

Informationen über die Verwendung der

Atomenergie für friedliche Zwecke und die damit

verbundenen Fragen der Gesundheit und Sicherheit

austauschen. Der im vorliegenden Artikel

vorgesehene Austausch von Informationen wird

durch verschiedene Mittel, einschließlich Berichte,

Vorträge und Besuche in Anlagen, erreicht und

wird Informationen auf folgenden Gebieten umfassen

(1) Entwicklung, Planung, Errichtung, Betrieb

und Verwendung von Forschungs-, Materialprüf-,

Versuchs-, Vorführungs-Leistungsreaktoren und

Leistungsreaktoren sowie Reaktorenexperimenten;

(2) Verwendung radioaktiver Isotope sowie

von Ausgangsmaterial, besonderem Kernmaterial

und Nebenprodukten in der physikalischen,

metallurgischen, chemischen und biologischen

Forschung, in der Medizin, Landwirtschaft und

Industrie;

(3) Fragen der Gesundheit und Sicherheit in

Zusammenhang mit dem Vorstehenden.

ARTIKEL V

A. Materialien, die in Zusammenhang mit den

Gegenständen des vereinbarten Informationsaustausches

gemäß Artikel IV und nach Maßgabe

der Bestimmungen des Artikels III von Interesse

sind, einschließlich Ausgangsmaterial, schweres

Wasser, Nebenprodukte, sonstige radioaktive

Isotope, stabile Isotope sowie besonderes Kernmaterial

für andere Zwecke als die Brennstoffbeschickung

von Reaktoren und Reaktorexperimenten,

können zwischen den Vertragsstaaten für

vorher bestimmte Anwendungen in den Mengen

und gemäß den Bedingungen und Voraussetzungen,

die jeweils vereinbart werden, übertragen

werden, wenn solches Material auf kommerziellem

Wege nicht erhältlich ist.

B. Nach Maßgabe der Bestimmungen des

Artikels III und gemäß den jeweils vereinbarten

Bedingungen und Voraussetzungen werden spezielle

Forschungseinrichtungen und Einrichtungen

für die Prüfung von Reaktorenmaterialien der

Vertragsstaaten zur gegenseitigen Verwendung

entsprechend den Beschränkungen in bezug auf

die angemessenerweise verfügbaren Räumlichkeiten,

Anlagen und Personalangehörigen zur

Verfügung gestellt werden, wenn solche Einrichtungen

auf kommerziellem Wege nicht erhältlich

sind.

C. Bezüglich der Gegenstände des vereinbarten

Informationsaustausches gemäß Artikel IV und

nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels III

können Ausrüstungen und Geräte von einem

Vertragsstaat dem anderen gemäß den Bedingungen

und Voraussetzungen, die jeweils vereinbart

werden, übertragen werden. Es wird anerkannt,

daß solche Übertragungen Einschränkungen

unterliegen, die sich aus Versorgungsmängeln

oder sonstigen im Augenblick obwaltenden Umständen

ergeben können.

ARTIKEL VI

Für den Gebrauch oder die Verwendung von

Informationen (einschließlich Entwurfsplänen und

technischen Angaben) sowie Materialien, Ausrüstungen

und Geräten, die auf Grund des vorliegenden

oder des ersetzten Abkommens zwischen

den Vertragsstaaten ausgetauscht oder

übertragen wurden, ist der Vertragsstaat verantwortlich,

der sie empfängt, und der andere Vertragsstaat

übernimmt keine Gewähr für die

Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen

und übernimmt keine Gewähr für die

Eignung solcher Informationen, Materialien, Ausrüstungen

oder Geräte für eine bestimmte Verwendung

oder für irgendeinen bestimmten Gebrauch.

ARTIKEL VII

A. Hinsichtlich der Verwendung der Atomenergie

für friedliche Zwecke besteht Einverständnis

darüber, daß zwischen jedem Vertragsstaat

oder seiner Hoheitsgewalt unterstehenden

ermächtigten Personen und der Hoheitsgewalt

des anderen Vertragsstaates unterstehenden ermächtigten

Personen Vereinbarungen für die

Übertragung von Ausrüstungen und Geräten

sowie Materialien, mit Ausnahme von besonderem

Kernmaterial, wie auch für die Erbringung

diesbezüglicher Dienstleistungen getroffen werden

können.

B. Hinsichtlich der Verwendung der Atomenergie

für friedliche Zwecke besteht Einverständnis

darüber, daß zwischen jedem Vertragsstaat

oder seiner Hoheitsgewalt unterstehenden

ermächtigten Personen und der Hoheitsgewalt

des anderen Vertragsstaates unterstehenden ermächtigten

Personen Vereinbarungen für die

Übertragung von besonderem Kernmaterial und

für die Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen

für die in den Artikeln V und VIII ange-

führten Verwendungszwecke und vorbehaltlich

der einschlägigen Bestimmungen des Artikels IX

sowie der Bestimmungen des Artikels X getroffen

werden können, dies jedoch mit der

Maßgabe, daß Vereinbarungen, an denen Personen,

die der Hoheitsgewalt der Österreichischen

Bundesregierung unterstehen, beteiligt sein sollen,

erst dann abgeschlossen werden dürfen, wenn die

Österreichische Bundesregierung der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika mitgeteilt

hat, daß die betreffenden Personen zum Abschluß

der hier ins Auge gefaßten Vereinbarungen berechtigt

sind.

C. Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß die

in den Absätzen A und B dieses Artikels erwähnten

Tätigkeiten den Bestimmungen des

Artikels III sowie den Maßnahmen der Vertragsstaaten

hinsichtlich Transaktionen, an denen die

in den obigen Absätzen A und B erwähnten

ermächtigten Personen beteiligt sind, unterliegen.

ARTIKEL VIII

A. Während der Laufzeit des vorliegenden

Abkommens und gemäß den im folgenden festgesetzten

Bestimmungen wird die Kommission

der Österreichischen Bundesregierung oder,

gemäß Artikel VII, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

ermächtigten Personen entsprechend

den jeweils vereinbarten Bedingungen und Voraussetzungen

den gesamten Bedarf der Republik

Österreich an im Isotop U-235 angereichtertem

Uran zur Verwendung als Brennstoff in dem

im Anhang zum vorliegenden Abkommen beschriebenen

Leistungsreaktorprogramm liefern;

hinsichtlich dieses Anhanges können, vorbehaltlich

der im Artikel X festgelegten mengenmäßigen

Beschränkung und ohne Änderung

dieses Abkommens, die Vertragsstaaten besondere

Übereinkommen schließen, um das im Anhang

beschriebene Leistungsreaktorprogramm

entsprechend den wirtschaftlichen Entwicklungen

und Fortschritten bei der friedlichen Verwendung

der Atomenergie abzuändern.

(1) Die Kommission wird solches im Isotop

U-235 angereichertes Uran liefern, indem sie im

gleichen Ausmaß wie für die den Vereinigten

Staaten angehörigen Lizenzberechtigten für Rechnung

der Österreichischen Bundesregierung oder

ermächtigten Personen für die Erzeugung oder

Anreicherung von im Isotop U-235 angereichertem

Uran, oder für beides, Sorge trägt. (Bei

zeitgerechter Benachrichtigung, daß natürliches

Uran, das für eine bestimmte Lieferung von

angereichertem Uran im Rahmen einer solchen

Dienstleistungsvereinbarung erforderlich ist, der

Österreichischen Bundesregierung oder den ermächtigten

Personen nicht in angemessener Weise

zur Verfügung steht, wird die Kommission bereit

sein, gemäß zu vereinbarenden Bedingungen und

Voraussetzungen das benötigte natürliche Uran

beizustellen.)

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des obigen

Absatzes A (1) kann die Kommission, wenn die

Österreichische Bundesregierung oder die ermächtigten

Personen darum ersuchen, nach ihrem Ermessen

im Isotop U-235 angereichertes Uran nach

jeweils vereinbarten Bedingungen und Voraussetzungen

verkaufen.

B. Die Kommission wird nach jeweiliger Vereinbarung

der Österreichischen Bundesregierung

oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden ermächtigten

Personen im Isotop U-235 angereichertes

Uran zur Verwendung als Brennstoff für bestimmte

Verwendungen in der Forschung, einschließlich

Forschungsreaktoren, Materialprüf reaktoren

und Reaktorexperimente, übertragen. Die

Bedingungen und Voraussetzungen jeder Übertragung

sind im voraus zu vereinbaren, wobei

Einverständnis darüber besteht, daß es der Kommission

im Falle einer Übertragung des Eigentums

an im Isotop U-235 angereichertem Uran freisteht,

die Vereinbarungen bezüglich der in Absatz

A (1) dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen

einzuschränken.

ARTIKEL IX

A. In bezug auf Übertragungen von im

Isotop U-235 angereichertem Uran durch die

Kommission gemäß Artikel VII Absatz B und

Artikel VIII besteht Einverständnis darüber, daß

(1) Verträge über die Festsetzung der Mengen,

der Anreicherungen, der Lieferfristen sowie

anderer Bedingungen und Voraussetzungen für

eine Lieferung oder Dienstleistung zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Kommission

oder von ihr ermächtigten Personen zeitgerecht

abgeschlossen werden und

(2) die Preise für den Verkauf von im Isotop

U-235 angereichertem Uran oder die Kosten für

durchgeführte Anreicherungen jenen entsprechen

werden, die zur Zeit der Lieferung für Benützer

in den Vereinigten Staaten von Amerika in

Geltung sind. Die für die Lieferung erforderliche

Voranmeldung wird jener entsprechen, die zur

Zeit der Durchführung einer solchen Voranmeldung

für Benützer in den Vereinigten Staaten

von Amerika in Geltung ist. Die Kommission

kann sich damit einverstanden erklären, auch auf

kürzerfristige Anmeldung im Isotop U-235 angereichertes

Uran zu liefern oder Anreicherungen

vorzunehmen, und zwar unter der Voraussetzung

der Berechnung eines Zuschlages zum üblichen

Grundpreis bzw. den üblichen Kosten, wie ihn

die Kommission für angemessen erachtet, um die

der Kommission auf Grund einer solchen kürzerfristigen

Anmeldung entstehenden außergewöhnlichen

Kosten abzudecken.

B. Sollte die Gesamtmenge im Isotop U-235

angereicherten Urans, die beizustellen sich die

Kommission gemäß dem vorliegenden und

anderen Abkommen über die Zusammenarbeit

bereit erklärt hat, die Höchstmenge im Isotop

U-235 angereicherten Urans erreichen, welche die

Kommission für solche Zwecke zur Verfügung

hat, und sollten die Verträge über die in Artikel

X angegebene berichtigte Nettomenge nicht

abgeschlossen worden sein, so kann die Kommission

nach entsprechender Mitteilung verlangen,

daß die Österreichische Bundesregierung oder von

ihr ermächtigte Personen Verträge für das gesamte

oder für einen Teil des im Isotop

U-235 angereicherten Urans, das zu diesem Zeitpunkt

nicht Gegenstand eines Vertrages ist, abschließen.

Es besteht Einverständnis, daß, falls

es im Verfolg eines diesbezüglichen Verlangens

der Kommission zu keinem Vertragsabschluß

kommt, die Kommission hinsichtlich des im

Isotop U-235 angereicherten Urans, für das solche

Verträge auf diese Weise verlangt wurden, von

allen Verpflichtungen enthoben ist.

C. Das auf Grund des vorliegenden Abkommens

gelieferte angereicherte Uran kann bis zu

zwanzig Prozent (20%) im Isotop U-235 enthalten.

Ein Teil des auf Grund des vorliegenden

Abkommens gelieferten im Isotop U-235 angereicherten

Urans kann als Material zur Verfügung

gestellt werden, das zu mehr als zwanzig Prozent

(20%) im Isotop U-235 enthält, wenn die Kommission

feststellt, daß für eine solche Übertragung

eine technische oder wirtschaftliche Begründung

gegeben ist.

D. Sofern nichts anderes vereinbart wird, besteht

Einverständnis, daß es zur Gewährleistung

der Verfügbarkeit der Gesamtmenge im Isotop

U-235 angereicherten Urans, das auf Grund des

vorliegenden Abkommens für ein bestimmtes,

im Anhang beschriebenes Reaktorprojekt zugeteilt

wird, erforderlich ist, daß mit der Errichtung

des Projektes entsprechend dem im Anhang

aufgestellten Zeitplan begonnen wird und daß die

Österreichische Bundesregierung oder von ihr

ermächtigte Personen einen Vertrag für diese

Menge so rechtzeitig abschließen, daß die Kommission

das Material für die erste Brennstoffbeschickung

beschaffen kann. Es besteht ferner

Einverständnis, daß, falls die Österreichische

Bundesregierung oder von ihr ermächtigte Personen

einen Vertrag für eine geringere als die

gesamte für ein bestimmtes Projekt zugeteilte

Menge im Isotop U-235 angereicherten Urans

abzuschließen wünschen oder den Liefervertrag

nach Abchluß kündigen, die von der Zuteilung

für dieses Projekt verbleibende Menge nicht mehr

zur Verfügung steht und die im Artikel X vorgesehene

maximale berichtigte Nettomenge U-235

entsprechend herabzusetzen ist, sofern nichts

anderes vereinbart wird.

E. Im Rahmen der in Artikel X vorgesehenen

Einschränkungen darf die auf Grund von Arti-

kel VII Absatz B oder Artikel VIII übertragene

und unter der Hoheitsgewalt der Österreichischen

Bundesregierung befindliche Menge des im Isotop

U-235 angereicherten Urans für den Betrieb von

Reaktoren oder Reaktorexperimenten zu keiner

Zeit jene Menge übersteigen, die für die Beschickung

dieser Reaktoren oder Reaktorexperimente

benötigt wird, zuzüglich jener Menge, die

nach Ansicht der Vertragsstaaten für den wirksamen

und ständigen Betrieb dieser Reaktoren

oder Reaktorexperimente erforderlich ist.

F. Wenn ein besonderes Kernmaterial, das auf

Grund des vorliegenden oder des ersetzten Abkommens

von den Vereinigten Staaten von

Amerika bezogen wurde, eine Wiederaufbereitung

verlangt oder bestrahlte Brennstoffelemente,

die auf Grund des vorliegenden oder des ersetzten

Abkommens von den Vereinigten Staaten

von Amerika bezogenes Brennstoffmaterial enthalten,

aus einem Reaktor entnommen und der

Form oder dem Gehalt nach verändert werden

sollen, erfolgt eine solche Wiederaufbereitung

bzw. Veränderung in Anlagen, die für beide

Vertragsstaaten annehmbar sind, nachdem die

Vertragsstaaten gemeinsam festgestellt haben, daß

die Bestimmungen des Artikels XII in wirksamer

Weise angewendet werden können.

G. Jenes besondere Kernmaterial, das durch

Bestrahlungsvorgänge in irgendeinem von der

Kommission im Rahmen dieses oder des ersetzten

Abkommens verpachteten Brennstoffteil

entsteht, wird der Pächterin zugeschlagen und

ist nach der in Absatz F dieses Artikels vorgesehenen

Wiederaufbereitung an die Pächterin

zurückzustellen, wobei gleichzeitig das Eigentum

an diesem Material an die Pächterin übertragen

wird.

H. Kein besonderes Kernmaterial, welches durch

Verwendung von Material hergestellt wurde, das

auf Grund dieses oder des ersetzten Abkommens

an die Österreichische Bundesregierung oder

ihrer Hoheitsgewalt unterstehende ermächtigte

Personen übergeben worden war, wird an einen

anderen Staat oder eine Gruppe von Staaten

übergeben, es sei denn, die Kommission stimmt

einer solchen Übergabe zu.

I. Einige Atomenergie-Materialien, um deren

Beistellung die Kommission gemäß dem vorliegenden

Abkommen gegebenenfalls ersucht wird

oder die der Österreichischen Bundesregierung

auf Grund des ersetzten Abkommens beigestellt

wurden, sind für Personen und Sachen schädlich,

wenn sie nicht mit Vorsicht behandelt und verwendet

werden. Nach der Übergabe solcher

Materialien trägt die Österreichische Bundesregierung,

soweit die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika betroffen wird, die gesamte

Verantwortung für die gefahrlose Behandlung

und Verwendung solcher Materialien. Was die

Ausgangs- oder besonderen Kernmaterialien oder

die Reaktormaterialien betrifft, die die Kommission

gemäß dem vorliegenden Abkommen der

Österreichischen Bundesregierung oder ihrer

Hoheitsgewalt unterstehenden Personen gegebenenfalls

verpachtet oder auf Grund des ersetzten

Abkommens verpachtet hat, hat die Österreichische

Bundesregierung die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika für jegliche Haftung

(einschließlich der Haftung gegenüber Dritten)

aus jedem wie immer gearteten Grund zu

entschädigen und schadlos zu halten, der sich

aus der Herstellung oder Fabrikation, dem

Eigentum, der Pacht sowie dem Besitz und der

Verwendung von solchen Ausgangs- oder besonderen

Kernmaterialien oder Reaktormaterialien

nach Übergabe durch die Kommission an die

Österreichische Bundesregierung oder an eine

ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person ergibt.

ARTIKEL X

Die berichtigte Nettomenge U-235 in dem

angereicherten Uran, das gemäß den Artikeln V,

VII und VIII während der Laufzeit des vorliegenden

Abkommens über Zusammenarbeit

oder des ersetzten Abkommens von den Vereinigten

Staaten von Amerika an die Republik

Österreich übertragen wird, soll insgesamt

12.000 kg nicht überschreiten. Zur Berechnung

der Übertragungen, die innerhalb der Höchstmenge

von 12.000 kg U-235 auf Grund der genannten

Artikel oder des ersetzten Abkommens

erfolgten, ist die folgende Berechnungsmethode

anzuwenden

Von

(1) der Menge U-235, die in dem gemäß den

genannten Artikeln oder dem ersetzten Abkommen

übertragenen angereicherten Uran enthalten

ist, abzüglich

(2) der in einer gleich großen Menge Uran

normaler Isotopenanalyse enthaltenen Menge

U-235, ist abzuziehen

(3) die Summe der Mengen an U-235, die

in rückgewinnbarem, aus den Vereinigten Staaten

stammendem Uran enthalten ist, das entweder

an die Vereinigten Staaten von Amerika übertragen

oder mit Genehmigung der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß

dem vorliegenden Abkommen oder dem ersetzten

Abkommen an einen anderen Staat oder

an eine Gruppe von Staaten übertragen wurde,

abzüglich

(4) der in einer gleich großen Menge Uran

normaler Isotopenanalyse enthaltenen Menge

U-235.

ARTIKEL XI

Die Österreichische Bundesregierung garantiert,

daß

(1) die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

aufrechterhalten werden;

(2) kein auf Grund dieses Abkommens oder

des ersetzten Abkommens käuflich oder auf

anderem Wege an die Österreichische Bundesregierung

oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende

ermächtigte Personen übertragenes Material, einschließlich

Ausrüstungen und Geräte, und kein

durch Verwendung solcher Materialien, Ausrüstungen

und Geräte erzeugtes besonderes Kernmaterial

für Atomwaffen, für Zwecke der Atomwaffenforschung

und -entwicklung oder für

irgendeinen sonstigen militärischen Zweck verwendet

wird;

(3) kein auf Grund dieses Abkommens oder

des ersetzten Abkommens an die Österreichische

Bundesregierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende

ermächtigte Personen übertragenes

Material, einschließlich Ausrüstungen und Geräte,

an nicht ermächtigte oder der Hoheitsgewalt

der Österreichischen Bundesregierung nicht unterstehende

Personen übertragen wird, es sei denn,

die Kommission stimmt einer solchen Übertragung

an einen anderen Staat oder eine Gruppe

von Staaten zu, und auch in diesem Falle nur

dann, wenn diese Übertragung nach Auffassung

der Kommission in den Rahmen eines Abkommens

über Zusammenarbeit zwischen der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika und

dem anderen Staat oder der Gruppe von Staaten

fällt.

ARTIKEL XII

A. Die Österreichische Bundesregierung und

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika betonen, daß es in ihrem gemeinsamen

Interesse liegt, sicherzustellen, daß alle der Österreichischen

Bundesregierung oder einer ihrer

Hoheitsgewalt unterstehenden Person auf Grund

des vorliegenden Abkommens oder des ersetzten

Abkommens zur Verfügung gestellten Materialien,

Ausrüstungen oder Geräte ausschließlich für

friedliche Zwecke Verwendung finden.

B. Soweit nicht die im vorliegenden Abkommen

vorgesehenen Kontrollrechte durch die Anwendung

von Sicherheitskontrollen der Internationalen

Atomenergie-Organisation ausgesetzt

werden, wie dies in Artikel XIII vorgesehen

ist, stehen der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika unbeschadet sonstiger Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens folgende

Rechte zu

(1) Das Recht auf Überprüfung der Planung

aller gemäß dem vorliegenden Abkommen oder

auf Grund des ersetzten Abkommens der Österreichischen

Bundesregierung oder einer ihrer

Hoheitsgewalt unterstehenden Person von der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Person zur Verfügung gestellten oder zur Verwendung,

Herstellung oder Verarbeitung eines

solchermaßen zur Verfügung gestellten Materials

(Ausgangsmaterial, besonderes Kernmaterial,

Moderatormaterial oder sonstiges, von der Kommission

bezeichnetes Material) bestimmten

(a) Reaktoren und

(b) sonstigen Ausrüstungen und Geräte, deren

Konstruktion nach den Feststellungen der

Kommission für die wirksame Anwendung

von Sicherheitsmaßnahmen wesentlich ist,

um dadurch die Planung und den Betrieb für

friedliche Zwecke zu gewährleisten und eine wirksame

Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen zu

ermöglichen.

(2) Das Recht,

(i) die Führung und Vorlage von Aufzeichnungen

über den Betriebsablauf

zu verlangen und Berichte anzufordern

und entgegenzunehmen, um den

sicheren Nachweis derartiger Materialien

zu erleichtern, und

(ii) zu verlangen, daß alle derartigen, sich

in der Obhut der Österreichischen

Bundesregierung oder einer ihrer

Hoheitsgewalt unterstehenden Person

befindlichen Materialien allen in diesem

Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

sowie den gemäß Artikel XI

zu leistenden Garantien unterliegen;

dieses Recht gilt für jedes der Österreichischen

Bundesregierung oder einer ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden Person auf Grund des vorliegenden

oder des ersetzten Abkommens von der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

oder einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Person zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial

oder besondere Kernmaterial sowie für jedes

Ausgangsmaterial oder besondere Kernmaterial,

das in den folgenden, auf diese Weise zur Verfügung

gestellten Materialien, Ausrüstungen

oder Geräten verwendet, daraus rückgewonnen

oder durch Verwendung derselben erzeugt wird,

nämlich

(a) Ausgangsmaterial, besonderes

Kernmaterial, Moderatormaterial

oder sonstiges von der Kommission

bezeichnetes Material,

(b) Reaktoren und

(c) sämtliche andere Ausrüstungen

oder Geräte, die von der Kommission

als Gegenstände bezeichnet

werden, die unter der Voraussetzung,

daß die Bestimmungen

dieses Unterabsatzes B (2) Anwendung

finden, zur Verfügung zu

stellen sind.

(3) Das Recht, die Hinterlegung jedes in Absatz

B (2) genannten besonderen Kernmaterials,

das nicht laufend für friedliche Zwecke in der

Republik Österreich verwendet und auch nicht

gemäß Artikel IX übertragen wird oder auf

Grund einer von den Vertragsstaaten einvernehmlich

getroffenen Abmachung einer anderweitigen

Verfügung unterliegt, in solchen Lagern

zu verlangen, die von der Kommission bezeichnet

werden.

(4) Das Recht, nach Fühlungnahme mit der

Österreichischen Bundesregierung Personen zu

bestimmen, die in der Republik Österreich zu

allen Orten und Unterlagen Zutritt haben, die

zum Nachweis der in Absatz B (2) dieses Artikels

genannten Ausgangs- und besonderen Kernmaterialien

erforderlich sind, um festzustellen,

ob das vorliegende Abkommen eingehalten wird,

und allenfalls für notwendig erachtete unabhängige

Messungen vorzunehmen, und zwar, falls

dies einer der beiden Vertragsstaaten wünscht,

in Begleitung von durch die Österreichische

Bundesregierung bestimmten Personen.

(5) Das Recht, das vorliegende Abkommen

vorübergehend außer Kraft zu setzen oder zu

beenden und die Rückstellung aller in Absatz B

(2) dieses Artikels angeführten Materialien, Ausrüstungen

und Geräte zu verlangen, wenn die

Bestimmungen dieses Artikels oder die in Artikel

XI angeführten Garantien nicht eingehalten

werden oder die Österreichische Bundesregierung

den Bestimmungen dieses Artikels innerhalb einer

angemessenen Frist nicht nachkommt.

(6) Das Recht, in Fragen der Gesundheit und

Sicherheit mit der Österreichischen Bundesregierung

Fühlung zu nehmen.

C. Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, die Durchführung der in diesem

Artikel vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu

ermöglichen.

ARTIKEL XIII

A. In Anbetracht der Tatsache, daß die Internationale

Atomenergie-Organisation auf Grund

eines Abkommens, das von der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika am 15. Juni

1964 und von der Österreichischen Bundesregierung

und der Internationalen Atomenergie-

Organisation am 28. Juli 1964 unterzeichnet

wurde, bei unter das ersetzte Abkommen fallenden

Materialien, Ausrüstungen und Anlagen

Sicherheitsmaßnahmen bereits anwendet und in

der Erkenntnis, daß die weitere Benützung der

Anlagen und Dienstleistungen der Internationalen

Atomenergie-Organisation wünschenswert ist,

vereinbaren die vertragschließenden Parteien, daß

die Internationale Atomenergie-Organisation ersucht

werden wird, die Anwendungen ihrer

Sicherheitsmaßnahmen fortzusetzen und sie auch

auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden,

die unter das vorliegende Abkommen

fallen. Die nötigen Vereinbarungen werden durch

ein von den Vertragsstaaten und der Internationalen

Atomenergie-Organisation miteinander

abzuschließendes Übereinkommen ohne

Änderung des vorliegenden Abkommens getroffen

werden.

B. Sollte das in Absatz A dieses Artikels erwähnte

neue trilaterale Übereinkommen nicht

sofort wirksam werden oder vor Ablauf des

vorliegenden Abkommens beendet werden und

sollten die Vertragsstaaten sich nicht sofort über

die Wiederaufnahme von Sicherheitsmaßnahmen

der Organisation einigen können, so kann jeder

Vertragsstaat durch Notifikation das vorliegende

Abkommen beenden. Bevor einer der beiden

Vertragsstaaten Schritte zur Beendigung des vorliegenden

Abkommens unternimmt, werden die

Vertragsstaaten die wirtschaftlichen Auswirkungen

einer solchen Beendigung sorgfältig in Erwägung

ziehen. Keiner der beiden Vertragsstaaten

wird seine Kündigungsrechte in Anspruch nehmen,

bevor dem anderen Vertragsstaat eine hinreichend

befristete Vorankündigung zugegangen

ist, die der Österreichischen Bundesregierung,

falls sie die andere vertragschließende Partei ist,

die Durchführung von Vorkehrungen zur Bereitstellung

einer anderen Energiequelle und der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

falls sie die andere vertragschließende Partei ist,

die Anpassung der Erzeugungszeitpläne gestattet.

Sollte eine Kündigung durch einen der beiden

Vertragsstaaten erfolgen, wird die Österreichische

Bundesregierung auf Verlangen der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika das gesamte

besondere Kernmaterial, das sie auf Grund des

vorliegenden oder des ersetzten Abkommens erhalten

hat und das sich in ihrem Besitz oder im

Besitz von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

Personen befindet, an die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zurückstellen. Die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

wird die Österreichische Bundesregierung bzw.

die deren Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

für ihre Ansprüche in bezug auf solchermaßen

zurückgestelltes Material entsprechend

dem zu diesem Zeitpunkt in den Vereinigten

Staaten von Amerika geltenden Preistarif der

Kommission entschädigen.

ARTIKEL XIV

Die gemäß dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten

erstrecken sich, soweit anwendbar, auf

Tätigkeiten der Zusammenarbeit, die auf Grund

des ersetzten Abkommens eingeleitet wurden,

einschließlich der auf Grund derselben übertragenen

Informationen, Materialien, Ausrüstungen

und Geräte, ohne sich jedoch auf diese zu

beschränken.

ARTIKEL XV

Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in

Kraft, an dem jede der beiden Regierungen von

der anderen Regierung die schriftliche Mitteilung

erhalten hat, daß sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen

Erfordernisse für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erfüllt hat, und bleibt

für einen Zeitraum von dreißig (30) Jahren in

Geltung.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu

gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am elften Juli

1969, in zwei Ausfertigungen in deutscher und

englischer Sprache, die beide in gleicher Weise

authentisch sind.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Gruber m. p.

FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON

AMERIKA

George S. Springsteen m. p.

Glenn T. Seaborg m. p.

ANHANG

ÖSTERREICHISCHES LEISTUNGSREAKTOR-PROGRAMM FÜR

ANGEREICHERTES URAN

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten

und Technik, vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Das vorliegende Abkommen ist nach Übersendung der in seinem Artikel XV vorgesehenen

Mitteilungen am 24. Jänner 1970 in Kraft getreten.

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