85. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 7
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr.
179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet
§ 1. Allgemeines
(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat
über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus
der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem
Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
zu dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist
an den Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und
Innsbruck, an der Hochschule für Welthandel in
Wien und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
einzurichten. Es ist an der Hochschule für Welthandel
in Wien und an der Sozial-, wirtschafts-
und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz sogleich, an den Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten in Graz und Innsbruck
im Studienjahr 1968/69 und an der
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
der Universität in Wien im Studienjahr 1970/
1971 einzurichten.
(3) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
setzt die Ablegung der
zweiten Diplomprüfung einer der im § 1 Abs. 2
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen genannten
Studienrichtungen nach Maßgabe der hiefür geltenden
Bestimmungen voraus.
§ 2. Studiendauer
(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften besteht
aus einem Studienabschnitt in der Dauer
von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigorosum
abgeschlossen.
(2) Die Zulassung zum Rigorosum ist von der
Approbation einer Dissertation abhängig.
§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer
(1) In jedem Semester sind wenigstens zehn
Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription
von wenigstens sieben Wochenstunden kann aber
die geringere Zahl von Wochenstunden in einem
Semester durch Inskription einer größeren Zahl
von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen
werden.
(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens
zu inskribieren
(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums
haben aus den Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens fünfzehn Wochenstunden
zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes
Pflicht- und Wahlfach festgelegte Stundenzahl
hinaus hat das Professorenkollegium durch den
Studienplan (§.17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen
für Bewerber um einen Doktorgrad,
wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen
(§ 16 Abs. 10 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) im Ausmaß von
wenigstens fünf Wochenstunden vorzusorgen.
Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung
wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu
nehmen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben die von
ihnen gemäß Abs. 2 lit. c und d gewählten Wahlfächer
anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum
bekanntzugeben.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
lit. a und b vorgeschriebenen Pflichtfächer und
der nach Abs. 2 lit. c und d zu wählenden Wahlfächer
auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl von
Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind
besonders zu beachten.
§ 4. Dissertation
(1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen
hinaus darzutun, daß er die Befähigung
zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den durch
das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen eingerichteten
Studien (Pflicht- und Wahlfächer) zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule des betreffenden
Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten
ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, so steht es dem
Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des
Professorenkollegiums grundsätzlich für eine
Dissertation und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor
(Dekan) einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach)
nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall
auch einem zuständigen emeritierten
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation hat einen engen thematischen
Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie
und Volkswirtschaftspolitik
oder Betriebswirtschaftslehre oder Soziologie
oder Statistik aufzuweisen. Wenn die Dissertation
nicht einem dieser Fächer angehört, so obliegt
es dem Betreuer der Dissertation, sich
zwecks Sicherstellung des geforderten thematischen
Zusammenhanges mit einem für das in
Betracht kommende Fach zuständigen Hochschulprofessor
in Verbindung zu setzen.
(5) Der neben dem Betreuer des Verfassers der
Dissertation zu bestellende zweite Begutachter
hat, falls das Thema der Dissertation nicht den
Fächern Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,
Betriebswirtschaftslehre, Soziologie
oder Statistik entnommen wurde, Vertreter eines
dieser Fächer zu sein.
§ 5. Zulassung zum Rigorosum
Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus
a) die Inskription von zwei Semestern (§ 2
Abs. 1), während deren nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 3
Abs. 2 lit. a und b) und den Wahlfächern
(§ 3 Abs. 2 lit. c und d) zu inskribieren
sind, insgesamt aber einschließlich der
Freifächer die im § 3 Abs. 1 festgesetzte
Zahl von Wochenstunden inskribiert werden
muß. Als erstes Semester des Doktoratsstudiums
ist dabei jenes zu zählen, das
nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten
Diplomprüfung inskribiert wurde
oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende
der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
diese Prüfung abgelegt wurde;
b) die persönliche Vidierung, derjenigen Lehrveranstaltungen,
für die das Professorenkollegium
dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes aus
pädagogischen Gründen beschlossen hat,
durch den Vortragenden oder Leiter am
Beginn und am Ende des Semesters im
Studienbuch;
c) die positive Beurteilung der Teilnahme
an den im Studienplan vorgeschriebenen
Seminaren, Privatissima oder ähnlichen
Lehrveranstaltungen;
d) die Approbation der Dissertation.
§ 6. Rigorosum
(1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der
Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung
sowie seine gründliche Vertrautheit mit den
Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Das Rigorosum kann frühestens in der vorletzten
Woche des zweiten in das Doktoratsstudium
einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Dissertationsfach (§ 4 Abs. 2) zuzüglich
der öffentlichen Verteidigung der Dissertation
(defensio dissertationis);
b) eines der Fächer
Volkswirtschaftstheorie und allgemeine
Volkswirtschaftspolitik,
allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,
theoretische Statistik,
das vom Präses der Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter der Dissertation
auf Grund des engen thematischen
Zusammenhanges mit der Dissertation
nach Einreichung zu bestimmen ist;
c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;
d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.
§ 7. Verleihung des akademischen
Grades „Doktor der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften"
(1) An die Absolventen des Studiums zum Erwerb
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wird der akademische Grad „Doktor
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"j
lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium
oeconomicarumque", abgekürzt „Dr. rer. soc.
oec", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit
Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans,
durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als
Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist die Studienrichtung ersichtlich zu machen, die
vor dem Doktoratsstudium absolviert wurde.
§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Seit dem Wintersemester 1966/67 zurückgelegte
Studien sind ordentlichen Hörern, die
Lehrveranstaltungen des Doktoratsstudiums inskribiert
haben, an der Hochschule für Welthandel
in Wien und an der Sozial-, wirtschafte- und
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz in die gemäß § 2 festgesetzte Studiendauer
einzurechnen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Seit dem Wintersemester 1966/67 inskribierte
Lehrveranstaltungen gelten in diesem Fall
auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn
sie nach dem Studienplan erst im Sommersemester
1968 zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan
im ersten Semester des Doktoratsstudiums
hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum
Antreten zum Rigorosum nachzuholen.