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85_1968 AT

85. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 und 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr.

179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet

§ 1. Allgemeines

(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat

über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus

der Weiterentwicklung der Befähigung zu

selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem

Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

zu dienen.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist

an den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und

Innsbruck, an der Hochschule für Welthandel in

Wien und an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

einzurichten. Es ist an der Hochschule für Welthandel

in Wien und an der Sozial-, wirtschafts-

und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz sogleich, an den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten in Graz und Innsbruck

im Studienjahr 1968/69 und an der

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät

der Universität in Wien im Studienjahr 1970/

1971 einzurichten.

(3) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

setzt die Ablegung der

zweiten Diplomprüfung einer der im § 1 Abs. 2

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen genannten

Studienrichtungen nach Maßgabe der hiefür geltenden

Bestimmungen voraus.

§ 2. Studiendauer

(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften besteht

aus einem Studienabschnitt in der Dauer

von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigorosum

abgeschlossen.

(2) Die Zulassung zum Rigorosum ist von der

Approbation einer Dissertation abhängig.

§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer

(1) In jedem Semester sind wenigstens zehn

Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription

von wenigstens sieben Wochenstunden kann aber

die geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen

werden.

(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens

zu inskribieren

(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums

haben aus den Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens fünfzehn Wochenstunden

zu inskribieren. Über die in Abs. 2 für jedes

Pflicht- und Wahlfach festgelegte Stundenzahl

hinaus hat das Professorenkollegium durch den

Studienplan (§.17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) für weitere besondere Lehrveranstaltungen

für Bewerber um einen Doktorgrad,

wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen

(§ 16 Abs. 10 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) im Ausmaß von

wenigstens fünf Wochenstunden vorzusorgen.

Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung

wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu

nehmen.

(4) Die ordentlichen Hörer haben die von

ihnen gemäß Abs. 2 lit. c und d gewählten Wahlfächer

anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum

bekanntzugeben.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

lit. a und b vorgeschriebenen Pflichtfächer und

der nach Abs. 2 lit. c und d zu wählenden Wahlfächer

auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl von

Wochenstunden noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind

besonders zu beachten.

§ 4. Dissertation

(1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen

hinaus darzutun, daß er die Befähigung

zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist den durch

das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen eingerichteten

Studien (Pflicht- und Wahlfächer) zu entnehmen,

sofern das Fach, dem die Dissertation

zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule des betreffenden

Hochschulortes durch eine Lehrkanzel vertreten

ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das

vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, so steht es dem

Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium

zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung des

Professorenkollegiums grundsätzlich für eine

Dissertation und entspricht es den Bestimmungen

des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor

(Dekan) einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach)

nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall

auch einem zuständigen emeritierten

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.

(4) Die Dissertation hat einen engen thematischen

Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie

und Volkswirtschaftspolitik

oder Betriebswirtschaftslehre oder Soziologie

oder Statistik aufzuweisen. Wenn die Dissertation

nicht einem dieser Fächer angehört, so obliegt

es dem Betreuer der Dissertation, sich

zwecks Sicherstellung des geforderten thematischen

Zusammenhanges mit einem für das in

Betracht kommende Fach zuständigen Hochschulprofessor

in Verbindung zu setzen.

(5) Der neben dem Betreuer des Verfassers der

Dissertation zu bestellende zweite Begutachter

hat, falls das Thema der Dissertation nicht den

Fächern Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,

Betriebswirtschaftslehre, Soziologie

oder Statistik entnommen wurde, Vertreter eines

dieser Fächer zu sein.

§ 5. Zulassung zum Rigorosum

Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus

a) die Inskription von zwei Semestern (§ 2

Abs. 1), während deren nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 3

Abs. 2 lit. a und b) und den Wahlfächern

(§ 3 Abs. 2 lit. c und d) zu inskribieren

sind, insgesamt aber einschließlich der

Freifächer die im § 3 Abs. 1 festgesetzte

Zahl von Wochenstunden inskribiert werden

muß. Als erstes Semester des Doktoratsstudiums

ist dabei jenes zu zählen, das

nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten

Diplomprüfung inskribiert wurde

oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende

der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

diese Prüfung abgelegt wurde;

b) die persönliche Vidierung, derjenigen Lehrveranstaltungen,

für die das Professorenkollegium

dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes aus

pädagogischen Gründen beschlossen hat,

durch den Vortragenden oder Leiter am

Beginn und am Ende des Semesters im

Studienbuch;

c) die positive Beurteilung der Teilnahme

an den im Studienplan vorgeschriebenen

Seminaren, Privatissima oder ähnlichen

Lehrveranstaltungen;

d) die Approbation der Dissertation.

§ 6. Rigorosum

(1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der

Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung

sowie seine gründliche Vertrautheit mit den

Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.

(2) Das Rigorosum kann frühestens in der vorletzten

Woche des zweiten in das Doktoratsstudium

einrechenbaren Semesters abgelegt werden.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Dissertationsfach (§ 4 Abs. 2) zuzüglich

der öffentlichen Verteidigung der Dissertation

(defensio dissertationis);

b) eines der Fächer

Volkswirtschaftstheorie und allgemeine

Volkswirtschaftspolitik,

allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung,

theoretische Statistik,

das vom Präses der Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter der Dissertation

auf Grund des engen thematischen

Zusammenhanges mit der Dissertation

nach Einreichung zu bestimmen ist;

c) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. c gewählte Fach;

d) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. d gewählte Fach.

§ 7. Verleihung des akademischen

Grades „Doktor der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften"

(1) An die Absolventen des Studiums zum Erwerb

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wird der akademische Grad „Doktor

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"j

lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium

oeconomicarumque", abgekürzt „Dr. rer. soc.

oec", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit

Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans,

durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als

Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist die Studienrichtung ersichtlich zu machen, die

vor dem Doktoratsstudium absolviert wurde.

§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Seit dem Wintersemester 1966/67 zurückgelegte

Studien sind ordentlichen Hörern, die

Lehrveranstaltungen des Doktoratsstudiums inskribiert

haben, an der Hochschule für Welthandel

in Wien und an der Sozial-, wirtschafte- und

rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz in die gemäß § 2 festgesetzte Studiendauer

einzurechnen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Seit dem Wintersemester 1966/67 inskribierte

Lehrveranstaltungen gelten in diesem Fall

auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn

sie nach dem Studienplan erst im Sommersemester

1968 zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan

im ersten Semester des Doktoratsstudiums

hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum

Antreten zum Rigorosum nachzuholen.

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