85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn
der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
für die Kalenderjahre 1965, 1966
und 1967 ist, sofern weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,
die eine Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1953 und eine Umsatzermittlung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1959 ermöglichen, nach folgenden Durchschnittssätzen
zu ermitteln
A. Umsatzermittlung
Die Summe der Beträge der Wareneingänge,
die nach §§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch
aufzuzeichnen sind, zuzüglich jener Beträge,
die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen
ergeben, bildet den umsatzsteuerpflichtigen
Jahresumsatz.
des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen
Jahresumsatzes.
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung
eines Gutachtens der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, in deren Bereich das Unternehmen
betrieben wird, über den anzuwendenden
Rohaufschlag und Reingewinnsatz zu
treffen.
§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem
Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des
folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler
oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine
Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung
der Durchschnittssätze nicht aus. Der
Umsatz und Gewinn aus einem solchen Nebenbetrieb
sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
1959 und des Einkommensteuergesetzes
1953 zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
für das Kalenderjahr 1965
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 550.000 S oder
der Gewinn mehr als 46.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
700.000 S oder der Gewinn mehr als
50.000 S beträgt;
für die Kalenderjahre 1966 und 1967
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 600.000 S oder
der Gewinn mehr als 72.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
800.000 S oder der Gewinn mehr als
72.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953
wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1),
haben in den Steuererklärungen die Beträge der
Wareneingänge in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. Dezember des jeweiligen Jahres zergliedert
nach den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung
angeführten Warengruppen anzugeben.