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85_1966 AT

85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn

der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler

für die Kalenderjahre 1965, 1966

und 1967 ist, sofern weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,

die eine Gewinnermittlung gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1953 und eine Umsatzermittlung

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1959 ermöglichen, nach folgenden Durchschnittssätzen

zu ermitteln

A. Umsatzermittlung

Die Summe der Beträge der Wareneingänge,

die nach §§ 127 und 128 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch

aufzuzeichnen sind, zuzüglich jener Beträge,

die sich auf Grund nachstehender Rohaufschlagsberechnungen

ergeben, bildet den umsatzsteuerpflichtigen

Jahresumsatz.

des nach Abschnitt A sich ergebenden steuerpflichtigen

Jahresumsatzes.

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

und Umsatzermittlung anzuwendenden

Rohaufschläge und den in Betracht kommenden

Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung

eines Gutachtens der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, in deren Bereich das Unternehmen

betrieben wird, über den anzuwendenden

Rohaufschlag und Reingewinnsatz zu

treffen.

§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen

die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem

Finanzamt mitteilt, daß er ab dem Beginn des

folgenden Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler

oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine

Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel

mit Brennmaterialien, so schließt dies die Anwendung

der Durchschnittssätze nicht aus. Der

Umsatz und Gewinn aus einem solchen Nebenbetrieb

sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes

1959 und des Einkommensteuergesetzes

1953 zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben

für das Kalenderjahr 1965

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 550.000 S oder

der Gewinn mehr als 46.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als

700.000 S oder der Gewinn mehr als

50.000 S beträgt;

für die Kalenderjahre 1966 und 1967

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 600.000 S oder

der Gewinn mehr als 72.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als

800.000 S oder der Gewinn mehr als

72.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1953

wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach

Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1),

haben in den Steuererklärungen die Beträge der

Wareneingänge in der Zeit vom 1. Jänner bis

31. Dezember des jeweiligen Jahres zergliedert

nach den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung

angeführten Warengruppen anzugeben.

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