Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
85_1965 AT

85. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage

gewährt wird, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1964, wird abgeändert

wie folgt

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt

15 S monatlich und erhöht sich um 10 S für jede

Person, für die dem Leistungsbezieher ein

Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

jedoch keine Kinderbeihilfe nach

dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

gebührt."

2. Im § 1 ist nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3

nachstehenden Wortlautes einzufügen

„(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf

Grund ihres nach dem 1. Juli 1967 erzielten

Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis

XXVII zu bemessen ist, haben jedoch keinen Anspruch

auf Teuerungszulage."

3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die

Bezeichnung 4 und 5.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1965 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →