85. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,
BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage
gewährt wird, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1964, wird abgeändert
wie folgt
1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt
15 S monatlich und erhöht sich um 10 S für jede
Person, für die dem Leistungsbezieher ein
Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
jedoch keine Kinderbeihilfe nach
dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,
gebührt."
2. Im § 1 ist nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3
nachstehenden Wortlautes einzufügen
„(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf
Grund ihres nach dem 1. Juli 1967 erzielten
Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis
XXVII zu bemessen ist, haben jedoch keinen Anspruch
auf Teuerungszulage."
3. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung 4 und 5.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1965 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.