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85_1964 AT

85. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9

des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1964 eine Erhebung

der Gartenbaubetriebe durchzuführen.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstigen

Nutznießer oder deren Beauftragte) von

Betrieben, die dem Erwerbsgartenbau gewidmet

sind, verpflichtet.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß Erhebungsorgane des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes von den zur

Auskunftserteilung verpflichteten Personen die

zur Ausfüllung des Erhebungsbogens erforderlichen

Angaben in den Betrieben erfragen.

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