85. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9
des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1964 eine Erhebung
der Gartenbaubetriebe durchzuführen.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstigen
Nutznießer oder deren Beauftragte) von
Betrieben, die dem Erwerbsgartenbau gewidmet
sind, verpflichtet.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß Erhebungsorgane des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes von den zur
Auskunftserteilung verpflichteten Personen die
zur Ausfüllung des Erhebungsbogens erforderlichen
Angaben in den Betrieben erfragen.