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85_1963 AT

85. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversidierungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960 und BGBl. Nr. 13/

1962, wird abgeändert wie folgt

1. § 5 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, die

in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen,

und die Angestellten des Dorotheums, soweit

sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen

oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen

und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung

unterliegen;"

2. Im § 16 Abs. 2 lit. a Z. 2 ist die Zitierung

„§ 123 Abs. 5 oder Abs. 6" durch die Zitierung

„§ 123 Abs. 6 oder Abs. 7" zu ersetzen.

3. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „18 Abs. 6

oder 19 Abs. 3" durch den Ausdruck „18 Abs. 6,

19 Abs. 3, oder § 19 a Abs. 3" zu ersetzen.

4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. in der Pensionsversicherung,

und zwar

5. In § 76 Abs. 1 Z. 2 ist die Zitierung

„(§ 73 Abs. 7)" durch die Zitierung „(§ 73

Abs. 9)" zu ersetzen.

6. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes.

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das

Jahr 1962 einen Beitrag von 2085'1 Millionen

Schilling. Hievon entfallen auf die

(2) In der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1963

einen Beitrag von 2597'47 Millionen Schilling.

Hievon entfallen auf die

(3) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den

Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,

in den übrigen Monaten mit je einem

Vierzehntel zu bevorschussen."

7. Im § 84 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 438

Abs. 3 bis 5" durch die Zitierung „§ 438 Abs. 3,

4, 6 und 7" zu ersetzen.

8. Im § 105 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens

300 S und höchstens 600 S" durch den

Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens

800 S" zu ersetzen.

9. a) Im § 123 Abs. 7 lit. a ist die Zitierung

„Abs. 2 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 2 bis 6"

zu ersetzen.

b) Im § 123 Abs. 7 lit. b ist die Zitierung

„Abs. 5" durch die Zitierung „Abs. 6" zu ersetzen.

10. Im § 195 Abs. 1 ist die Zitierung „(§ 123

Abs. 2 bis 5)" durch die Zitierung „(§ 123 Abs. 2

bis 6)" zu ersetzen.

11. Im § 229 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck

„§ 226 Abs. 3 Z. 4" durch den Ausdruck

„§ 226 Abs. 4 Z. 4" zu ersetzen.

12. Im § 255 Abs. 1 sind die Worte „eines

körperlich oder geistig gesunden Versicherten"

durch die Worte „eines körperlich und geistig

gesunden Versicherten" zu ersetzen.

13. § 292 Abs. 3 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin

(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

340 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

14. a) § 483 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, die

in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen,

sind für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses

und des Ruhestandsverhältnisses nach den Bestimmungen

des in Abs. 1 bezogenen Gesetzes

bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

versichert."

b) Im § 483 Abs. 3 erster Satz ist vor dem

Wort „mindestens" das Wort „nicht" einzufügen.

15. Im § 488 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

entfallen.

16. Im § 522 Abs. 3 Z. 4 haben die Worte

„und zweite" zu entfallen.

Artikel II.

Schlußbestimmung.

Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes

gebührende Ausgleichszulage ist von

Amts wegen festzustellen.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht

anderes bestimmt wird, mit 1. Mai 1963 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die

Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3, 5, 7, 9

bis 12, 14 lit. b, 15 und 16 sowie die Abs. 1

und 3 des durch Art. I Z. 6 neugefaßten

§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955;

b) rückwirkend mit dem 1. Oktober 1962 die

Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 14 lit. a;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1963 die

Bestimmungen des Art. I Z. 8 sowie der

Abs. 2 des durch Art. I Z. 6 neugefaßten

§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

d) mit dem Beginn der Beitragsperiode Mai

1963 die Bestimmungen des Art. I Z. 4.

Artikel IV.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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