85. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversidierungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 294/1960 und BGBl. Nr. 13/
1962, wird abgeändert wie folgt
1. § 5 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, die
in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen,
und die Angestellten des Dorotheums, soweit
sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen
oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen
und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung
unterliegen;"
2. Im § 16 Abs. 2 lit. a Z. 2 ist die Zitierung
„§ 123 Abs. 5 oder Abs. 6" durch die Zitierung
„§ 123 Abs. 6 oder Abs. 7" zu ersetzen.
3. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „18 Abs. 6
oder 19 Abs. 3" durch den Ausdruck „18 Abs. 6,
19 Abs. 3, oder § 19 a Abs. 3" zu ersetzen.
4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. in der Pensionsversicherung,
und zwar
5. In § 76 Abs. 1 Z. 2 ist die Zitierung
„(§ 73 Abs. 7)" durch die Zitierung „(§ 73
Abs. 9)" zu ersetzen.
6. § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes.
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das
Jahr 1962 einen Beitrag von 2085'1 Millionen
Schilling. Hievon entfallen auf die
(2) In der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz leistet der Bund für das Jahr 1963
einen Beitrag von 2597'47 Millionen Schilling.
Hievon entfallen auf die
(3) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den
Monaten April und September mit je zwei Vierzehntel,
in den übrigen Monaten mit je einem
Vierzehntel zu bevorschussen."
7. Im § 84 Abs. 5 ist die Zitierung „§ 438
Abs. 3 bis 5" durch die Zitierung „§ 438 Abs. 3,
4, 6 und 7" zu ersetzen.
8. Im § 105 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens
300 S und höchstens 600 S" durch den
Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens
800 S" zu ersetzen.
9. a) Im § 123 Abs. 7 lit. a ist die Zitierung
„Abs. 2 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 2 bis 6"
zu ersetzen.
b) Im § 123 Abs. 7 lit. b ist die Zitierung
„Abs. 5" durch die Zitierung „Abs. 6" zu ersetzen.
10. Im § 195 Abs. 1 ist die Zitierung „(§ 123
Abs. 2 bis 5)" durch die Zitierung „(§ 123 Abs. 2
bis 6)" zu ersetzen.
11. Im § 229 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck
„§ 226 Abs. 3 Z. 4" durch den Ausdruck
„§ 226 Abs. 4 Z. 4" zu ersetzen.
12. Im § 255 Abs. 1 sind die Worte „eines
körperlich oder geistig gesunden Versicherten"
durch die Worte „eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten" zu ersetzen.
13. § 292 Abs. 3 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin
(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
340 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
14. a) § 483 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, die
in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen,
sind für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses
und des Ruhestandsverhältnisses nach den Bestimmungen
des in Abs. 1 bezogenen Gesetzes
bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
versichert."
b) Im § 483 Abs. 3 erster Satz ist vor dem
Wort „mindestens" das Wort „nicht" einzufügen.
15. Im § 488 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
entfallen.
16. Im § 522 Abs. 3 Z. 4 haben die Worte
„und zweite" zu entfallen.
Artikel II.
Schlußbestimmung.
Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes
gebührende Ausgleichszulage ist von
Amts wegen festzustellen.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht
anderes bestimmt wird, mit 1. Mai 1963 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die
Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3, 5, 7, 9
bis 12, 14 lit. b, 15 und 16 sowie die Abs. 1
und 3 des durch Art. I Z. 6 neugefaßten
§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955;
b) rückwirkend mit dem 1. Oktober 1962 die
Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 14 lit. a;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1963 die
Bestimmungen des Art. I Z. 8 sowie der
Abs. 2 des durch Art. I Z. 6 neugefaßten
§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d) mit dem Beginn der Beitragsperiode Mai
1963 die Bestimmungen des Art. I Z. 4.
Artikel IV.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.