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85_1962 AT

85. Kundmachung: Beitritt Rumäniens zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Kundmachung: Beitritt Rumäniens zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen ist seit den Kundmachungen

BGBl. Nr. 65/1961 und BGBl. Nr. 66/1961

Rumänien am 26. Jänner 1961 dem Protokoll

über Straßenverkehrszeichen vom 19. September

1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten.

Rumänien hat folgenden Vorbehalt erklärt

„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich

an die Bestimmungen des Artikels 62, nach

denen jede Meinungsverschiedenheit über die

Auslegung oder Anwendung des Protokolls dem

Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines

der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung

vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische

Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung

aller Streitparteien in jedem einzelnen

Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

vorzulegen."

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