85. Kundmachung: Beitritt Rumäniens zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen ist seit den Kundmachungen
BGBl. Nr. 65/1961 und BGBl. Nr. 66/1961
Rumänien am 26. Jänner 1961 dem Protokoll
über Straßenverkehrszeichen vom 19. September
1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten.
Rumänien hat folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich
an die Bestimmungen des Artikels 62, nach
denen jede Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung oder Anwendung des Protokolls dem
Internationalen Gerichtshof auf Antrag eines
der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung
vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Rumänische
Volksrepublik ist der Ansicht, daß die Zustimmung
aller Streitparteien in jedem einzelnen
Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen."