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85_1960 AT

85. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften

der Art. II und III dieses Bundesgesetzes sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die

Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bis

31. Dezember 1960 auch hinsichtlich der Regelungen

Bundessache, hinsichtlich derer die vor

dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche

Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete

der Getreidewirtschaft (Art. 10 Abs. 1 Z. 15

des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929) nicht

mehr gegeben ist.

Artikel II.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 282/1959, wird ergänzt wie folgt

1. Als §§ 22 a und 22 b werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 22 a. (1) Im § 20 genannte Waren ausländischer

Herkunft sind von den Importeuren spätestens

beim Grenzübergang dem Fonds zum

Importabgabepreis zum Kauf anzubieten. Der

Importabgabepreis ist frachtfrei österreichische

Grenzstation, bei Schleppware waggonfrei österreichischer

Donauhafen, in allen Fällen einschließlich

Nutzen und Zoll sowie einschließlich aller

Steuern, Abgaben und Spesen zu erstellen.

(2) Der Fonds ist zum Kauf der angebotenen

Ware nicht verpflichtet. Kauft der Fonds die angebotene

Ware, so hat er den Importeur gleichzeitig

vertraglich zu verpflichten, die Ware zum

Inlandspreis (§ 28 Abs. 1) rückzukaufen. In dem

Vertrag über den Rückkauf hat der Fonds nötigenfalls

Auflagen hinsichtlich der Lagerung, der

Verteilung und des Verwendungszweckes sowie

entsprechende Sicherstellungen zur Erfüllung

dieser Auflagen zu vereinbaren. Lieferungen des

Importeurs an den Fonds und Rücklieferungen

des Fonds an den Importeur gelten nicht als

steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1959.

(3) Der Fonds ist bei der Durchführung von

Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 an die Weisungen

(Art. 20 Abs. 1 B.-VG.) der gemäß § 48

Abs. 4 zuständigen Bundesministerien gebunden.

(4) Erträgnisse, die dem Fonds aus der Durchführung

von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2

zufließen, sind Einnahmen des Bundes und für

die im § 28 Abs. 6 genannten Zwecke zu verwenden.

Allfällige Kosten — ausgenommen ein

Aufwand gemäß § 46 Abs. 1 — sind dem Fonds

aus den für Preisausgleiche bei Brotgetreide und

Futtermitteln bestimmten Haushaltsmitteln des

Bundes zu ersetzen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden

für Ein- und Durchfuhren gemäß § 22 Abs. 7

Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 keine Anwendung.

§ 22 b. Die Zollämter dürfen im § 20 genannte

Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,

wenn der Importeur eine Bewilligung des Fonds

gemäß § 22 Abs. 3 oder einen Kaufvertrag gemäß

§ 22 a Abs. 2 vorweist oder wenn es sich

um Einfuhren gemäß § 22 Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d

handelt."

2. § 53 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4

erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter

Satz, § 13 Abs. 3, § 35 Abs. 3 erster Satz oder

§ 39 Abs. 3,

wer im Wiederholungsfalle den Bestimmungen

des § 24 Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder

§ 31 Abs. 1,

wer einer Verordnung oder einem Bescheid, die

auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter oder

sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12

Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 39 Abs. 1 oder 2

erlassen worden sind, oder

wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,

§ 30 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden sind, zuwiderhandelt

oder

wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung

oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen

aus Milch vornimmt oder unterläßt oder

wer entgegen den Bestimmungen des § 22

Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20 genannte

Waren ausländischer Herkunft im Werte

bis zu 30.000 S in das Inland verbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird

— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs

Wochen, bestraft, auch wenn es nur beim Versuch

geblieben ist. In gleicher Weise wird — sofern

die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — bestraft, wer die Schlußfassung einer

Kommission über die Zuerkennung von Zuschüssen

durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher

Weise beeinflußt. Gegenstände, auf

die sich eine nach diesem Absatz strafbare Handlung

bezieht, können für verfallen erklärt werden."

3. Als § 53 a werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 53 a. Wer entgegen den Bestimmungen des

§ 22 Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20

genannte Waren ausländischer Herkunft im

Werte von mehr als 30.000 S in das Inland verbringt,

wird wegen Vergehens mit einer Geldstrafe

bis zur Höhe des Verkehrswertes der

Ware, hinsichtlich derer das Vergehen begangen

wurde, bestraft. Zugleich hat das Gericht diese

Ware ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört,

für verfallen zu erklären."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich

des Art. II Z. 3 das Bundesministerium

für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirschaft im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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