85. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften
der Art. II und III dieses Bundesgesetzes sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die
Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bis
31. Dezember 1960 auch hinsichtlich der Regelungen
Bundessache, hinsichtlich derer die vor
dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetzliche
Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete
der Getreidewirtschaft (Art. 10 Abs. 1 Z. 15
des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929) nicht
mehr gegeben ist.
Artikel II.
Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/
1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 282/1959, wird ergänzt wie folgt
1. Als §§ 22 a und 22 b werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 22 a. (1) Im § 20 genannte Waren ausländischer
Herkunft sind von den Importeuren spätestens
beim Grenzübergang dem Fonds zum
Importabgabepreis zum Kauf anzubieten. Der
Importabgabepreis ist frachtfrei österreichische
Grenzstation, bei Schleppware waggonfrei österreichischer
Donauhafen, in allen Fällen einschließlich
Nutzen und Zoll sowie einschließlich aller
Steuern, Abgaben und Spesen zu erstellen.
(2) Der Fonds ist zum Kauf der angebotenen
Ware nicht verpflichtet. Kauft der Fonds die angebotene
Ware, so hat er den Importeur gleichzeitig
vertraglich zu verpflichten, die Ware zum
Inlandspreis (§ 28 Abs. 1) rückzukaufen. In dem
Vertrag über den Rückkauf hat der Fonds nötigenfalls
Auflagen hinsichtlich der Lagerung, der
Verteilung und des Verwendungszweckes sowie
entsprechende Sicherstellungen zur Erfüllung
dieser Auflagen zu vereinbaren. Lieferungen des
Importeurs an den Fonds und Rücklieferungen
des Fonds an den Importeur gelten nicht als
steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1959.
(3) Der Fonds ist bei der Durchführung von
Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 an die Weisungen
(Art. 20 Abs. 1 B.-VG.) der gemäß § 48
Abs. 4 zuständigen Bundesministerien gebunden.
(4) Erträgnisse, die dem Fonds aus der Durchführung
von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2
zufließen, sind Einnahmen des Bundes und für
die im § 28 Abs. 6 genannten Zwecke zu verwenden.
Allfällige Kosten — ausgenommen ein
Aufwand gemäß § 46 Abs. 1 — sind dem Fonds
aus den für Preisausgleiche bei Brotgetreide und
Futtermitteln bestimmten Haushaltsmitteln des
Bundes zu ersetzen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
für Ein- und Durchfuhren gemäß § 22 Abs. 7
Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 keine Anwendung.
§ 22 b. Die Zollämter dürfen im § 20 genannte
Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,
wenn der Importeur eine Bewilligung des Fonds
gemäß § 22 Abs. 3 oder einen Kaufvertrag gemäß
§ 22 a Abs. 2 vorweist oder wenn es sich
um Einfuhren gemäß § 22 Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d
handelt."
2. § 53 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4
erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter
Satz, § 13 Abs. 3, § 35 Abs. 3 erster Satz oder
§ 39 Abs. 3,
wer im Wiederholungsfalle den Bestimmungen
des § 24 Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder
§ 31 Abs. 1,
wer einer Verordnung oder einem Bescheid, die
auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter oder
sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12
Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 39 Abs. 1 oder 2
erlassen worden sind, oder
wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,
§ 30 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden sind, zuwiderhandelt
oder
wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung
oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen
aus Milch vornimmt oder unterläßt oder
wer entgegen den Bestimmungen des § 22
Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20 genannte
Waren ausländischer Herkunft im Werte
bis zu 30.000 S in das Inland verbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs
Wochen, bestraft, auch wenn es nur beim Versuch
geblieben ist. In gleicher Weise wird — sofern
die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — bestraft, wer die Schlußfassung einer
Kommission über die Zuerkennung von Zuschüssen
durch unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher
Weise beeinflußt. Gegenstände, auf
die sich eine nach diesem Absatz strafbare Handlung
bezieht, können für verfallen erklärt werden."
3. Als § 53 a werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 53 a. Wer entgegen den Bestimmungen des
§ 22 Abs. 3 erster Satz oder des § 22 a im § 20
genannte Waren ausländischer Herkunft im
Werte von mehr als 30.000 S in das Inland verbringt,
wird wegen Vergehens mit einer Geldstrafe
bis zur Höhe des Verkehrswertes der
Ware, hinsichtlich derer das Vergehen begangen
wurde, bestraft. Zugleich hat das Gericht diese
Ware ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört,
für verfallen zu erklären."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung, hinsichtlich
des Art. II Z. 3 das Bundesministerium
für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirschaft im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.