Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
85_1958 AT

85. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Japanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Japan.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Japanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Japan.

JAPANISCHE BOTSCHAFT

Wien

Euer Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Japanische Regierung zur Erleichterung des

Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich

bereit ist, mit der Österreichischen Regierung

auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu

treffen

1. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die im Besitz eines von der

japanischen bzw. österreichischen zuständigen

Behörde ausgestellten gültigen Reisepasses sind,

dürfen, gleichgültig von welchem Ort immer,

nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei

einreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen,

sich dort ununterbrochen länger als 6 Monate

aufzuhalten. Jedoch kann jede Regierung den auf

Grund der Bestimmung der vorliegenden Ver-

einbarung bereits sichtvermerksfrei eingereisten

Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen

Staates einen Aufenthalt gewähren, der

die bei der Einreise bewilligte Aufenthaltsdauer

überschreitet, selbst wenn der ununterbrochene

Aufenthalt mehr als 6 Monate beträgt.

2. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen

Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen nach

Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen,

selbst wenn die beabsichtigte Aufenthaltsdauer

mehr als 6 Monate beträgt.

3. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die beabsichtigen, nach Österreich

bzw. nach Japan einzureisen, um sich dort

länger als 6 Monate aufzuhalten oder um dort

einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit auszuüben, fallen nicht unter

die Bestimmung des Punktes 1 dieser Vereinbarung,

jedoch erhalten sie den Sichtvermerk,

falls man ihnen einen solchen bewilligt hat, gebührenfrei.

4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2

dieser Vereinbarung befreit die japanischen

Staatsangehörigen und die österreichischen Staatsbürger,

die sich nach Österreich bzw. nach Japan

begeben wollen, nicht von der Befolgung der

österreichischen bzw. japanischen Vorschriften,

betreffend die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt.

Die beiden Regierungen behalten sich

das Redit vor, den Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern

des anderen Staates, die als unerwünscht

angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt

in ihrem Gebiet zu verweigern.

5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am

1. April 1958 in Kraft.

6. Jede Regierung kann die vorliegende Vereinbarung

mit einer Frist von einem Monat

kündigen.

Falls die Österreichische Regierung bereit wäre,

die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen,

würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, daß die

Note und Ihre Antwort, gleichlautend abgefaßt,

als Ausdruck des Übereinkommens unserer

beiden Regierungen betrachtet werden mögen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung.

Wien, am 20. März 1958

Hiroo Furuuchi

(außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Japan in Österreich)

Seiner Exzellenz

Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

JAPANISCHE BOTSCHAFT

Wien

Euer Exzellenz!

Mit Bezug auf die durch den Austausch der

Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene

Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen Japan und Österreich,

beehre ich mich, im Namen der Japanischen

Regierung zu bestätigen, daß die Japanische Regierung

und die Österreichische Regierung in der

Auffassung übereinstimmen, daß keine der beiden

Regierungen durch obige Vereinbarung verpflichtet

wird, der Erneuerung oder der Verlängerung

der Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen bzw.

Staatsbürger des anderen Staates zuzustimmen.

Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß die Japanische Regierung den Wunsch geäußert

hat, daß diese Übereinstimmung auch

seitens der Österreichischen Regierung in der

Form einer Note bestätigt werden möge.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung.

Wien, am 20. März 1958

Hiroo Furuuchi

(außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Japan in Österreich)

Seiner Exzellenz

Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Zl. 593.958-RA (RR) 58.

Wien, am 20. März 1958

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Euer Exzellenz!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Japanische Regierung zur Erleichterung des

Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich

bereit ist, mit der Österreichischen Regierung

auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu

treffen

1. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die im Besitz eines von

der japanischen bzw. österreichischen zuständigen

Behörde ausgestellten, gültigen Reisepasses

sind, dürfen, gleichgültig von welchem

Ort immer, nach Österreich bzw. nach Japan

sichtvermerksfrei einreisen, es sei denn, daß sie

beabsichtigen, sich dort ununterbrochen länger

als 6 Monate aufzuhalten. Jedoch kann jede

Regierung den auf Grund der Bestimmung der

vorliegenden Vereinbarung bereits sichtvermerksfrei

eingereisten Staatsangehörigen bzw.

Staatsbürgern des anderen Staates einen Aufenthalt

gewähren, der die bei der Einreise bewilligte

Aufenthaltsdauer überschreitet, selbst

wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr

als 6 Monate beträgt.

2. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die im Besitz eines

gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind,

dürfen nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei

einreisen, selbst wenn die beabsichtigte

Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate

beträgt.

3. Japanische Staatsangehörige und österreichische

Staatsbürger, die beabsichtigen, nach

Österreich bzw. nach Japan einzureisen, um

sich dort länger als 6 Monate aufzuhalten oder

um dort einen Beruf oder eine sonstige auf

Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, fallen

nicht unter die Bestimmung des Punktes 1

dieser Vereinbarung, jedoch erhalten sie den

Sichtvermerk, falls man ihnen einen solchen

bewilligt hat, gebührenfrei.

4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2

dieser Vereinbarung befreit die japanischen

Staatsangehörigen und die österreichischen

Staatsbürger, die sich nach Österreich bzw.

nach Japan begeben wollen, nicht von der

Befolgung der österreichischen bzw. japanischen

Vorschriften, betreffend die Ein- und

Ausreise und den Aufenthalt. Die beiden Regierungen

behalten sich das Recht vor, den

Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des

anderen Staates, die als unerwünscht angesehen

werden, die Einreise oder den Aufenthalt in

ihrem Gebiet zu verweigern.

5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am

1. April 1958 in Kraft.

6. Jede Regierung kann die vorliegende

Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat

kündigen.

Falls die Österreichische Regierung bereit

wäre, die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen,

würde ich mir erlauben, vorzuschlagen,

daß die Note und Ihre Antwort,

gleichlautend abgefaßt, als Ausdruck des Übereinkommens

unserer beiden Regierungen betrachtet

werden mögen,

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung."

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Regierung von den

gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die

ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck

kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden

ist und den Austausch der Noten als Abschluß

einer Vereinbarung zwischen unseren beiden

Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Leopold Figl

(Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Republik Österreich)

Seiner Exzellenz

Herrn Hiroo Furuuchi

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Japan in Österreich

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Zl. 593.958-RA (RR) 58.

Wien, am 20. März 1958

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Euer Exzellenz!

Mit Bezug auf die durch den Austausch der

Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene

Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen Japan und Österreich,

beehre ich mich, im Namen der Japanischen

Regierung zu bestätigen, daß die Japanische

Regierung und die Österreichische Regierung

in der Auffassung übereinstimmen, daß

keine der beiden Regierungen durch obige

Vereinbarung verpflichtet wird, der Erneuerung

oder der Verlängerung der Aufenthaltsdauer

der Staatsangehörigen bzw. Staatsbürger

des anderen Staates zuzustimmen.

Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,

daß die Japanische Regierung den

Wunsch geäußert hat, daß diese Übereinstimmung

auch seitens der Österreichischen Re-

gierung in der Form einer Note bestätigt

werden möge.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung."

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Regierung von den

gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die

ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck

kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden

ist und den Austausch der Noten als Abschluß

einer Vereinbarung zwischen unseren beiden

Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Leopold Figl

(Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Republik Österreich)

Seiner Exzellenz

Herrn Hiroo Furuuchi

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Japan in Österreich

Wien

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß Absatz 5 am 1. April 1958 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →