85. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Japanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Japan.
Gesetzestext (1 Artikel)
JAPANISCHE BOTSCHAFT
Wien
Euer Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Japanische Regierung zur Erleichterung des
Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich
bereit ist, mit der Österreichischen Regierung
auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu
treffen
1. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die im Besitz eines von der
japanischen bzw. österreichischen zuständigen
Behörde ausgestellten gültigen Reisepasses sind,
dürfen, gleichgültig von welchem Ort immer,
nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei
einreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen,
sich dort ununterbrochen länger als 6 Monate
aufzuhalten. Jedoch kann jede Regierung den auf
Grund der Bestimmung der vorliegenden Ver-
einbarung bereits sichtvermerksfrei eingereisten
Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen
Staates einen Aufenthalt gewähren, der
die bei der Einreise bewilligte Aufenthaltsdauer
überschreitet, selbst wenn der ununterbrochene
Aufenthalt mehr als 6 Monate beträgt.
2. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen
Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen nach
Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen,
selbst wenn die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
mehr als 6 Monate beträgt.
3. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die beabsichtigen, nach Österreich
bzw. nach Japan einzureisen, um sich dort
länger als 6 Monate aufzuhalten oder um dort
einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit auszuüben, fallen nicht unter
die Bestimmung des Punktes 1 dieser Vereinbarung,
jedoch erhalten sie den Sichtvermerk,
falls man ihnen einen solchen bewilligt hat, gebührenfrei.
4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2
dieser Vereinbarung befreit die japanischen
Staatsangehörigen und die österreichischen Staatsbürger,
die sich nach Österreich bzw. nach Japan
begeben wollen, nicht von der Befolgung der
österreichischen bzw. japanischen Vorschriften,
betreffend die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt.
Die beiden Regierungen behalten sich
das Redit vor, den Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern
des anderen Staates, die als unerwünscht
angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt
in ihrem Gebiet zu verweigern.
5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am
1. April 1958 in Kraft.
6. Jede Regierung kann die vorliegende Vereinbarung
mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
Falls die Österreichische Regierung bereit wäre,
die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen,
würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, daß die
Note und Ihre Antwort, gleichlautend abgefaßt,
als Ausdruck des Übereinkommens unserer
beiden Regierungen betrachtet werden mögen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Wien, am 20. März 1958
Hiroo Furuuchi
(außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter von Japan in Österreich)
Seiner Exzellenz
Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
JAPANISCHE BOTSCHAFT
Wien
Euer Exzellenz!
Mit Bezug auf die durch den Austausch der
Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene
Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen Japan und Österreich,
beehre ich mich, im Namen der Japanischen
Regierung zu bestätigen, daß die Japanische Regierung
und die Österreichische Regierung in der
Auffassung übereinstimmen, daß keine der beiden
Regierungen durch obige Vereinbarung verpflichtet
wird, der Erneuerung oder der Verlängerung
der Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen bzw.
Staatsbürger des anderen Staates zuzustimmen.
Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß die Japanische Regierung den Wunsch geäußert
hat, daß diese Übereinstimmung auch
seitens der Österreichischen Regierung in der
Form einer Note bestätigt werden möge.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Wien, am 20. März 1958
Hiroo Furuuchi
(außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter von Japan in Österreich)
Seiner Exzellenz
Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Zl. 593.958-RA (RR) 58.
Wien, am 20. März 1958
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Euer Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Japanische Regierung zur Erleichterung des
Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich
bereit ist, mit der Österreichischen Regierung
auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu
treffen
1. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die im Besitz eines von
der japanischen bzw. österreichischen zuständigen
Behörde ausgestellten, gültigen Reisepasses
sind, dürfen, gleichgültig von welchem
Ort immer, nach Österreich bzw. nach Japan
sichtvermerksfrei einreisen, es sei denn, daß sie
beabsichtigen, sich dort ununterbrochen länger
als 6 Monate aufzuhalten. Jedoch kann jede
Regierung den auf Grund der Bestimmung der
vorliegenden Vereinbarung bereits sichtvermerksfrei
eingereisten Staatsangehörigen bzw.
Staatsbürgern des anderen Staates einen Aufenthalt
gewähren, der die bei der Einreise bewilligte
Aufenthaltsdauer überschreitet, selbst
wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr
als 6 Monate beträgt.
2. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die im Besitz eines
gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind,
dürfen nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei
einreisen, selbst wenn die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate
beträgt.
3. Japanische Staatsangehörige und österreichische
Staatsbürger, die beabsichtigen, nach
Österreich bzw. nach Japan einzureisen, um
sich dort länger als 6 Monate aufzuhalten oder
um dort einen Beruf oder eine sonstige auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, fallen
nicht unter die Bestimmung des Punktes 1
dieser Vereinbarung, jedoch erhalten sie den
Sichtvermerk, falls man ihnen einen solchen
bewilligt hat, gebührenfrei.
4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2
dieser Vereinbarung befreit die japanischen
Staatsangehörigen und die österreichischen
Staatsbürger, die sich nach Österreich bzw.
nach Japan begeben wollen, nicht von der
Befolgung der österreichischen bzw. japanischen
Vorschriften, betreffend die Ein- und
Ausreise und den Aufenthalt. Die beiden Regierungen
behalten sich das Recht vor, den
Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des
anderen Staates, die als unerwünscht angesehen
werden, die Einreise oder den Aufenthalt in
ihrem Gebiet zu verweigern.
5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am
1. April 1958 in Kraft.
6. Jede Regierung kann die vorliegende
Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
Falls die Österreichische Regierung bereit
wäre, die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen,
würde ich mir erlauben, vorzuschlagen,
daß die Note und Ihre Antwort,
gleichlautend abgefaßt, als Ausdruck des Übereinkommens
unserer beiden Regierungen betrachtet
werden mögen,
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung."
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Regierung von den
gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die
ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck
kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden
ist und den Austausch der Noten als Abschluß
einer Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Leopold Figl
(Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Republik Österreich)
Seiner Exzellenz
Herrn Hiroo Furuuchi
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter von Japan in Österreich
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Zl. 593.958-RA (RR) 58.
Wien, am 20. März 1958
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Euer Exzellenz!
Mit Bezug auf die durch den Austausch der
Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene
Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen Japan und Österreich,
beehre ich mich, im Namen der Japanischen
Regierung zu bestätigen, daß die Japanische
Regierung und die Österreichische Regierung
in der Auffassung übereinstimmen, daß
keine der beiden Regierungen durch obige
Vereinbarung verpflichtet wird, der Erneuerung
oder der Verlängerung der Aufenthaltsdauer
der Staatsangehörigen bzw. Staatsbürger
des anderen Staates zuzustimmen.
Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen,
daß die Japanische Regierung den
Wunsch geäußert hat, daß diese Übereinstimmung
auch seitens der Österreichischen Re-
gierung in der Form einer Note bestätigt
werden möge.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung."
Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Regierung von den
gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die
ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck
kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden
ist und den Austausch der Noten als Abschluß
einer Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Leopold Figl
(Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Republik Österreich)
Seiner Exzellenz
Herrn Hiroo Furuuchi
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter von Japan in Österreich
Wien
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß Absatz 5 am 1. April 1958 in Kraft getreten.