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85_1957 AT

85. Verordnung: Vorschrift über die Prüfung für Wirtschaftsführer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Vorschrift über die Prüfung für Wirtschaftsführer.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 105, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz und dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft folgende

Prüfungsvorschrift für Wirtschaftsführer erlassen

§ 1. (1) Die Prüfung für Wirtschaftsführer ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling

den Nachweis zu erbringen, daß er in der

Lage ist, den Schriftenwechsel mit Behörden sowie

die schriftlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen

Buchführung durchzuführen.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechtes

und des Aufbaues der Behörden

in Österreich;

2. die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Prüfling

steht;

3. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Prüflings

a) Ackerbau, Pflanzen-, Wein-, Obstbau;

Schädlingsbekämpfung; Tierzucht und Tierseuchenbekämpfung;

Landwirtschaftliches

Versuchswesen, Meliorationswesen; Forstwesen,

Jagd- und Fischereiwesen.

b) Landwirtschaftliche Buchführung und Rechnungswesen;

Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,

Subventionen, Genossenschaftswesen,

Raiffeisenkassen und landwirtschaftliche

Versicherung.

c) Landwirtschaftliche Maschinenkunde und

Unfallverhütung.

d) Sozialrecht der Landarbeiter.

§ 2. (1) Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung

zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse

für Wirtschaftsführer nach der Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, erfüllen.

(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft

stehen, werden unter der Voraussetzung

des Abs. 1 zur Prüfung zugelassen,

wenn sie nachweisen, daß die Ablegung der Prüfung

für den Dienstzweig, in dem sie verwendet

werden, vorgeschrieben und nicht zwingend vor

einer anderen Kommission abzulegen ist.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung

für Wirtschaftsführer wird beim Bundeskanzleramt

errichtet. Im Bedarfsfalle sind bei den

Ämtern der Landesregierung Prüfungssenate einzurichten.

(2) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte kommt die Dienststelle

auf, bei der die Prüfungskommission (der

Prüfungssenat) errichtet wird.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von

fünf Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte

bestellt der Bundeskanzler für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

die Beamte des höheren Dienstes sein

müssen. Bei Entfall von Mitgliedern oder im

Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der

Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer

bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des höheren Dienstes oder des

gehobenen Wirtschaftsdienstes sein. Ausnahmsweise

können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach

anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen

zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt

werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt, die für die Prüfung der

im § 1 Abs. 3 2. 3 genannten Gegenstände bestimmt

sind, werden auf Vorschlag des zuständigen

Bundesministeriums bestellt. Die Mitglieder

der bei den Ämtern der Landesregierung eingerichteten

Prüfungssenate werden auf Vorschlag

des zuständigen Landesorgans bestellt; hiebei gilt

die Bestimmung des ersten Satzes so weit sinngemäß,

als es sich um die Prüfung von Bundesbediensteten

handelt.

(4) Die Prüfungskommission für die Abhaltung

der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht

aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter

des Vorsitzenden und aus mindestens zwei, höchstens

aber vier Prüfungskommissären, die vom

Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der

Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

Der Prüfungskommissär für die im § 1

Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten Gegenstände muß

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Um die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der zuständigen Prüfungskommission,

in den Fällen des § 3 Abs. 1 zweiter Satz

beim zuständigen Prüfungssenat anzusuchen.

(2) Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß

eines Auszuges aus dem Standesausweis,

dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung

des Prüflings zu entnehmen ist, unter Mitteilung

des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung

und mit der im § 2 Abs. 1 genannten Bestätigung

an die Prüfungskommission (den Prüfungssenat)

weiter.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag

festsetzt.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt

Berufung erhoben werden; die Berufung

ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) einzubringen.

§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung,

das der Verwendung des Prüflings zu entnehmen

ist, ist von einem Prüfungskommissär, der

für die Prüfung nach § 1 Abs. 3 Z. 3 bestellt ist,

auf Vorschlag der Dienstbehörde zu bestimmen.

Für die Bearbeitung des Themas muß dem Prüfling

ein Zeitraum von mindestens fünf Stunden

zur Verfügung stehen.

(2) Die Benützung von Gesetzesausgaben ist bei

der schriftlichen Prüfung gestattet. Die benötigten

Gesetzestexte oder Gesetzesausgaben sind

dem Prüfling auf Verlangen nach Möglichkeit

zur Verfügung zu stellen. Über die Zulassung

anderer Unterlagen entscheidet der Vorsitzende

des Prüfungssenates.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird

nach Begutachtung der Arbeit durch den im

Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat

festgestellt. Hat die Mehrzahl der

Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte

Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,

als nicht bestanden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden die

Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von

den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür

bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 4)

geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen

aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung

mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er

durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme an

der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann

ihm der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen

Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

§ 8. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,

finden die „Allgemeinen Bestimmungen

über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)

Anwendung.

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