85. Verordnung: Vorschrift über die Prüfung für Wirtschaftsführer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.
Nr. 105, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz und dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft folgende
Prüfungsvorschrift für Wirtschaftsführer erlassen
§ 1. (1) Die Prüfung für Wirtschaftsführer ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling
den Nachweis zu erbringen, daß er in der
Lage ist, den Schriftenwechsel mit Behörden sowie
die schriftlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen
Buchführung durchzuführen.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechtes
und des Aufbaues der Behörden
in Österreich;
2. die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Prüfling
steht;
3. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Prüflings
a) Ackerbau, Pflanzen-, Wein-, Obstbau;
Schädlingsbekämpfung; Tierzucht und Tierseuchenbekämpfung;
Landwirtschaftliches
Versuchswesen, Meliorationswesen; Forstwesen,
Jagd- und Fischereiwesen.
b) Landwirtschaftliche Buchführung und Rechnungswesen;
Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,
Subventionen, Genossenschaftswesen,
Raiffeisenkassen und landwirtschaftliche
Versicherung.
c) Landwirtschaftliche Maschinenkunde und
Unfallverhütung.
d) Sozialrecht der Landarbeiter.
§ 2. (1) Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung
zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse
für Wirtschaftsführer nach der Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, erfüllen.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft
stehen, werden unter der Voraussetzung
des Abs. 1 zur Prüfung zugelassen,
wenn sie nachweisen, daß die Ablegung der Prüfung
für den Dienstzweig, in dem sie verwendet
werden, vorgeschrieben und nicht zwingend vor
einer anderen Kommission abzulegen ist.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Prüfung
für Wirtschaftsführer wird beim Bundeskanzleramt
errichtet. Im Bedarfsfalle sind bei den
Ämtern der Landesregierung Prüfungssenate einzurichten.
(2) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte kommt die Dienststelle
auf, bei der die Prüfungskommission (der
Prüfungssenat) errichtet wird.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von
fünf Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte
bestellt der Bundeskanzler für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
die Beamte des höheren Dienstes sein
müssen. Bei Entfall von Mitgliedern oder im
Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der
Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des höheren Dienstes oder des
gehobenen Wirtschaftsdienstes sein. Ausnahmsweise
können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach
anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen
zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt
werden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt, die für die Prüfung der
im § 1 Abs. 3 2. 3 genannten Gegenstände bestimmt
sind, werden auf Vorschlag des zuständigen
Bundesministeriums bestellt. Die Mitglieder
der bei den Ämtern der Landesregierung eingerichteten
Prüfungssenate werden auf Vorschlag
des zuständigen Landesorgans bestellt; hiebei gilt
die Bestimmung des ersten Satzes so weit sinngemäß,
als es sich um die Prüfung von Bundesbediensteten
handelt.
(4) Die Prüfungskommission für die Abhaltung
der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht
aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
des Vorsitzenden und aus mindestens zwei, höchstens
aber vier Prüfungskommissären, die vom
Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der
Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
Der Prüfungskommissär für die im § 1
Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten Gegenstände muß
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Um die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der zuständigen Prüfungskommission,
in den Fällen des § 3 Abs. 1 zweiter Satz
beim zuständigen Prüfungssenat anzusuchen.
(2) Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß
eines Auszuges aus dem Standesausweis,
dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung
des Prüflings zu entnehmen ist, unter Mitteilung
des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung
und mit der im § 2 Abs. 1 genannten Bestätigung
an die Prüfungskommission (den Prüfungssenat)
weiter.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates), der zugleich den Prüfungstag
festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt
Berufung erhoben werden; die Berufung
ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) einzubringen.
§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung,
das der Verwendung des Prüflings zu entnehmen
ist, ist von einem Prüfungskommissär, der
für die Prüfung nach § 1 Abs. 3 Z. 3 bestellt ist,
auf Vorschlag der Dienstbehörde zu bestimmen.
Für die Bearbeitung des Themas muß dem Prüfling
ein Zeitraum von mindestens fünf Stunden
zur Verfügung stehen.
(2) Die Benützung von Gesetzesausgaben ist bei
der schriftlichen Prüfung gestattet. Die benötigten
Gesetzestexte oder Gesetzesausgaben sind
dem Prüfling auf Verlangen nach Möglichkeit
zur Verfügung zu stellen. Über die Zulassung
anderer Unterlagen entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungssenates.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird
nach Begutachtung der Arbeit durch den im
Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat
festgestellt. Hat die Mehrzahl der
Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte
Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf,
als nicht bestanden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden die
Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von
den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür
bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 4)
geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen
aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung
mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er
durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme an
der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann
ihm der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen
Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 8. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,
finden die „Allgemeinen Bestimmungen
über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)
Anwendung.