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85_1956 AT

85. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung über die Mietkommissionen durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung über die Mietkommissionen durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. März 1956, Zl. V 25/55/8, festgestellt,

daß § 6 erster Satz der Verordnung der

Bundesministerien für Justiz und für soziale

Verwaltung vom 1. Feber 1951 über die Mietkommissionen,

BGBl. Nr. 44, gesetzwidrig war.

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