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85_1953 AT

85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, werden in der Anlage

die Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Bundesgesetzes

sind die Änderungen und Ergänzungen

berücksichtigt worden, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben

1. Dem Bundesgesetz vom 26. März 1931,

BGBl. Nr. 100, betreffend die Abänderung des

Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. Juli 1925,

BGBl. Nr. 294;

2. dem Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl.

Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der

Bundesverfassung;

3. der Verordnung vom 17. März 1938,

Deutsches RGBl. I S. 253, über die Einführung

der Reichsmarkwährung im Lande Österreich;

4. dem Gesetz vom 12. September 1945, StGBl.

Nr. 172, Prokuraturgesetz;

5. dem Gesetz vom 30. November 1945,

StGBl. Nr. 231, Schillinggesetz;

6. dem Bundesverfassungsgesetz vom 9. Oktober

1946, BGBl. Nr. 211, Verfassungs- und

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946;

7. dem Bundesgesetz vom 11. Juni 1947, BGBl.

Nr. 132, Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle

1947;

8. dem Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner

1948, BGBl. Nr. 45, Finanzverfassungsgesetz

1948;

9. dem Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.

Nr. 154, Prokuraturgesetz-Novelle.

(2) Im § 20 Abs. 6 des wiederverlautbarten

Gesetzes ist ein Redaktionsfehler richtiggestellt

worden, indem statt des dort vorkommenden

Wortes „Bescheide" der richtige Ausdruck „Beschlüsse"

eingesetzt worden ist.

(3) Gemäß des Art. III des 2. Verfassungsüberleitungsgesetzes

1945, StGBl. Nr. 232, ist im § 6

Abs. 2 und im § 12 Abs. 4 an Stelle der Worte

„Länder- und Ständerat" die Bezeichnung

„Bundesrat" gesetzt worden.

(4) Beim Titel D des wiederverlautbarten Gesetzes

ist die Bezugnahme auf die Anfechtung

von Landtagsbeschlüssen und die Zitierung

des § 7 Abs. 8 und 9 des Finanzverfassungsgesetzes

gestrichen worden, da sich diese Zitierungen

auf das Finanzverfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 61/1931, bezogen haben, das inzwischen

durch das Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.

Nr. 45, ersetzt worden ist, das keine bezüglichen

Bestimmungen mehr enthält. Aus diesem Grunde

mußten auch die Bestimmungen des § 66 Abs. 1

und 2 als gegenstandslos entfallen.

(5) Die im neuverlautbarten Gesetze sich ergebenden

Änderungen und Ergänzungen sind

im Texte der Wiederverlautbarung durch

Kursivbemerkungen ersichtlich gemacht worden.

Artikel III.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Verfassungsgerichtshofgesetz

— VerfGG. 1953" zu

bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatte festgestellt.

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