85. Bundesgesetz: Gelegenheitsverkehrs-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,
die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren
bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes
vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend
die linienmäßige Beförderung von Personen
zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz
1952 — KflG. 1952) bildet, und die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs
der Post- und Telegraphenverwaltung
und des Kraftwagendienstes der Österreichischen
Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr
unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz
unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1)
wieder uneingeschränkt die Vorschriften der Gewerbeordnung
und des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung; die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche
Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in der
geltenden Fassung sind jedoch auf diese Gewerbezweige
nicht anzuwenden.
ABSCHNITT II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes darf nur auf Grund
einer Konzession ausgeübt werden (§ 1 c Abs. 3
der Gewerbeordnung).
(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die
Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten
werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-
Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt
werden.
Arten der Konzessionen.
§ 3. Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Kraftfahrzeugen
(§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende
Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs
a) für die Personenbeförderung mit Omnibussen
(Kraftstellwagen), die zu jedermanns
Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze
an öffentlichen Orten bereitgehalten
oder angeboten werden (Ausflugswagen-
Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde
beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe
heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe);
oder
b) für die Beförderung eines geschlossenen
Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen
(Omnibussen [Kraftstellwagen], Personenkraftwagen
oder Lastkraftwagen) unter
Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer
Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-
Gewerbe); oder
c) für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,
die zu jedermanns Gebrauch
an öffentlichen Orten bereitgehalten werden
(mit Kraftfahrzeugen betriebenes
Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxi-Gewerbe]);
oder
d) für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)
und der Bediensteten von Gaststätten
mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten,
Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge
dieser Unternehmen vom eigenen
Betriebe zu den nächsten in Betracht kommenden
Aufnahmestellen des öffentlichen
Verkehrs und umgekehrt (Hotelwagen-Gewerbe).
Umfang der Konzession.
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte
Zahl und eine bestimmte Art (Zahl der Sitzplätze)
von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl und wesentliche
Änderungen der Art der Fahrzeuge bedürfen
einer entsprechenden Änderung des Umfanges der
Konzession, für die dieselben Vorschriften wie
für die Erlangung der Konzession gelten.
Voraussetzungen für die Erlangung
der Konzession.
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,
wenn die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten
Gewerbes (§ 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung)
erfüllt und ein Bedarf nach der Gewerbeausübung
sowie die Leistungsfähigkeit des
Betriebes gegeben sind.
(2) Ein Bedarf nach der Ausübung des Ausflugswagen-
Gewerbes ist jedenfalls dann nicht
gegeben, wenn die im näheren Umkreis des in
Aussicht genommenen Standortes bestehenden
Unternehmen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten
(gemäß § 2 lit. b der Reisebureauverordnung
1935, BGBl. Nr. 148/1935) durch
Inanspruchnahme eines Mietwagen-Gewerbes den
gegebenen Anforderungen nachkommen können.
Vorübergehende Ausübung des
Mietwagen-Gewerbes.
§ 6. (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge
verwenden, insbesondere Unternehmer
des Kraftfahrlinienverkehrs oder andere Personenbeförderungsunternehmer,
dürfen das
Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb
sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend
bei besonderen Anlässen (Volksfesten,
Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.)
auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes
bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen
des besonderen Anfasses nicht nachkommen
können und die zu verwendenden
Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des
Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer
und der räumliche Wirkungsbereich
der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.
(3) Inhaber des Ausflugswagen-Gewerbes bedürfen
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-
Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen
sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung
nach Abs. 1; Inhaber des Stadtrundfahrten-
Gewerbes bedürfen einer solchen Bewilligung
nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-
Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf
das Gemeindegebiet beschränkt wird.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auch erforderlich,
wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der
Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen
erteilt worden ist.
Besondere Bestimmungen über die
Verpachtung und die Ausübung
durch Stellvertreter.
§ 7. (1) Die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen
ausgeübten Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 3 lit. c)
durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung
dieses Gewerbes darf von der Gewerbebehörde
nur aus wichtigen Gründen genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung der Verpachtung dieses
Gewerbes kann, soweit sie nicht ohnedies befristet
ist, zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt,
daß ein wichtiger Grund für die Verpachtung
nicht oder nicht mehr besteht; hiebei
ist, wenn es sich um die Verpachtung von Fortbetriebsrechten
nach dem vierten oder fünften
Absatz des § 56 der Gewerbeordnung handelt,
auf den Unterhalt der in Betracht kommenden
Personen billige Rücksicht zu nehmen.
Bestimmungen über die
Gewerbeausübung.
§ 8. (1) Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)
Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt
zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für
die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
(2) Der Inhaber eines Mietwagen-Gewerbes
darf Plätze weder einzeln noch in Gruppen
vergeben, es sei denn, daß er die Berechtigung
zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten
nach den für Reisebureauunternehmungen
geltenden Vorschriften (gemäß § 2 lit. b
der Reisebureauverordnung 1935, BGBl. Nr. 148/
1935) besitzt.
Verkehr über die Grenze.
§ 9. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die
außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das
Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch
ist außer den nach §§ 2 und 6 berechtigten
Personen auch Unternehmern gestattet,
die nach den im Staate des Standortes
ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften
zur Beförderung von Personen befugt
sind und eine Bewilligung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau für den Verkehr
in oder durch das Bundesgebiet erhalten haben;
eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich,
wenn eine anderslautende Anordnung nach
Abs. 5 ergangen ist.
(2) Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten
oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen,
wenn {insbesondere auch im Hinblick auf
die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen)
ein Bedürfnis für die beantragte
Personenbeförderung nicht besteht,
(S) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung
nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung
über die Grenze mitzuführen und
den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nachgeordnete Behörden,
insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls
unter Beschränkung hinsichtlich Zahl
oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen,
ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die
Bewilligungen nach Abs. 1 zu erteilen.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen in oder durch
das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer
ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung
gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende
ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit
einräumt, oder wenn wirtschaftliche
Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme
neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmungen
im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls
der in Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung.
Gewerbepolizeiliche Regelungen.
§ 10. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann unbeschadet der Bestimmung
des § 54 der Gewerbeordnung für die diesem
Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige mit
Verordnung Vorschriften erlassen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen
Eigenschaften der im Fahrdienst verwendeten
Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung,
Gesundheit und Zuverlässigkeit;
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche
Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung
der bei der Gewerbeausübung verwendeten
Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit
und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des
Fremdenverkehrs;
3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen
Betriebs- und Beförderungsbedingungen;
im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht
und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers
und beim Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-),
Mietwagen- und dem mit Kraftfahrzeugen
betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbe eine
Versicherungspflicht vorgeschrieben werden, die
hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart
des Gewerbes Rechnung trägt und auch über
die für Kraftfahrzeughalter allgemein vorgeschriebene
Versicherungspflicht hinausgehen kann;
4. eine bestimmte Reihenfolge im Befahren
der Standplätze in dem mit Kraftfahrzeugen betriebenen
Platzfuhrwerks-Gewerbe, wenn dies
zur Regelung des Angebotes von Beförderungsleistungen
in bestimmten Gemeinden erforderlich
ist.
Sonderbestimmungen für das
Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.
§ 11. (1) Konzessionen für das mit Kraftfahrzeugen
betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3
lit. c) mit einem Standort in Wien dürfen nur
für je ein Kraftfahrzeug erteilt werden.
(2) Eine Konzession darf nur erteilt werden,
wenn — abgesehen von den im § 5 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Voraussetzungen —
hiedurch die im Zeitpunkt der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes bestehende Zahl der Konzessionen
nach Abs. 1 nicht vermehrt wird.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann auf Vorschlag des Bürgermeisters
der Stadt Wien als Landeshauptmann
und nach Anhörung der Fachgruppe Personenfuhrwerksgewerbe
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien in besonderen Fällen von
der Erfüllung der Voraussetzung des Abs. 2
Nachsicht gewähren, wenn rücksichtswürdige
Gründe dafür sprechen und nicht die wirtschaftliche
Lage des Wiener Platzfuhrwerks-Gewerbes
hiedurch in nennenswertem Maße beeinträchtigt
wird.
(4) Die Erteilung von Konzessionen für das
mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-
Gewerbe mit der Einschränkung auf den Halbtagsbetrieb
ist unzulässig.
(5) Die Bestimmungen der. Abs. 2 bis 4 gelten
nur für die Dauer der Notlage des Wiener Platzfuhrwerks-
Gewerbes; das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bezeichnet mit Verordnung
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieser Bestimmungen.
ABSCHNITT III.
Wiederanwendung und Fassung österreichischer
gewerberechtlicher Vorschriften.
Wiederanwendung österreichischer
gewerberechtlicher Bestimmungen.
§ 12. (1) Die Bestimmung des Art. V lit. a des
Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
über die Besorgung von Fuhrwerksdiensten
durch Land- und Forstwirte, soweit sie durch
die Verordnung zur Einführung des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu Lande
vom 28. September 1939, Deutsches RGBl. I
S. 1987, und die auf diese Verordnung gegründeten
Vorschriften gegenstandslos geworden ist,
findet für die diesem Bundesgesetz unterliegende
gewerbsmäßige Beförderung von Personen (§ 1
Abs. 1) wieder Anwendung.
(2) Im gleichen Umfang wird der Anwendungsbereich
der §§ 51 Abs. 1 und 4 (Festsetzung
von Maximaltarifen), 52 (Ersichtlichmachung der
Preise), 53 (Betriebspflicht) und 54 (gewerbepolizeiliche
Regelung) der Gewerbeordnung mit
der Maßgabe erweitert, daß an die Stelle der in
diesen Bestimmungen genannten öffentlich-rechtlichen
Einrichtungen die nunmehr bestehenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten
haben, die ihrem Wirkungskreis nach den erstgenannten
Einrichtungen am ehesten entsprechen.
Fassung der Gewerbeordnung.
§ 13. 1. § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 31 der Gewerbeordnung
erhält folgende Fassung
„31. Mit Kraftfahrzeugen von einem Eigengewicht
unter 400 kg oder mit Zugtieren betriebenes
Lastfuhrwerks-Gewerbe; mit Zugtieren
betriebenes Personenfuhrwerks-
Gewerbe, ausgenommmen Platzfuhrwerks-
Gewerbe;" ;
2. § 15 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung erhält
folgende Fassung
„3. die Unternehmungen von Seilliften,
soweit diese nicht als Seilbahnen (Eisenbahnen)
anzusehen sind;";
3. § 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung
lautet
„4. die Gewerbe derjenigen, welche an
öffentlichen Orten persönliche Dienste (als
Boten, Träger und dergleichen) anbieten;";
4. die ersten beiden Sätze des vierten Absatzes
des § 55 der Gewerbeordnung lauten
„Die Vorschrift des dritten Absatzes des
§ 19 gilt auch für das im § 15 unter Punkt 7
angeführte Rauchfangkehrergewerbe. Die
Genehmigung der Verpachtung dieses Gewerbes
kann, soweit sie nicht ohnedies befristet
ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
der Erteilung zurückgenommen werden, wenn
sich herausstellt, daß ein wichtiger Grund für
die Verpachtung nicht oder nicht mehr besteht.";
5. im ersten Absatz des § 133 b der Gewerbeordnung
wird am Ende der Bestimmung der
lit. d an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt
gesetzt; die Bestimmung der lit. e ist entfallen;
6. die drei letzten Sätze des zweiten Absatzes
des § 141 der Gewerbeordnung erhalten folgende
Fassung
„Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
kommt diesen die Handhabung der
Vorschriften über die Polizeistunde (§ 131)
und die Bestrafung der Übertretungen aller
dieser Vorschriften zu. Außerhalb des Wirkungsbereiches
von Bundespolizeibehörden
kann der Landeshauptmann die Erteilung der
Bewilligung zum Offenhalten über die Polizeistunde
den Gemeindevorstehern übertragen
oder die Gewerbebehörden erster Instanz zu
einer solchen Übertragung ermächtigen.";
7. im zweiten Absatz des § 142 der Gewerbeordnung
sind die Worte „für jene periodischen
Personentransportunternehmungen, welche sich
auf mehrere Bezirke desselben Landes ausdehnen;"
entfallen;
8. der erste Satz des zweiten Absatzes des
§ 143 der Gewerbeordnung erhält folgende
Fassung
„Es genehmigt diejenigen Betriebsanlagen,
die sich über die Gebiete mehrerer Bundesländer
erstrecken.".
ABSCHNITT IV.
Schlußbestimmungen.
Strafbestimmung.
§ 14. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes werden nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung bestraft.
(2) Mit der Entziehung der Konzession für
immer oder auf bestimmte Zeit sind Inhaber der
Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3
lit. c) zu bestrafen, die das Gewerbe entgegen
der Bestimmung des § 7 ohne behördliche Genehmigung
verpachten.
Behörden.
§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-
(Stadtrundfahrten-) Gewerbes (§ 3
lit. a) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 lit. b)
erteilt der Landeshauptmann.
(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes
(§ 3 lit. b), sofern die
Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen
eingeschränkt wird, für die
Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3
lit. c) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3
lit. d) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden
Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt
die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde
erster Instanz (§ 141 der Gewerbeordnung).
(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in
ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung
der zur gewerbepolizeilichen Regelung
auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und
des § 10 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften
für die diesem Bundesgesetz unterliegenden
Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen
dieser Vorschriften zu.
(4) Die Bestimmungen des § 143 a der Gewerbeordnung
bleiben unberührt.
Verfahren.
§ 16. (1) Vor Erteilung der Konzessionen sind
unter Einräumung einer angemessenen Frist
(§ 144 a der Gewerbeordnung) die Gemeinde des
in Aussicht genommenen Standortes des Gewerbes
und die zuständige Fachgruppe der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei Konzessionen
für die in § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
genannten Gewerbe überdies die örtlich
zuständige Post- und Telegraphendirektion und
Bundesbahndirektion zu hören.
(2) Wird die Konzession entgegen den Äußerungen
der in Abs. 1 genannten Stellen erteilt,
so steht diesen gegen die Entscheidung nach
Maßgabe des Abs. 3 das Recht der Berufung zu.
(3) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 2
kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage
des Bedarfes oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes
(§ 5 Abs. 1) geltend gemacht werden.
Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die
nach Abs. 1 vorgesehene Äußerung der berufenden
Körperschaft nicht fristgerecht erstattet worden
ist.
(4) Gegen eine Entscheidung, mit der einer
Berufung im Sinne des Abs. 2 keine Folge gegeben
worden ist, sowie gegen eine Entscheidung,
mit der die Verweigerung einer Bewilligung
(§ 6) bestätigt worden ist, ist eine weitere
Berufung unzulässig.
Außerkrafttreten bisheriger
Vorschriften.
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten für seinen Geltungsbereich (§ 1
Abs. 1) außer Wirksamkeit
1. die Verordnung zur Einführung des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu
Lande in der Ostmark vom 28. September 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1987;
2. die Verordnung des Reichsverkehrsministers
über das Inkrafttreten des Gesetzes über
die Beförderung von Personen zu Lande und
von auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften
in den Reichsgauen der Ostmark vom
13. September 1940, RVkBl. B S. 271;
3. das Gesetz über die Beförderung von Personen
zu Lande vom 4. Dezember 1934,
Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung des
Gesetzes vom 6. Dezember 1937, Deutsches
RGBl. I S. 1319;
4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Beförderung von Personen zu
Lande vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I
S. 473;
5. die Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231;
6. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/1937, betreffend
außerordentliche Maßnahmen zum
Schutz des Platzfuhrwerksgewerbes, und die Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr, BGBl. Nr. 156/1937, betreffend das
Fuhrwerksgewerbe (Autotaxiverordnung 1937),
soweit diese Vorschriften nicht bereits durch die
Einführung der unter 2. 1 bis 4 bezeichneten
Vorschriften gegenstandslos geworden waren.
ABSCHNITT V.
Übergangsbestimmungen.
Bestehende Berechtigungen.
§ 18. Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Personen zu Lande im Umfang
des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, die auf Grund
der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften
erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten
nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und
der folgenden Bestimmungen als entsprechende
Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen
§ 1 a Abs. 1 Z. 31 der Gewerbeordnung in der
Fassung des § 13 Z.1 dieses Bundesgesetzes) im
Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der Gewerbeordnung.
Zahl der Kraftfahrzeuge bei
bestehenden Berechtigungen.
§ 19. (1) Berechtigungen, die auf Grund der bisher
in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt
oder aufrechterhalten worden sind und nicht auf
eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen
lauten, gelten hinsichtlich der Zahl und
der Art der Fahrzeuge nur in dem Umfang, in
dem die Berechtigung am Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes nachweislich ausgeübt worden
ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl
der während eines diesem Tage vorangegangenen
einjährigen Zeitraumes verwendeten
Fahrzeuge, so gilt diese Durchschnittszahl
als Zahl der Fahrzeuge.
(2) Das Nähere wird durch Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
bestimmt.
Geltungsdauer bestehender
Berechtigungen.
§ 20. (1) Berechtigungen, deren Geltungsdauer
auf zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum als
zwei Jahre beschränkt ist, gelten nunmehr als
unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und
sonstige Berechtigungen). Als unbefristete Berechtigungen
(Konzessionen und sonstige Berechtigungen)
gelten auch Berechtigungen, deren Geltungsdauer
auf unbestimmte Zeit (zum Beispiel
„bis auf weiteres", „bis zum Inkrafttreten neuer
gesetzlicher Vorschriften" o. dgl.) festgesetzt
oder verlängert worden ist.
(2) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf
einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt
sind, bleiben nur nach Maßgabe dieser
Beschränkung aufrecht.
Übertragung der Rechte und
Pflichten aus der Genehmigung.
§ 21. Genehmigungen der Übertragung der aus
einer Genehmigung erwachsenden Rechte und
Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2
des Gesetzes über die Beförderung von Personen
zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches
RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind
die Personen, auf die die erwähnten Rechte und
Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als
Inhaber der Berechtigung anzusehen.
Vorläufige Weitergeltung bisheriger
Bestimmungen.
§ 22. Bis zur Erlassung der nach § 10 dieses
Bundesgesetzes vorgesehenen Vorschriften sind
die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77 Abs. 2 und 89
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr vom
13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231,
anzuwenden.
Übergangsbestimmungen für das
Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.
§ 23. (1) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4
der Gewerbeordnung für das Platzfuhrwerks-Gewerbe
mit einem Standort in den Gemeindebezirken
I. bis XXL, die nach den reichsrechtlichen
Vorschriften als Genehmigungen für den Droschkenverkehr
aufrechterhalten worden sind und
zum Betrieb von je zwei Kraftfahrzeugen berechtigen,
sowie je zwei solcher Konzessionen, die
zum Betrieb von je einem Kraftfahrzeug berechtigen,
gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes mit der Berechtigung zum
ganztägigen Betrieb eines Kraftfahrzeuges.
(2) Genehmigungen der in Abs. 1 bezeichneten
Art, die zum Betriebe nur eines Kraftfahrzeuges
berechtigen oder bei denen nach Durchführung
der Überleitung nach Abs. 1 nur die Betriebsberechtigung
für ein Kraftfahrzeug verbleibt,
gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes mit der Einschränkung auf den
Tag- oder den Nachtbetrieb.
(3) Ein ganztägiger Betrieb eines Kraftfahrzeuges
auf Grund einer Konzession im Sinne des
Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn der Inhaber eine
gleich eingeschränkte Konzession pachtet; die
Ermöglichung eines ganztägigen Betriebes eines
Kraftfahrzeuges durch eine solche Pachtung ist
als ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 dieses
Bundesgesetzes anzusehen.
(4) Der Bürgermeister der Stadt Wien als
Landeshauptmann erläßt mit Verordnung Vorschriften
über das Ausmaß des Tag- und Nachtbetriebes,
über die Kennzeichnung der zum ganztägigen
und zum Tag- oder Nachtbetrieb zugelassenen
Kraftfahrzeuge und über Maßnahmen
zur Einhaltung der Vorschriften über den
Berechtigungsumfang der nach diesen Bestimmungen
eingeschränkten Konzessionen, wobei
auch Ausnahmen von der Einhaltung dieser
Vorschriften an Tagen mit außerordentlichem
Verkehrsbedürfnis vorgesehen werden können.
(5) Bis zur Erlassung der in Abs. 4 bezeichneten
Verordnung bleiben die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 der im § 17 Z. 6 bezeichneten Autotaxiverordnung
1937, BGBl. Nr. 156/1937, mit der
Maßgabe in Geltung, daß sie sinngemäß anzuwenden
sind.
Umtausch der Berechtigungsurkunden.
§ 24. Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete,
Gewerbescheine), die auf Grund der bis
zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen
Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden
nach den im § 17 bezeichneten
reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem
mit Verordnung unter Berücksichtigung des
Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden
Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen;
das Nähere bestimmt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau mit
Verordnung.
Anhängige Verfahren.
§ 25. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,
die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen
worden sind, sofern diese dadurch nicht einer
strengeren Behandlung unterliegen als nach den
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im
übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Wirksamkeitsbeginn und
Vollziehung.
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai
1952 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.