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85. Bundesgesetz: Gelegenheitsverkehrs-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Gelegenheitsverkehrs-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von

Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,

die durch die Kraft von Maschinen oder Tieren

bewegt werden; die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen, die den Gegenstand des Bundesgesetzes

vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84, betreffend

die linienmäßige Beförderung von Personen

zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz

1952 — KflG. 1952) bildet, und die

gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit

Straßenbahnen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs

der Post- und Telegraphenverwaltung

und des Kraftwagendienstes der Österreichischen

Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr

unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Bestimmungen trifft, gelten für die diesem Bundesgesetz

unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1)

wieder uneingeschränkt die Vorschriften der Gewerbeordnung

und des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung; die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche

Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in der

geltenden Fassung sind jedoch auf diese Gewerbezweige

nicht anzuwenden.

ABSCHNITT II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von

Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes darf nur auf Grund

einer Konzession ausgeübt werden (§ 1 c Abs. 3

der Gewerbeordnung).

(2) Ebenso darf die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen mit Landfahrzeugen, die durch die

Kraft von Pferden bewegt und zu jedermanns

Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten

werden (mit Pferden betriebenes Platzfuhrwerks-

Gewerbe), nur auf Grund einer Konzession ausgeübt

werden.

Arten der Konzessionen.

§ 3. Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen mit Kraftfahrzeugen

(§ 2 Abs. 1) dürfen nur erteilt werden für folgende

Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs

a) für die Personenbeförderung mit Omnibussen

(Kraftstellwagen), die zu jedermanns

Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze

an öffentlichen Orten bereitgehalten

oder angeboten werden (Ausflugswagen-

Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde

beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe

heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe);

oder

b) für die Beförderung eines geschlossenen

Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen

(Omnibussen [Kraftstellwagen], Personenkraftwagen

oder Lastkraftwagen) unter

Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer

Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-

Gewerbe); oder

c) für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,

die zu jedermanns Gebrauch

an öffentlichen Orten bereitgehalten werden

(mit Kraftfahrzeugen betriebenes

Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxi-Gewerbe]);

oder

d) für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge)

und der Bediensteten von Gaststätten

mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten,

Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge

dieser Unternehmen vom eigenen

Betriebe zu den nächsten in Betracht kommenden

Aufnahmestellen des öffentlichen

Verkehrs und umgekehrt (Hotelwagen-Gewerbe).

Umfang der Konzession.

§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte

Zahl und eine bestimmte Art (Zahl der Sitzplätze)

von Fahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Zahl und wesentliche

Änderungen der Art der Fahrzeuge bedürfen

einer entsprechenden Änderung des Umfanges der

Konzession, für die dieselben Vorschriften wie

für die Erlangung der Konzession gelten.

Voraussetzungen für die Erlangung

der Konzession.

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,

wenn die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten

Gewerbes (§ 23 Abs. 1 der Gewerbeordnung)

erfüllt und ein Bedarf nach der Gewerbeausübung

sowie die Leistungsfähigkeit des

Betriebes gegeben sind.

(2) Ein Bedarf nach der Ausübung des Ausflugswagen-

Gewerbes ist jedenfalls dann nicht

gegeben, wenn die im näheren Umkreis des in

Aussicht genommenen Standortes bestehenden

Unternehmen zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten

(gemäß § 2 lit. b der Reisebureauverordnung

1935, BGBl. Nr. 148/1935) durch

Inanspruchnahme eines Mietwagen-Gewerbes den

gegebenen Anforderungen nachkommen können.

Vorübergehende Ausübung des

Mietwagen-Gewerbes.

§ 6. (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge

verwenden, insbesondere Unternehmer

des Kraftfahrlinienverkehrs oder andere Personenbeförderungsunternehmer,

dürfen das

Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb

sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend

bei besonderen Anlässen (Volksfesten,

Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.)

auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.

(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes

bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen

des besonderen Anfasses nicht nachkommen

können und die zu verwendenden

Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des

Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer

und der räumliche Wirkungsbereich

der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.

(3) Inhaber des Ausflugswagen-Gewerbes bedürfen

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-

Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen

sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung

nach Abs. 1; Inhaber des Stadtrundfahrten-

Gewerbes bedürfen einer solchen Bewilligung

nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-

Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf

das Gemeindegebiet beschränkt wird.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auch erforderlich,

wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der

Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen

erteilt worden ist.

Besondere Bestimmungen über die

Verpachtung und die Ausübung

durch Stellvertreter.

§ 7. (1) Die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen

ausgeübten Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 3 lit. c)

durch einen Stellvertreter oder die Verpachtung

dieses Gewerbes darf von der Gewerbebehörde

nur aus wichtigen Gründen genehmigt werden.

(2) Die Genehmigung der Verpachtung dieses

Gewerbes kann, soweit sie nicht ohnedies befristet

ist, zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt,

daß ein wichtiger Grund für die Verpachtung

nicht oder nicht mehr besteht; hiebei

ist, wenn es sich um die Verpachtung von Fortbetriebsrechten

nach dem vierten oder fünften

Absatz des § 56 der Gewerbeordnung handelt,

auf den Unterhalt der in Betracht kommenden

Personen billige Rücksicht zu nehmen.

Bestimmungen über die

Gewerbeausübung.

§ 8. (1) Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)

Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt

zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für

die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.

(2) Der Inhaber eines Mietwagen-Gewerbes

darf Plätze weder einzeln noch in Gruppen

vergeben, es sei denn, daß er die Berechtigung

zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten

nach den für Reisebureauunternehmungen

geltenden Vorschriften (gemäß § 2 lit. b

der Reisebureauverordnung 1935, BGBl. Nr. 148/

1935) besitzt.

Verkehr über die Grenze.

§ 9. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von

Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die

außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das

Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch

ist außer den nach §§ 2 und 6 berechtigten

Personen auch Unternehmern gestattet,

die nach den im Staate des Standortes

ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften

zur Beförderung von Personen befugt

sind und eine Bewilligung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau für den Verkehr

in oder durch das Bundesgebiet erhalten haben;

eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich,

wenn eine anderslautende Anordnung nach

Abs. 5 ergangen ist.

(2) Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten

oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen,

wenn {insbesondere auch im Hinblick auf

die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen)

ein Bedürfnis für die beantragte

Personenbeförderung nicht besteht,

(S) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung

nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung

über die Grenze mitzuführen und

den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nachgeordnete Behörden,

insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls

unter Beschränkung hinsichtlich Zahl

oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen,

ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die

Bewilligungen nach Abs. 1 zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbsmäßige

Beförderung von Personen in oder durch

das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer

ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung

gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende

ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit

einräumt, oder wenn wirtschaftliche

Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme

neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmungen

im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls

der in Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung.

Gewerbepolizeiliche Regelungen.

§ 10. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann unbeschadet der Bestimmung

des § 54 der Gewerbeordnung für die diesem

Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige mit

Verordnung Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen

Eigenschaften der im Fahrdienst verwendeten

Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung,

Gesundheit und Zuverlässigkeit;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche

Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung

der bei der Gewerbeausübung verwendeten

Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit

und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des

Fremdenverkehrs;

3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen

Betriebs- und Beförderungsbedingungen;

im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht

und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers

und beim Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-),

Mietwagen- und dem mit Kraftfahrzeugen

betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbe eine

Versicherungspflicht vorgeschrieben werden, die

hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart

des Gewerbes Rechnung trägt und auch über

die für Kraftfahrzeughalter allgemein vorgeschriebene

Versicherungspflicht hinausgehen kann;

4. eine bestimmte Reihenfolge im Befahren

der Standplätze in dem mit Kraftfahrzeugen betriebenen

Platzfuhrwerks-Gewerbe, wenn dies

zur Regelung des Angebotes von Beförderungsleistungen

in bestimmten Gemeinden erforderlich

ist.

Sonderbestimmungen für das

Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.

§ 11. (1) Konzessionen für das mit Kraftfahrzeugen

betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3

lit. c) mit einem Standort in Wien dürfen nur

für je ein Kraftfahrzeug erteilt werden.

(2) Eine Konzession darf nur erteilt werden,

wenn — abgesehen von den im § 5 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Voraussetzungen —

hiedurch die im Zeitpunkt der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes bestehende Zahl der Konzessionen

nach Abs. 1 nicht vermehrt wird.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann auf Vorschlag des Bürgermeisters

der Stadt Wien als Landeshauptmann

und nach Anhörung der Fachgruppe Personenfuhrwerksgewerbe

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien in besonderen Fällen von

der Erfüllung der Voraussetzung des Abs. 2

Nachsicht gewähren, wenn rücksichtswürdige

Gründe dafür sprechen und nicht die wirtschaftliche

Lage des Wiener Platzfuhrwerks-Gewerbes

hiedurch in nennenswertem Maße beeinträchtigt

wird.

(4) Die Erteilung von Konzessionen für das

mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-

Gewerbe mit der Einschränkung auf den Halbtagsbetrieb

ist unzulässig.

(5) Die Bestimmungen der. Abs. 2 bis 4 gelten

nur für die Dauer der Notlage des Wiener Platzfuhrwerks-

Gewerbes; das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bezeichnet mit Verordnung

den Zeitpunkt des Außerkrafttretens

dieser Bestimmungen.

ABSCHNITT III.

Wiederanwendung und Fassung österreichischer

gewerberechtlicher Vorschriften.

Wiederanwendung österreichischer

gewerberechtlicher Bestimmungen.

§ 12. (1) Die Bestimmung des Art. V lit. a des

Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

über die Besorgung von Fuhrwerksdiensten

durch Land- und Forstwirte, soweit sie durch

die Verordnung zur Einführung des Gesetzes

über die Beförderung von Personen zu Lande

vom 28. September 1939, Deutsches RGBl. I

S. 1987, und die auf diese Verordnung gegründeten

Vorschriften gegenstandslos geworden ist,

findet für die diesem Bundesgesetz unterliegende

gewerbsmäßige Beförderung von Personen (§ 1

Abs. 1) wieder Anwendung.

(2) Im gleichen Umfang wird der Anwendungsbereich

der §§ 51 Abs. 1 und 4 (Festsetzung

von Maximaltarifen), 52 (Ersichtlichmachung der

Preise), 53 (Betriebspflicht) und 54 (gewerbepolizeiliche

Regelung) der Gewerbeordnung mit

der Maßgabe erweitert, daß an die Stelle der in

diesen Bestimmungen genannten öffentlich-rechtlichen

Einrichtungen die nunmehr bestehenden

öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten

haben, die ihrem Wirkungskreis nach den erstgenannten

Einrichtungen am ehesten entsprechen.

Fassung der Gewerbeordnung.

§ 13. 1. § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 31 der Gewerbeordnung

erhält folgende Fassung

„31. Mit Kraftfahrzeugen von einem Eigengewicht

unter 400 kg oder mit Zugtieren betriebenes

Lastfuhrwerks-Gewerbe; mit Zugtieren

betriebenes Personenfuhrwerks-

Gewerbe, ausgenommmen Platzfuhrwerks-

Gewerbe;" ;

2. § 15 Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung erhält

folgende Fassung

„3. die Unternehmungen von Seilliften,

soweit diese nicht als Seilbahnen (Eisenbahnen)

anzusehen sind;";

3. § 15 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung

lautet

„4. die Gewerbe derjenigen, welche an

öffentlichen Orten persönliche Dienste (als

Boten, Träger und dergleichen) anbieten;";

4. die ersten beiden Sätze des vierten Absatzes

des § 55 der Gewerbeordnung lauten

„Die Vorschrift des dritten Absatzes des

§ 19 gilt auch für das im § 15 unter Punkt 7

angeführte Rauchfangkehrergewerbe. Die

Genehmigung der Verpachtung dieses Gewerbes

kann, soweit sie nicht ohnedies befristet

ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt

der Erteilung zurückgenommen werden, wenn

sich herausstellt, daß ein wichtiger Grund für

die Verpachtung nicht oder nicht mehr besteht.";

5. im ersten Absatz des § 133 b der Gewerbeordnung

wird am Ende der Bestimmung der

lit. d an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt

gesetzt; die Bestimmung der lit. e ist entfallen;

6. die drei letzten Sätze des zweiten Absatzes

des § 141 der Gewerbeordnung erhalten folgende

Fassung

„Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

kommt diesen die Handhabung der

Vorschriften über die Polizeistunde (§ 131)

und die Bestrafung der Übertretungen aller

dieser Vorschriften zu. Außerhalb des Wirkungsbereiches

von Bundespolizeibehörden

kann der Landeshauptmann die Erteilung der

Bewilligung zum Offenhalten über die Polizeistunde

den Gemeindevorstehern übertragen

oder die Gewerbebehörden erster Instanz zu

einer solchen Übertragung ermächtigen.";

7. im zweiten Absatz des § 142 der Gewerbeordnung

sind die Worte „für jene periodischen

Personentransportunternehmungen, welche sich

auf mehrere Bezirke desselben Landes ausdehnen;"

entfallen;

8. der erste Satz des zweiten Absatzes des

§ 143 der Gewerbeordnung erhält folgende

Fassung

„Es genehmigt diejenigen Betriebsanlagen,

die sich über die Gebiete mehrerer Bundesländer

erstrecken.".

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

Strafbestimmung.

§ 14. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes werden nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung bestraft.

(2) Mit der Entziehung der Konzession für

immer oder auf bestimmte Zeit sind Inhaber der

Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3

lit. c) zu bestrafen, die das Gewerbe entgegen

der Bestimmung des § 7 ohne behördliche Genehmigung

verpachten.

Behörden.

§ 15. (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-

(Stadtrundfahrten-) Gewerbes (§ 3

lit. a) und des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 lit. b)

erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes

(§ 3 lit. b), sofern die

Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen

eingeschränkt wird, für die

Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 2 Abs. 2 und § 3

lit. c) und für das Hotelwagen-Gewerbe (§ 3

lit. d) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden

Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 6) erteilt

die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde

erster Instanz (§ 141 der Gewerbeordnung).

(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in

ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung

der zur gewerbepolizeilichen Regelung

auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und

des § 10 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften

für die diesem Bundesgesetz unterliegenden

Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen

dieser Vorschriften zu.

(4) Die Bestimmungen des § 143 a der Gewerbeordnung

bleiben unberührt.

Verfahren.

§ 16. (1) Vor Erteilung der Konzessionen sind

unter Einräumung einer angemessenen Frist

(§ 144 a der Gewerbeordnung) die Gemeinde des

in Aussicht genommenen Standortes des Gewerbes

und die zuständige Fachgruppe der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei Konzessionen

für die in § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

genannten Gewerbe überdies die örtlich

zuständige Post- und Telegraphendirektion und

Bundesbahndirektion zu hören.

(2) Wird die Konzession entgegen den Äußerungen

der in Abs. 1 genannten Stellen erteilt,

so steht diesen gegen die Entscheidung nach

Maßgabe des Abs. 3 das Recht der Berufung zu.

(3) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 2

kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage

des Bedarfes oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes

(§ 5 Abs. 1) geltend gemacht werden.

Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die

nach Abs. 1 vorgesehene Äußerung der berufenden

Körperschaft nicht fristgerecht erstattet worden

ist.

(4) Gegen eine Entscheidung, mit der einer

Berufung im Sinne des Abs. 2 keine Folge gegeben

worden ist, sowie gegen eine Entscheidung,

mit der die Verweigerung einer Bewilligung

(§ 6) bestätigt worden ist, ist eine weitere

Berufung unzulässig.

Außerkrafttreten bisheriger

Vorschriften.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten für seinen Geltungsbereich (§ 1

Abs. 1) außer Wirksamkeit

1. die Verordnung zur Einführung des Gesetzes

über die Beförderung von Personen zu

Lande in der Ostmark vom 28. September 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1987;

2. die Verordnung des Reichsverkehrsministers

über das Inkrafttreten des Gesetzes über

die Beförderung von Personen zu Lande und

von auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften

in den Reichsgauen der Ostmark vom

13. September 1940, RVkBl. B S. 271;

3. das Gesetz über die Beförderung von Personen

zu Lande vom 4. Dezember 1934,

Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung des

Gesetzes vom 6. Dezember 1937, Deutsches

RGBl. I S. 1319;

4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über die Beförderung von Personen zu

Lande vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I

S. 473;

5. die Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom

13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231;

6. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/1937, betreffend

außerordentliche Maßnahmen zum

Schutz des Platzfuhrwerksgewerbes, und die Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr, BGBl. Nr. 156/1937, betreffend das

Fuhrwerksgewerbe (Autotaxiverordnung 1937),

soweit diese Vorschriften nicht bereits durch die

Einführung der unter 2. 1 bis 4 bezeichneten

Vorschriften gegenstandslos geworden waren.

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen.

Bestehende Berechtigungen.

§ 18. Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Personen zu Lande im Umfang

des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, die auf Grund

der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften

erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten

nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und

der folgenden Bestimmungen als entsprechende

Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen

§ 1 a Abs. 1 Z. 31 der Gewerbeordnung in der

Fassung des § 13 Z.1 dieses Bundesgesetzes) im

Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der Gewerbeordnung.

Zahl der Kraftfahrzeuge bei

bestehenden Berechtigungen.

§ 19. (1) Berechtigungen, die auf Grund der bisher

in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt

oder aufrechterhalten worden sind und nicht auf

eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen

lauten, gelten hinsichtlich der Zahl und

der Art der Fahrzeuge nur in dem Umfang, in

dem die Berechtigung am Tag der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes nachweislich ausgeübt worden

ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl

der während eines diesem Tage vorangegangenen

einjährigen Zeitraumes verwendeten

Fahrzeuge, so gilt diese Durchschnittszahl

als Zahl der Fahrzeuge.

(2) Das Nähere wird durch Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

bestimmt.

Geltungsdauer bestehender

Berechtigungen.

§ 20. (1) Berechtigungen, deren Geltungsdauer

auf zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum als

zwei Jahre beschränkt ist, gelten nunmehr als

unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und

sonstige Berechtigungen). Als unbefristete Berechtigungen

(Konzessionen und sonstige Berechtigungen)

gelten auch Berechtigungen, deren Geltungsdauer

auf unbestimmte Zeit (zum Beispiel

„bis auf weiteres", „bis zum Inkrafttreten neuer

gesetzlicher Vorschriften" o. dgl.) festgesetzt

oder verlängert worden ist.

(2) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf

einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt

sind, bleiben nur nach Maßgabe dieser

Beschränkung aufrecht.

Übertragung der Rechte und

Pflichten aus der Genehmigung.

§ 21. Genehmigungen der Übertragung der aus

einer Genehmigung erwachsenden Rechte und

Pflichten auf einen anderen nach § 5 Abs. 2 Z. 2

des Gesetzes über die Beförderung von Personen

zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches

RGBl. I S. 1217, bleiben aufrecht; im Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) sind

die Personen, auf die die erwähnten Rechte und

Pflichten übertragen worden sind, nunmehr als

Inhaber der Berechtigung anzusehen.

Vorläufige Weitergeltung bisheriger

Bestimmungen.

§ 22. Bis zur Erlassung der nach § 10 dieses

Bundesgesetzes vorgesehenen Vorschriften sind

die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77 Abs. 2 und 89

der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen

im Personenverkehr vom

13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231,

anzuwenden.

Übergangsbestimmungen für das

Platzfuhrwerks-Gewerbe in Wien.

§ 23. (1) Konzessionen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4

der Gewerbeordnung für das Platzfuhrwerks-Gewerbe

mit einem Standort in den Gemeindebezirken

I. bis XXL, die nach den reichsrechtlichen

Vorschriften als Genehmigungen für den Droschkenverkehr

aufrechterhalten worden sind und

zum Betrieb von je zwei Kraftfahrzeugen berechtigen,

sowie je zwei solcher Konzessionen, die

zum Betrieb von je einem Kraftfahrzeug berechtigen,

gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes mit der Berechtigung zum

ganztägigen Betrieb eines Kraftfahrzeuges.

(2) Genehmigungen der in Abs. 1 bezeichneten

Art, die zum Betriebe nur eines Kraftfahrzeuges

berechtigen oder bei denen nach Durchführung

der Überleitung nach Abs. 1 nur die Betriebsberechtigung

für ein Kraftfahrzeug verbleibt,

gelten als Konzessionen nach § 11 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes mit der Einschränkung auf den

Tag- oder den Nachtbetrieb.

(3) Ein ganztägiger Betrieb eines Kraftfahrzeuges

auf Grund einer Konzession im Sinne des

Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn der Inhaber eine

gleich eingeschränkte Konzession pachtet; die

Ermöglichung eines ganztägigen Betriebes eines

Kraftfahrzeuges durch eine solche Pachtung ist

als ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 dieses

Bundesgesetzes anzusehen.

(4) Der Bürgermeister der Stadt Wien als

Landeshauptmann erläßt mit Verordnung Vorschriften

über das Ausmaß des Tag- und Nachtbetriebes,

über die Kennzeichnung der zum ganztägigen

und zum Tag- oder Nachtbetrieb zugelassenen

Kraftfahrzeuge und über Maßnahmen

zur Einhaltung der Vorschriften über den

Berechtigungsumfang der nach diesen Bestimmungen

eingeschränkten Konzessionen, wobei

auch Ausnahmen von der Einhaltung dieser

Vorschriften an Tagen mit außerordentlichem

Verkehrsbedürfnis vorgesehen werden können.

(5) Bis zur Erlassung der in Abs. 4 bezeichneten

Verordnung bleiben die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 der im § 17 Z. 6 bezeichneten Autotaxiverordnung

1937, BGBl. Nr. 156/1937, mit der

Maßgabe in Geltung, daß sie sinngemäß anzuwenden

sind.

Umtausch der Berechtigungsurkunden.

§ 24. Berechtigungsurkunden (Konzessionsdekrete,

Gewerbescheine), die auf Grund der bis

zum 30. September 1940 in Geltung gestandenen

Vorschriften ausgestellt worden sind und Genehmigungsurkunden

nach den im § 17 bezeichneten

reichsrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem

mit Verordnung unter Berücksichtigung des

Zweckes dieser Maßnahme zu bestimmenden

Zeitpunkt in neue Berechtigungsurkunden umzutauschen;

das Nähere bestimmt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau mit

Verordnung.

Anhängige Verfahren.

§ 25. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen

worden sind, sofern diese dadurch nicht einer

strengeren Behandlung unterliegen als nach den

bisher in Geltung gestandenen Vorschriften; im

übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Wirksamkeitsbeginn und

Vollziehung.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai

1952 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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