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85. Verordnung: Vierte Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Vierte Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und § 13

des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom

13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, in der Fassung

des Währungsschutzgesetzes vom 19. November

1947, BGBl. Nr. 250, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle

1951 vom 14. März

1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

§ 1. (1) Die zur Zahlung zugelassene Leistung

ist um die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles

aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),

Prämien und Nebengebühren zu vermindern.

Sie ist, wenn am 1. Jänner 1946 ein Polizzendarlehen

bestanden hat und dieses nicht

durch Teilrückkauf der Versicherung gelöscht

worden ist, vorerst um einen Betrag in der

Höhe jenes Teiles dieses Polizzendarlehens zu

erhöhen, der dem Verhältnis der nicht zur

Zahlung zugelassenen Leistung zur Bemessungsgrundlage

(§ 1 Abs. 2 der Dritten Versicherungsüberleitungsverordnung

vom 1. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 238) entspricht.

(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von

Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen

waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen

(Vorauszahlungen) umgewandelt worden

sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der

Versicherung am 1. Jänner 1946 als solche Polizzendarlehen

zu behandeln, die vor dem

1. Jänner 1946 gewährt wurden.

§ 2. § 1 findet auch auf Versicherungen gemäß

§ 4 Abs. 3 des Versicherungsüberleitungsgesetzes

Anwendung.

§ 3. (1) Art. I, Punkt 1, letzter Satz der Versicherungsüberleitungsverordnung

vom 2. August

1946, BGBl. Nr. 115, hat zu lauten

„In den Fällen a und b erhöht sich die auszuzahlende

Summe, im Rahmen der vertragsmäßigen

Leistung, um den Betrag der für die

betreffende Versicherung seit 1. Jänner 1946

fällig gewordenen und bezahlten Prämien,

höchstens aber um den Betrag von fünf Jahresprämien."

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

erbrachte Mehrleistungen gegenüber den nunmehr

nach Abs. 1 zugelassenen Leistungen können

nicht zurückgefordert werden.

§ 4. § 2 und § 3 Abs. 3 der Dritten Versicherungsüberleitungsverordnung

vom 1. Oktober

1947, BGBl. Nr. 238, treten außer Kraft.

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