85. Verordnung: Vierte Versicherungsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und § 13
des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, in der Fassung
des Währungsschutzgesetzes vom 19. November
1947, BGBl. Nr. 250, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1951 vom 14. März
1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet
§ 1. (1) Die zur Zahlung zugelassene Leistung
ist um die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen),
Prämien und Nebengebühren zu vermindern.
Sie ist, wenn am 1. Jänner 1946 ein Polizzendarlehen
bestanden hat und dieses nicht
durch Teilrückkauf der Versicherung gelöscht
worden ist, vorerst um einen Betrag in der
Höhe jenes Teiles dieses Polizzendarlehens zu
erhöhen, der dem Verhältnis der nicht zur
Zahlung zugelassenen Leistung zur Bemessungsgrundlage
(§ 1 Abs. 2 der Dritten Versicherungsüberleitungsverordnung
vom 1. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 238) entspricht.
(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von
Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen
waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen
(Vorauszahlungen) umgewandelt worden
sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der
Versicherung am 1. Jänner 1946 als solche Polizzendarlehen
zu behandeln, die vor dem
1. Jänner 1946 gewährt wurden.
§ 2. § 1 findet auch auf Versicherungen gemäß
§ 4 Abs. 3 des Versicherungsüberleitungsgesetzes
Anwendung.
§ 3. (1) Art. I, Punkt 1, letzter Satz der Versicherungsüberleitungsverordnung
vom 2. August
1946, BGBl. Nr. 115, hat zu lauten
„In den Fällen a und b erhöht sich die auszuzahlende
Summe, im Rahmen der vertragsmäßigen
Leistung, um den Betrag der für die
betreffende Versicherung seit 1. Jänner 1946
fällig gewordenen und bezahlten Prämien,
höchstens aber um den Betrag von fünf Jahresprämien."
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erbrachte Mehrleistungen gegenüber den nunmehr
nach Abs. 1 zugelassenen Leistungen können
nicht zurückgefordert werden.
§ 4. § 2 und § 3 Abs. 3 der Dritten Versicherungsüberleitungsverordnung
vom 1. Oktober
1947, BGBl. Nr. 238, treten außer Kraft.