85. Verordnung: Außerkraftsetzung der Durchschnittswerte der Ausgleichsteuerordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,
wird verordnet
Artikel I.
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz) vom
23. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 615, in der
Fassung vom 29. März 1943, Deutsches RGBl. I
S. 171, wird wie folgt geändert
1. Die Liste der Durchschnittswerte (Anlage 1
zu § 4 Abs. 3) tritt außer Kraft.
2. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind bis
zur Verlautbarung einer neuen Liste von
Durchschnittswerten nicht anzuwenden; die
Bemessung der Steuerschuld hat bis dahin
ausschließlich nach den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 zu erfolgen.
3. Die Freiliste 1 (Anlage 2 zu § 7 Abs. 3) wird
wie folgt ergänzt
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verlautbarung folgenden zweiten Monates
in Kraft.