85_1949
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85. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schaf- und Ziegenfellen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 85. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schaf- und Ziegenfellen.
1949_85_0 85. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schaf- und Ziegenfellen.
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Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 56,
über die Regelung der Erzeugung und Verteilung
lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz
1948) wird verordnet
Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 7, des Warenverkehrsgesetzes
1948 bewirtschafteten Schaf-
und Ziegenfelle und das aus diesen Fellen erzeugte
Leder werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausgenommen.