Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
85_1949 AT

85. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schaf- und Ziegenfellen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schaf- und Ziegenfellen.

Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 4. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 56,

über die Regelung der Erzeugung und Verteilung

lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz

1948) wird verordnet

Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 7, des Warenverkehrsgesetzes

1948 bewirtschafteten Schaf-

und Ziegenfelle und das aus diesen Fellen erzeugte

Leder werden von den Bestimmungen

dieses Gesetzes ausgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →