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85_1948 AT

85. Verordnung: Zweite Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Verordnung: Zweite Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz 1947.

Auf Grund des § 19, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes

1947, wird verordnet

§ 1.

Über den Rahmen eines Mittelbetriebes im

Sinne des Verbotsgesetzes 1947 gehen hinaus

§ 2.

(1) Unter Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter

auf der Aktivseite der Steuerbilanz

abzüglich der Posten der Wertberichtigung (das

sind die Abschreibungen ohne sonstige Rückstellung)

zu verstehen. Das Betriebsvermögen

ist aus dem Durchschnitt der Steuerjahre 1944

und 1945 zu errechnen.

(2) Als Beschäftigtenstand, gilt die Höchstbeschäftigtenzahl

im Monat Februar 1947,

soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist. Unter Beschäftigten werden, soweit

in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, alle im Betrieb tatsächlich verwendeten Personen

verstanden.

§ 3.

(1) Jedes Unternehmen ist in seiner Gesamtheit

zu betrachten; mehrere im Inland1 befindliche

Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

sind zusammenzurechnen.

(2) Umfaßt ein Unternehmen verschiedene

Betriebe der im § 1 erfaßten Art oder setze sich

ein Unternehmen aus einem Betrieb der im § 1

erfaßten Art und aus einem anderen, dort nicht

aufgezählten Betrieb, zusammen, so sind die

Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,

wenn ein Betrieb der im § 1 erfaßten Art über

den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht.

§ 4.

In dieser Verordnung nicht namentlich angeführte

Arten von Erzeugungs-, Gewinnungs-

und Verarbeitungsbetrieben sind jenen in der

Verordnung genannten Gruppen gleichzustellen,

mit denen sie verbandsmäßig in der Wirtschaftsorganisation

verbunden sind.

§ 5.

In der Land- und Forstwirtschaft gehen über

den Rahmen eines Mittelbetriebes Unternehmungen

(Betriebe) hinaus, wenn sie einen Beschäftigtenstand

aufweisen, der 50 ständige

Dienstnehmer erreicht.

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