85. Verordnung: Zweite Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19, Abs. (1), lit. d, des Verbotsgesetzes
1947, wird verordnet
§ 1.
Über den Rahmen eines Mittelbetriebes im
Sinne des Verbotsgesetzes 1947 gehen hinaus
§ 2.
(1) Unter Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter
auf der Aktivseite der Steuerbilanz
abzüglich der Posten der Wertberichtigung (das
sind die Abschreibungen ohne sonstige Rückstellung)
zu verstehen. Das Betriebsvermögen
ist aus dem Durchschnitt der Steuerjahre 1944
und 1945 zu errechnen.
(2) Als Beschäftigtenstand, gilt die Höchstbeschäftigtenzahl
im Monat Februar 1947,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist. Unter Beschäftigten werden, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, alle im Betrieb tatsächlich verwendeten Personen
verstanden.
§ 3.
(1) Jedes Unternehmen ist in seiner Gesamtheit
zu betrachten; mehrere im Inland1 befindliche
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
sind zusammenzurechnen.
(2) Umfaßt ein Unternehmen verschiedene
Betriebe der im § 1 erfaßten Art oder setze sich
ein Unternehmen aus einem Betrieb der im § 1
erfaßten Art und aus einem anderen, dort nicht
aufgezählten Betrieb, zusammen, so sind die
Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,
wenn ein Betrieb der im § 1 erfaßten Art über
den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht.
§ 4.
In dieser Verordnung nicht namentlich angeführte
Arten von Erzeugungs-, Gewinnungs-
und Verarbeitungsbetrieben sind jenen in der
Verordnung genannten Gruppen gleichzustellen,
mit denen sie verbandsmäßig in der Wirtschaftsorganisation
verbunden sind.
§ 5.
In der Land- und Forstwirtschaft gehen über
den Rahmen eines Mittelbetriebes Unternehmungen
(Betriebe) hinaus, wenn sie einen Beschäftigtenstand
aufweisen, der 50 ständige
Dienstnehmer erreicht.