85. Bundesgesetz: Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September
1945, St. G. Bl, Nr. 174, über die Aufhebung
des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
treten gleichzeitig mit diesem
Bundesgesetz in Wirksamkeit.
§ 2. Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften
getroffenen Regelungen bleiben unberührt,
soweit sich nicht aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die
Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf
gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes
zu Unrecht oder unrichtig angewendet
worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht
unterblieben sei oder daß eine nach diesen
Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht
vorgelegen sei.
§ 3. (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der
Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften der Exekutionsordnung
statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen,
aus denen gemäß § 43 der Verordnung
zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung
der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943,
Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung
zulässig ist.
(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung
aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das
Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht
bestanden hat, das bisher zur Bewilligung
der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung
der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen
Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen
bleibt das Gericht zuständig, das nach den
bisherigen Vorschriften zuständig war.
II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung
des Erbhofrechtes.
Wiederinkrafttreten des Höfe- und
Anerbenrechtes in Tirol und
Kärnten.
§ 4. (1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz
vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47,
betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener
Höfe, in der Fassung des Gesetzes
vom 26. Jänner 1928, L. G. Bl. für Tirol Nr. 16,
und der Verordnung vom 3. August 1934,
L. G. Bl für Tirol Nr. 38, samt den dazu ergangenen
Vorschriften in der Fassung vom
13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.
(2) Die Höfekommissionen sind neu zu bestellen.
§ 5. (1) Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz
vom 16. September 1903, L. G. Bl. für
Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer
Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche
Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu
ergangenen Vorschriften in der Fassung vom
13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.
(2) Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ereignet halben, findet
das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb
des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung,
wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist.
Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.
§ 6. Wo in den folgenden Bestimmungen die
Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen
sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol
und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort
wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.
Erbhofvermerk.
§ 7. Der Erhofvermerk im Grundbuch und
die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit
von Grundstücken zu einem Erbohof im Grundbuch
(§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung,
Artikel 4 der Verordnung
vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935)
sind nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes von Amts
wegen zu löschen.
Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht
und nach allgemeinem
Recht.
§ 8. Die Vorschriften des Erbhofrechtes über
die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch
dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall
zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ereignet hat, die Einantwortung aber
noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten
in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen
Rechtes.
Letztwillige Verfügungen.
§ 9. (1) Letztwillige Anordnungen über einen
Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach (dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ereignen, als
wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr
geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und
hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur
Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden
Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht
vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die
Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne
Wirkung.
(2) Abs. (1) gilt auch für Erbfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet
halben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die
Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung
finden.
(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung
der „Verwaltung und Nutznießung oder
der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung"
gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11,
Abs. (2).
§ 10. (1) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben
nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung
kommt an dem eingeantworteten Erbhof
des vorverstorbenen Ehegatten für die verbleibende
Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung
eines Vorerben zu. Nacherben sind der vom vorverstorbenen
Ehegatten oder von beiden Ehegatten
bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst
die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als
gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten
berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der
Nacherbfolge gestorben wäre. Die Bestimmung
eines weiteren Anerben durch den überlebenden
Ehegatten ist ohne Wirkung.
(2) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben
nach den §§ 24 und 25 der Erbhoffortbildungsverordnung
kommt an dem eingeantworteten
Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Erbhof
für die venbleibende Dauer seines Rechtes die
Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben
sind der von den beiden Ehegatten oder von dem
vorverstorbenen Ehegatten allein bereits bestimmte
weitere Anerbe, sonst die Personen, die
nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben
des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären,
wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge
gestorben wäre. An seinem Anteil am Erbhof
steht dem überlebenden Ehegatten freies Eigentum
zu. Die Bestimmung eines Anerben durch
beide Ehegatten oder durch den überlebenden
Ehegatten allein für dessen Erbhofbesitz ist als
letztwillige Anordnung für dieses Vermögen nach
dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam.
Anerbenbestimmungen eines Ehegatten allein
zum Erbhofbesitz des anderen Ehegatten sind
ohne Wirkung.
Recht der Verwaltung und Nutznießung.
§ 11. (1) Das Recht der bäuerlichen Verwaltung
und Nutznießung des Ehemannes auf Grund der
§§ 4 und 22 der Erbhoffortbildungsverordnung
entfällt. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen
Verwaltung und Nutznießung auf Grund
der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,
wenn die Ehegattin noch lebt.
(2) Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung
und Nutznießung auf Grund des § 26 des
Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22
und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein
bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung
und Nutznießung auf Grund der §§ 7,
24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung
bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht
der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung
auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,
das nach dem Tode der Ehegattin
für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten
kommt für die verbleibende Dauer
seines Rechtes die Rechtsstellung eines Frucht-
nießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat
dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht,
nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren
und ihm, auch wenn dieser nicht zu
seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit
zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über
Streitigkeiten entscheidet das Gericht.
(3) Für die im Abs. (2) bezeichneten Rechte
haften mit dem Rang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Liegenschaften,
auf die sich die Rechte in diesem Zeitpunkt
erstreckten. Sie sind im Grundbuch als
Fruchtgenußrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes
einzutragen.
(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung
bildet eine in verbücherungsfähiger Form
getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand
und Inhalt des Rechtes oder, wenn eine
solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag
einer der Parteien vom Gericht getroffene Entscheidung
darüber.
(5) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
nach Abs. (4) ist von Amts wegen im
Grundbuch anzumerken. Wird im Verfahren
dem Antrag auf Feststellung eines Rechtes stattgegeben,
so hat das Gericht die grundbücherliche
Eintragung des Rechtes von Amts wegen zu veranlassen.
Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens
ist unter einem zu löschen. Diese Anmerkung
ist ferner zur Löschung zu bringen,
wenn das Verfahren ohne Feststellung eines
Rechtes endet.
(6) Die im Abs. (2) bezeichneten Rechte erlöschen,
wenn sie nicht auf Grund eines binnen
drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gestellten Antrages auf Verbücherung
oder von Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen
Verfahrens, dessen Einleitung innerhalb
der gleichen Frist grundbücherlich angemerkt
worden ist, im Grundbuch eingetragen werden.
Dies steht nicht einer Vereinbarung entgegen,
wonach diese Rechte ohne Verbücherung gegen
den Verpflichteten als persönliche Schuld aufrechterhalten
werden.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Verbücherung
finden nicht Anwendung, wenn ein im
Abs. (2) bezeichnetes Recht schon vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Grundbuche
eingetragen worden ist. Die Eintragung bleibt
uniberührt.
Versorgungsrechte.
§ 12. (1) Die auf Grund der §§ 30 und 31 des
Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung
und des Artikels 4
der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte
der Abkömmlinge und Eltern eines
Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten
bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf
Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung
eingetretenen Versorgungsrechte
eines neuen Ehegatten des überlebenden
Eheteiles und von Kindern aus der neuen
Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits geboren sind. In diesen Fällen
sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen
Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der
Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten grundsätzlich die
Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend
zu berücksichtigen. Die Beschränkung
gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des
§ 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn
der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen
des § 23, Abs. (1), der gleichen Verordnung
als von dem überlebenden Ehegatten
stammend anzusehen ist.
(2) Bei Streitigkeiten aus den im Abs. (1) bezeichneten
Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche
Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung
unter billiger Berücksichtigung der Verhältnissie
der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufhöben
oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig
gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten
die Leistung nicht mehr zugemutet werden
kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche
Kraft übersteigt.
(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte
haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die zu dieser
Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie
sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses
Bundesgesetzes einzutragen.
(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung
bildet eine in verbücherungsfähiger Form
getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand
und Inhalt der Rechte oder, wenn eine
solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag
einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle
getroffene Entscheidung darüber.
(5) Die Bestimmungen der Albs. (5) bis (7) des
§ 11 finden sinngemäß Anwendung.
§ 13. (1) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle entscheidet
auch bei Streitigkeiten über Versorgungsrechte,
die im Sinne des § 36 der Erbhofrechtsverordnung
auf Grund eines Übergabsvertrages
oder eines anderen Versorgungsvertrages oder
einer Verfügung von Todes wegen zustehen. Das
gleiche gilt für Versorgungsrechte auf Grund
eines Zwischenwirtschaftsvertrages oder einer
Zwischenwirtschaftsregelung gemäß § 11 der Erbhoffortbildungsverordnung
oder auf Grund der
gerichtlichen Übergabe eines Erbhofes gemäß
§ 43 der gleichen Verordnung. Die Bäuerliche
Schlichtungsstelle kann die Versorgungsleistungen,
soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände
des Falles der Billigkeit entspricht, auf
Antrag anderweitig festsetzen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn sich die Verhältnisse, die
für die Bemessung der Leistungen maßgebend
waren, seit dem Abschluß des Vertrages oder seit
der Errichtung ,der Verfügung von Todes wegen
oder seit der Zwischenwirtschaftsregelung wesentlich
verändert haben.
(2) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte
haften gleichfalls mit dem Range vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu
dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften.
Sie sind im Grundbuch als Reallasten im
Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
(3) Kommt die bücherliche Eintragung im Einvernehmen
zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten nicht zustande, so hat die Bäuerliche
Schlichtungsstelle auf Antrag einer der
Parteien zu entscheiden, ob die Voraussetzungen
für eine bücherliche Eintragung gegeben sind
und wie sie zu lauten hat. Eine festgestellte Eintragung
ist von Amts wegen zu veranlassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des
§ 11 finden sinngemäß Anwendung.
§ 14. (1) Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13)
bereits den Gegenstand der Entscheidung eines
Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle
gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche
Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt
werden, wenn sich die Verhältnisse, die
für die Bemessung der Leistungen maßgebend
waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert
halben.
(2) Wird durch eine Entscheidung gemäß
Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen
festgestellt, so sind sie durch die
Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu
veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt
§ 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.
Entschädigung weichender Erben.
§ 15. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof
zuletzt im Erbwege auf einen neuen Eigentümer
übergegangen und stellt die auf Grund des Erbhofrechtes
getroffene Regelung für einen Angehörigen
des Erblassers, der nach dem allgemeinen
Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen
Erbe oder ein Miterbe gewiesen wäre, nach bäuerlicher
Lebensordnung eine als ungerecht und unbillig
anzusehende schwere Härte dar, so kann
ihm auf seinen Antrag durch die Bäuerliche
Schilichtungsstelle eine vom Erben zu leistende
Entschädigung zuerkannt werden.
(2) Wenn der Erbe das, was er erhalten hat,
selbst nicht mehr besitzt, ist nur der Wert in
Anschlag zu bringen, den er noch besitzt oder in
unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat
(§ 952 ABGB.).
(3) Die Höhe der Entschädigung ist nach
billigem Ermessen so zu bestimmen, daß die
Härte nach Tunlichkeit behoben wird. Durch die
Entschädigung darf sich die Lage des Entschädigungswerbers
nicht günstiger gestalten, als sie sich
bei entsprechender Berücksichtigung alles dessen,
was er unter Leibenden oder von Todes wegen
erhalten hat, nach dem allgemeinen Recht bei
gesetzlicher Erbfolge ergeben hätte.
(4) Bei der Bemessung der Entschädigung ist
auf die Leistungsfähigkeit des Erben, vor allem
auf die Aufrechterhaltung seines Wirtschaftsbetriebes
sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Entschädigung den Erben insbesondere nicht
zum Verkauf lebenswichtiger Teile seiner Wirtschaft
oder zur Veräußerung unter besonders ungünstigen
Verhältnissen zwingen darf.
(5) Kommt eine Entschädigung für mehrere
Angehörige des Erblassers in Betracht, so ist dies
bei der Bemessung der Entschädigung für einen
von ihnen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Die Fälligkeit der Entschädigung kann auch
aufgeschoben werden, jedoch ohne Zustimmung
des Entschädigungswerbers nur bis zur Höchstdauer
von drei Jahren. In diesem Falle ist zu
bestimmen, ob und welche Verzinsung in der
Zwischenzeit stattzufinden hat. Nötigenfalls kann
dem Erben eine angemessene Sicherstellung der
Entschädigung aufgetragen oder die Gewährung
längerer Leistungsfristen von einer entsprechenden
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(7) Die Entschädigung und die Verzinsung einer
gestundeten Entschädigung können auf Antrag
statt in Geld auch in (beweglichen oder unbeweglichen
Sachen oder Rechten gewährt werden.
(8) In das Verfahren können auch Rechte der
Anspruchswerber am Erbhofbesitz, wie Fruchtgenußrechte,
Versorgungsrechte u. a. einbezogen
werden. Sie können im Zusammenhang mit der
Zuerkennung einer Entschädigung geändert, auch
beschränkt und aufgehoben werden.
(9) Der Antrag auf Entschädigung kann nur
binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bei der Bäuerlichen Schlichtungsstellle
gestellt werden. Die Einleitung und Durchführung
eines Verfahrens wird dadurch nicht gehindert,
daß der Erbe stirbt, bevor ein Antrag
gestellt oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren
beendet ist.
§ 16. (1) Bei der Bemessung der Entschädigung
kann von den Bestimmungen des § 15, Abs. (4),
abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung
dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher
Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In
diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte
zu veranschlagende Wert als Entschädigung
[§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.
(2) Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof
stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet,
so muß ihm aber jedenfalls ein Wert
verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch
die Entschädigungswerber zuerkannt werden,
wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem
Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15,
Abs. (6), sinngemäß Anwendung.
Maßnahmen der Standesaufsicht.
a) Wirtschaftsüberwachung, Wirtschaftsführung
durch einen Treuhänder, Entziehung der Verwaltung
und Nutznießung.
§ 17. (1) Besteht auf einem Erbhof eine Wirtschaftsüberwachung
durch einen Vertrauensmann
(§§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung) oder
eine Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder
(§§ 77 bis 84 der Erbhofverfahrensordnung) oder
ist dem Eigentümer die Verwaltung und Nutznießung
des Hofes entzogen [§ 15, Abs. {2), des
Erbhofgesetzes, §§ 85 bis 94 der Erbhofverfahrensordnung],
so verlieren diese Maßnahmen,
wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem
anderen Grunde schon früher enden, drei Monate
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind
die bücherlichen Anmerkungen über die Anordnung
der Wirtschaftsführung und der Übertragung
der Verwaltung und Nutznießung auf
Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen
zu löschen.
(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten
Maßnahmen auf Antrag des Eigentümers auch
schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen
des Eigentümers es erfordern. In diesem Falle
hat das Gericht von Amts wegen die Löschung
bücherlicher Anmerkungen, die sich auf die aufgehobenen
Maßnahmen beziehen, zu veranlassen.
(3) Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht
gemäß § 75, Abs. (9), der Erbhofverfahrensordnung
die Beträge festzusetzen, die der Eigentümer
dem Vertrauensmann als Ersatz angemessener
barer Auslagen zu erstatten hat, ferner
gemäß § 83, Abs. (1) und (2) der Erbhofverfahrensordnung
zu bestimmen, ob der Treuhänder
vom Eigentümer eine angemessene Vergütung
für seine Tätigkeit sowie eine Erstattung
barer Auslagen verlangen kann, und die Höhe
der Vergütung und der Auslagen festzusetzen.
Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung
verjähren in sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Der abtretende Treuhänder hat binnen drei
Monaten nach Beendigung der Wirtschaftsführung
dem Gericht die im § 82, Abs. (3), der
Erbhofverfahrensordnung vorgesehene Schlußrechnung
zu legen, wenn nicht der Eigentümer
ihn von der gerichtliehen Erstattung einer
Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung
zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das
Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.
(5) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder
oder Nutzverwalter gelten sinngemäß die Bestimmungen
des § 28.
b) Entziehung des (Eigentums am Erbhof.
§ 18. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof
gemäß dem § 15, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes
und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung
auf einen neuen Eigentümer
übertragen worden, so bleiben die zur Regelung
der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und
seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs. (1)
bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen
Maßnahmen bestehen. Ein (Beitrag des früheren
Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach
§ 98, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt,
bereits geleistete Beiträge können jedoch
nicht zurückgefordert werden.
(2) Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die
auf Grund des § 98, Albs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung
bestehen, haften mit dem
Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof
gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch
als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes
einzutragen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14
gelten sinngemäß.
§ 19. (1) Dem früheren Eigentümer kann auf
seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle
das entzogene Eigentum wieder eingeräumt
werden, wenn nach bäuerlicher Lebensordnung
zureichende Gründe für die getroffene Maßnahme
nicht anzuerkennen sind und bei Berücksichtigung
aller Umstände des einzelnen
Falles überwiegende Gründe für die Rückübertragung
des Eigentumes sprechen. Sie ist ausgeschlossen,
wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes der neue Eigentümer bereits
verstorben und die Einantwortung seines
Nachlasses schon verfügt ist.
(2) Die Rückübertragung des Eigentums beschränkt
sich auf das, was der neue Eigentümer
noch im Besitz hat oder zu seinem Nachlaß gehört.
Zum Ersatz ist vorzuschreiben, was der
neue Eigentümer in unredlicher Weise aus dem
Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.). § 16, Abs. (2).
gilt sinngemäß.
(3) Die Einleitung des Verfahrens auf Rückübertragung
des Eigentums ist auf Ersuchen der
Bäuerlichen Schlichtungsstelle im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung hat die Wirkungen
einer Streitanmerkung nach § 61, Abs. (2), des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes. § 65 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes gilt sinngemäß.
(4) Der frühere Eigentümer kann den Antrag
auf Rückübertragung des Eigentums bei der
Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur binnen einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
stellen. Die Einleitung und Durchführung eines
Verfahrens wird dadurch nicht gehindert, daß der
neue Eigentümer stirbt, bevor ein Antrag gestellt
oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren beendet
ist.
§ 20. (1) Kommt es nicht gemäß § 19 zur
Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem
Angehörigen des früheren Eigentümers, der im
Falle des Todes des früheren Eigentümers zur
Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem
allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge
dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf
seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle
eine Entschädigung durch den neuen
Eigentümer zuerkannt werden.
(2) Die §§ 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung.
Über Anträge auf Entschädigung nach
Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn
feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß § 19
vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer
rückübertragen wird.
Übergang des Eigentums am Erbhof
in anderen Fällen.
§ 21. Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung,
wenn das Eigentum an einem Teil des
Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft
Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung
oder durch gerichtliche Anordnung
auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung
zu Lebzeiten des Eigentümers
auf einen neuen Eigentümer übergegangen
ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an
einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag
auf einen neuen Eigentümer übertragen
worden ist.
Gerichtliches Verfahren.
§ 22. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz das
Gericht zur Entscheidung berufen ist, ist das Bezirksgericht
zuständig, bei dem das für den
früheren Erbhof zuständige Anerbengericht bestanden
hat. Es entscheidet im Verfahren außer
Streitsachen, allfällig nach Anhörung einer landwirtschaftlichen
Berufskörperschaft oder von geeigneten
und mit den Verhältnissen vertrauten
Sachverständigen. Eine Verweisung auf den
Rechtsweg findet nicht statt. Vor Bestellung von
Sachverständigen und über Sachverständigengutachten
sind die Parteien zu hören.
(2) Das Gericht hat nach Tunlichkeit die Herstellung
eines gültigen Übereinkommens zu versuchen.
(3) Zu den Verhandlungen kann die Partei auch
in Begleitung eines Bevollmächtigten erscheinen.
(4) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von
einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien
zu teilen sind, entscheidet das Gericht nach freiem
Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters
hat die Partei stets selbst zu tragen.
(5) Gegen die Entscheidung des Gerichtes
zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
Bäuerliche Schlichtungsstelle.
§ 23. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine
Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann
auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung
Sitzungen abhaken. Die Bäuerliche
Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten
bestellten Richter als
Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann
(Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen
Verwaltungsbeamten und zwei von
ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer
berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied
sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder
zu bestellen, die im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(2) Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei
Kalenderjahre.
(3) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren
werden durch Verordnung festgesetzt.
(5) Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen
Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß
Anwendung.
(6) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach
Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens
zu versuchen.
(7) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Der Vorsitzende kann
allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene
Vergleiche beurkunden.
(8) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von
einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien
zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle
nach freiem Ermessen. Die Kosten
eines beigezogenen Vertreters hat die Partei
stets selbst zu tragen.
(9) Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle
und die von ihr geschlossenen Vergleiche
sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden
im Sinne des § 33 des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes anzusehen.
(10) Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle,
in deren Sprengel das für den
frühenen Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht
seinen Sitz hatte.
§ 24. (1) Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen
Schlichtungsstelle kann von jeder Partei
die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle
erhoben werden.
(2) Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
in Wien gebildet. Sie kann außerhalb
von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus
einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes
als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft berufenen
rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei
von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammem
berufenen Mitgliedern. Für
jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere
Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der
Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle
treten.
(3) Die Bestimmungen des § 23, Abs. (2) bis
(9), finden Anwendung.
Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.
§ 25. Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes
anhängige Verlassenschaftsabhandlungen
sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen
des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen.
In den unter § 8 fallenden Verfahren
sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos.
Das gleiche gilt für Vereinbarungen im
Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht.
In diesen Verfahren anhängige Rekurse
sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit
als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche
Fragen zum Gegenstand haben.
Anhängige anerbenbehördliche
Verfahren.
§ 26. (1) Soweit anerbenbehördliche Verfahren
noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder
aus einem anderen Grunde unterbrochen sind,
endet die Zurückstellung oder Unterbrechung
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die bei einem Anerbengericht anhängigen
Rechtssachen sind von dem Bezirksgericht, bei
dem das bisher zuständige Anerbengericht bestanden
hat, an die nunmehr zuständige Behörde
zu überweisen. Fehlt es an einer solchen, so
hat dieses Bezirksgericht selbst im Verfahren
außer Streitsachen zu entscheiden.
(3) Verfahren, die durch die Aufhebung des
Erbhofrechtes gegenstandslos geworden sind, sind
durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren
sind fortzusetzen. Soweit es durch die Änderung
des anzuwendenden Rechtes nötig wird, sind sie
neu durchzuführen.
(4) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen
sind, beginnen nach den nunmehr
geltenden Vorschriften mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. Innenhalb
dieser Fristen können nur nach den nunmehr
geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben
werden.
(5) Entscheidungen des Reichserbhofgerichtes
über Beschwerden gegen Entscheidungen der im
Gebiet der Republik Österreich gelegenen Anerbenbehörden
sind unwirksam, wenn sie nach
dem 27. April 1945 erlassen worden sind oder
zwar früher gefällt wurden, aber den österreichischen
Anerbenbehörden nicht spätestens am
1. Oktober 1945 zugekommen sind.
(6) Hat in einem Verfahren, das nach Abs. (2)
fortzusetzen ist, über eine an das Reichserbhofgericht
gerichtete Beschwerde dieses Gericht noch
nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach
Abs. (5) unwirksam, so hat die nach den nunmehr
geltenden Vorschriften in letzter Instanz
zuständige Behörde zu entscheiden. Bei Beschwerden
gemäß § 11 und § 15, Abs. (2), der Zweiten
Kriegsvereinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht
vom 27. September 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 238, ist die in zweiter Instanz zuständige
(Behörde zur Entscheidung berufen.
(7) Verfahren über Gebühren und Auslagen
(§§ 99 ff. der Erbhofverfahrensordnung) sind
von dem Gericht, bei dem die für sie zuständige
Anerbenbehörde bestanden hat, unter Zugrundelegung
der bisherigen Vorschriften durchzuführen.
An die Stelle des Reichserbhofgerichtes tritt
der Oberste Gerichtshof.
(8) Dem Reichserbhofgericht oder anderen ausländischen
Gerichten oder Behörden übersendete
Akten über Erbhofsachen sind auf Antrag
eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie noch
nicht zurückgelangt sind. Die Bestimmungen der
§§ 20 bis 33 der Verordnung vom 9. August
1927, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.
III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung
des Landbewirtschaftungsrechtes.
Bewirtschaftungsmaßnahmen.
§ 27. (1) Besteht auf einem landwirtschaftlichen
Betrieb oder auf einem Grundstück auf Grund
der Verordnung zur Durchführung der Verordnung
zur Sicherung der Landbewirtschaftung
vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I
S. 35, (im folgenden mit „Verordnung" bezeichnet)
eine Wirtschalftsüberwachung durch einen
Vertrauensmann (§§ 7 bis 11 der Verordnung)
oder eine treuhänderische Verwaltung (§§ 12 bis
23 der Verordnung), so verlieren diese Maßnahmen,
wenn sie nicht durch Zeitablauf oder
aus einem anderen Grunde schon früher enden,
drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf
dieser (Frist sind die bücherlichen Anmerkungen
über die treuhänderischen Verwaltungen auf Antrag
des Eigentümers oder von Amts wegen zu
löschen.
(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten
Maßnahmen auf Antrag des Nutzungsberechtigten
schon früher aufheben, wenn wichtige Inter-
essen des Nutzungsberechtigten es erfordern. In
diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen
die Löschung bücherlicher Anmerkungen über
die treuhänderischen Verwaltungen zu veranlassen.
(3) Aul Antrag einer der Parteien hat das Gericht
die gemäß § 8, Abs. (6), der Verordnung
dem Vertrauensmann zu erstattenden Kosten und
baren Auslagen sowie die gemäß § 20, Abs. (2),
der Verordnung dem Treuhänder zu erstattenden
Auslagen und die ihm für seine Tätigkeit
zu gewährende Vergütung festzusetzen. Die Ansprüche
auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren
in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(4) Der abtretende Treuhänder hat dem Gericht
binnen drei Monaten nach Beendigung der
Verwaltung die im § 18, Abs. (3), der Verordnung
vorgesehene Schlußrechnung zu legen,
wenn nicht der Nutzungsberechtigte ihn von der
gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung
befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende
Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem
die Schlußrechnung zu legen ist.
(5) Als Gericht schreitet das bisher zuständige
Bezirksgericht ein. Es entscheidet im Verfahren
außer Streitsachen. Gegen die Entscheidung des
Gerichtes zweiter. Instanz findet kein Rechtsmittel
statt.
(6) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder
gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28.
§ 28. Ein auf Grund des § 24 der Verordnung
bestehender Pachtvertrag kann auf Antrag des
Verpächters vom Pachtamt auch vorzeitig aufgehoben
werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 3, Abs. (2), Z. 3, der Reichspachtschutzordnung
vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065,
gegeben sind.
§ 29. Ist in einem auf Grund des § 28 der
Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren
der Zuschlag noch nicht rechtskräftig
erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder
der Zuschlag zu versagen.
Anhängige Verfahren.
§ 30. (1) Soweit Verfahren noch als nicht
kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem
anderen Grunde unterbrochen sind, endet die
Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
(2) Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung
des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos
geworden sind, sind durch Beschluß
einzustellen. Andere Verfahren sind von dem
bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer
Streitsachen durchzuführen.
(3) Verfahren über Gebühren und Auslagen
sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig
sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften
durchzuführen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für
Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.