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85. Bundesgesetz: Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September

1945, St. G. Bl, Nr. 174, über die Aufhebung

des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

treten gleichzeitig mit diesem

Bundesgesetz in Wirksamkeit.

§ 2. Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften

getroffenen Regelungen bleiben unberührt,

soweit sich nicht aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die

Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf

gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes

zu Unrecht oder unrichtig angewendet

worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht

unterblieben sei oder daß eine nach diesen

Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht

vorgelegen sei.

§ 3. (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der

Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung

nach den Vorschriften der Exekutionsordnung

statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen,

aus denen gemäß § 43 der Verordnung

zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung

der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung

zulässig ist.

(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung

aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das

Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht

bestanden hat, das bisher zur Bewilligung

der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung

der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen

Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen

bleibt das Gericht zuständig, das nach den

bisherigen Vorschriften zuständig war.

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung

des Erbhofrechtes.

Wiederinkrafttreten des Höfe- und

Anerbenrechtes in Tirol und

Kärnten.

§ 4. (1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz

vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47,

betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener

Höfe, in der Fassung des Gesetzes

vom 26. Jänner 1928, L. G. Bl. für Tirol Nr. 16,

und der Verordnung vom 3. August 1934,

L. G. Bl für Tirol Nr. 38, samt den dazu ergangenen

Vorschriften in der Fassung vom

13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Die Höfekommissionen sind neu zu bestellen.

§ 5. (1) Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz

vom 16. September 1903, L. G. Bl. für

Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer

Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche

Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu

ergangenen Vorschriften in der Fassung vom

13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ereignet halben, findet

das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb

des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung,

wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist.

Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.

§ 6. Wo in den folgenden Bestimmungen die

Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen

sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol

und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort

wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.

Erbhofvermerk.

§ 7. Der Erhofvermerk im Grundbuch und

die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit

von Grundstücken zu einem Erbohof im Grundbuch

(§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung,

Artikel 4 der Verordnung

vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935)

sind nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes von Amts

wegen zu löschen.

Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht

und nach allgemeinem

Recht.

§ 8. Die Vorschriften des Erbhofrechtes über

die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch

dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall

zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ereignet hat, die Einantwortung aber

noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten

in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen

Rechtes.

Letztwillige Verfügungen.

§ 9. (1) Letztwillige Anordnungen über einen

Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach (dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ereignen, als

wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr

geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und

hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur

Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden

Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht

vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die

Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne

Wirkung.

(2) Abs. (1) gilt auch für Erbfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet

halben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die

Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung

finden.

(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung

der „Verwaltung und Nutznießung oder

der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung"

gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11,

Abs. (2).

§ 10. (1) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben

nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung

kommt an dem eingeantworteten Erbhof

des vorverstorbenen Ehegatten für die verbleibende

Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung

eines Vorerben zu. Nacherben sind der vom vorverstorbenen

Ehegatten oder von beiden Ehegatten

bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst

die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als

gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten

berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der

Nacherbfolge gestorben wäre. Die Bestimmung

eines weiteren Anerben durch den überlebenden

Ehegatten ist ohne Wirkung.

(2) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben

nach den §§ 24 und 25 der Erbhoffortbildungsverordnung

kommt an dem eingeantworteten

Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Erbhof

für die venbleibende Dauer seines Rechtes die

Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben

sind der von den beiden Ehegatten oder von dem

vorverstorbenen Ehegatten allein bereits bestimmte

weitere Anerbe, sonst die Personen, die

nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben

des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären,

wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge

gestorben wäre. An seinem Anteil am Erbhof

steht dem überlebenden Ehegatten freies Eigentum

zu. Die Bestimmung eines Anerben durch

beide Ehegatten oder durch den überlebenden

Ehegatten allein für dessen Erbhofbesitz ist als

letztwillige Anordnung für dieses Vermögen nach

dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam.

Anerbenbestimmungen eines Ehegatten allein

zum Erbhofbesitz des anderen Ehegatten sind

ohne Wirkung.

Recht der Verwaltung und Nutznießung.

§ 11. (1) Das Recht der bäuerlichen Verwaltung

und Nutznießung des Ehemannes auf Grund der

§§ 4 und 22 der Erbhoffortbildungsverordnung

entfällt. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen

Verwaltung und Nutznießung auf Grund

der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,

wenn die Ehegattin noch lebt.

(2) Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung

und Nutznießung auf Grund des § 26 des

Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22

und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein

bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung

und Nutznießung auf Grund der §§ 7,

24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung

bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht

der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung

auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,

das nach dem Tode der Ehegattin

für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten

kommt für die verbleibende Dauer

seines Rechtes die Rechtsstellung eines Frucht-

nießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat

dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht,

nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren

und ihm, auch wenn dieser nicht zu

seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit

zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über

Streitigkeiten entscheidet das Gericht.

(3) Für die im Abs. (2) bezeichneten Rechte

haften mit dem Rang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Liegenschaften,

auf die sich die Rechte in diesem Zeitpunkt

erstreckten. Sie sind im Grundbuch als

Fruchtgenußrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes

einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung

bildet eine in verbücherungsfähiger Form

getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand

und Inhalt des Rechtes oder, wenn eine

solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag

einer der Parteien vom Gericht getroffene Entscheidung

darüber.

(5) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

nach Abs. (4) ist von Amts wegen im

Grundbuch anzumerken. Wird im Verfahren

dem Antrag auf Feststellung eines Rechtes stattgegeben,

so hat das Gericht die grundbücherliche

Eintragung des Rechtes von Amts wegen zu veranlassen.

Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens

ist unter einem zu löschen. Diese Anmerkung

ist ferner zur Löschung zu bringen,

wenn das Verfahren ohne Feststellung eines

Rechtes endet.

(6) Die im Abs. (2) bezeichneten Rechte erlöschen,

wenn sie nicht auf Grund eines binnen

drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestellten Antrages auf Verbücherung

oder von Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen

Verfahrens, dessen Einleitung innerhalb

der gleichen Frist grundbücherlich angemerkt

worden ist, im Grundbuch eingetragen werden.

Dies steht nicht einer Vereinbarung entgegen,

wonach diese Rechte ohne Verbücherung gegen

den Verpflichteten als persönliche Schuld aufrechterhalten

werden.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Verbücherung

finden nicht Anwendung, wenn ein im

Abs. (2) bezeichnetes Recht schon vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Grundbuche

eingetragen worden ist. Die Eintragung bleibt

uniberührt.

Versorgungsrechte.

§ 12. (1) Die auf Grund der §§ 30 und 31 des

Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung

und des Artikels 4

der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte

der Abkömmlinge und Eltern eines

Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten

bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf

Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung

eingetretenen Versorgungsrechte

eines neuen Ehegatten des überlebenden

Eheteiles und von Kindern aus der neuen

Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits geboren sind. In diesen Fällen

sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen

Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der

Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit

des Verpflichteten grundsätzlich die

Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend

zu berücksichtigen. Die Beschränkung

gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des

§ 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn

der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen

des § 23, Abs. (1), der gleichen Verordnung

als von dem überlebenden Ehegatten

stammend anzusehen ist.

(2) Bei Streitigkeiten aus den im Abs. (1) bezeichneten

Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche

Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung

unter billiger Berücksichtigung der Verhältnissie

der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufhöben

oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig

gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten

die Leistung nicht mehr zugemutet werden

kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche

Kraft übersteigt.

(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte

haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die zu dieser

Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie

sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses

Bundesgesetzes einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung

bildet eine in verbücherungsfähiger Form

getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand

und Inhalt der Rechte oder, wenn eine

solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag

einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle

getroffene Entscheidung darüber.

(5) Die Bestimmungen der Albs. (5) bis (7) des

§ 11 finden sinngemäß Anwendung.

§ 13. (1) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle entscheidet

auch bei Streitigkeiten über Versorgungsrechte,

die im Sinne des § 36 der Erbhofrechtsverordnung

auf Grund eines Übergabsvertrages

oder eines anderen Versorgungsvertrages oder

einer Verfügung von Todes wegen zustehen. Das

gleiche gilt für Versorgungsrechte auf Grund

eines Zwischenwirtschaftsvertrages oder einer

Zwischenwirtschaftsregelung gemäß § 11 der Erbhoffortbildungsverordnung

oder auf Grund der

gerichtlichen Übergabe eines Erbhofes gemäß

§ 43 der gleichen Verordnung. Die Bäuerliche

Schlichtungsstelle kann die Versorgungsleistungen,

soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände

des Falles der Billigkeit entspricht, auf

Antrag anderweitig festsetzen. Dies gilt insbesondere

dann, wenn sich die Verhältnisse, die

für die Bemessung der Leistungen maßgebend

waren, seit dem Abschluß des Vertrages oder seit

der Errichtung ,der Verfügung von Todes wegen

oder seit der Zwischenwirtschaftsregelung wesentlich

verändert haben.

(2) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte

haften gleichfalls mit dem Range vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu

dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften.

Sie sind im Grundbuch als Reallasten im

Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(3) Kommt die bücherliche Eintragung im Einvernehmen

zwischen dem Berechtigten und dem

Verpflichteten nicht zustande, so hat die Bäuerliche

Schlichtungsstelle auf Antrag einer der

Parteien zu entscheiden, ob die Voraussetzungen

für eine bücherliche Eintragung gegeben sind

und wie sie zu lauten hat. Eine festgestellte Eintragung

ist von Amts wegen zu veranlassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des

§ 11 finden sinngemäß Anwendung.

§ 14. (1) Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13)

bereits den Gegenstand der Entscheidung eines

Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle

gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche

Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt

werden, wenn sich die Verhältnisse, die

für die Bemessung der Leistungen maßgebend

waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert

halben.

(2) Wird durch eine Entscheidung gemäß

Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen

festgestellt, so sind sie durch die

Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu

veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt

§ 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Entschädigung weichender Erben.

§ 15. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof

zuletzt im Erbwege auf einen neuen Eigentümer

übergegangen und stellt die auf Grund des Erbhofrechtes

getroffene Regelung für einen Angehörigen

des Erblassers, der nach dem allgemeinen

Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen

Erbe oder ein Miterbe gewiesen wäre, nach bäuerlicher

Lebensordnung eine als ungerecht und unbillig

anzusehende schwere Härte dar, so kann

ihm auf seinen Antrag durch die Bäuerliche

Schilichtungsstelle eine vom Erben zu leistende

Entschädigung zuerkannt werden.

(2) Wenn der Erbe das, was er erhalten hat,

selbst nicht mehr besitzt, ist nur der Wert in

Anschlag zu bringen, den er noch besitzt oder in

unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat

(§ 952 ABGB.).

(3) Die Höhe der Entschädigung ist nach

billigem Ermessen so zu bestimmen, daß die

Härte nach Tunlichkeit behoben wird. Durch die

Entschädigung darf sich die Lage des Entschädigungswerbers

nicht günstiger gestalten, als sie sich

bei entsprechender Berücksichtigung alles dessen,

was er unter Leibenden oder von Todes wegen

erhalten hat, nach dem allgemeinen Recht bei

gesetzlicher Erbfolge ergeben hätte.

(4) Bei der Bemessung der Entschädigung ist

auf die Leistungsfähigkeit des Erben, vor allem

auf die Aufrechterhaltung seines Wirtschaftsbetriebes

sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Entschädigung den Erben insbesondere nicht

zum Verkauf lebenswichtiger Teile seiner Wirtschaft

oder zur Veräußerung unter besonders ungünstigen

Verhältnissen zwingen darf.

(5) Kommt eine Entschädigung für mehrere

Angehörige des Erblassers in Betracht, so ist dies

bei der Bemessung der Entschädigung für einen

von ihnen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Fälligkeit der Entschädigung kann auch

aufgeschoben werden, jedoch ohne Zustimmung

des Entschädigungswerbers nur bis zur Höchstdauer

von drei Jahren. In diesem Falle ist zu

bestimmen, ob und welche Verzinsung in der

Zwischenzeit stattzufinden hat. Nötigenfalls kann

dem Erben eine angemessene Sicherstellung der

Entschädigung aufgetragen oder die Gewährung

längerer Leistungsfristen von einer entsprechenden

Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(7) Die Entschädigung und die Verzinsung einer

gestundeten Entschädigung können auf Antrag

statt in Geld auch in (beweglichen oder unbeweglichen

Sachen oder Rechten gewährt werden.

(8) In das Verfahren können auch Rechte der

Anspruchswerber am Erbhofbesitz, wie Fruchtgenußrechte,

Versorgungsrechte u. a. einbezogen

werden. Sie können im Zusammenhang mit der

Zuerkennung einer Entschädigung geändert, auch

beschränkt und aufgehoben werden.

(9) Der Antrag auf Entschädigung kann nur

binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bei der Bäuerlichen Schlichtungsstellle

gestellt werden. Die Einleitung und Durchführung

eines Verfahrens wird dadurch nicht gehindert,

daß der Erbe stirbt, bevor ein Antrag

gestellt oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren

beendet ist.

§ 16. (1) Bei der Bemessung der Entschädigung

kann von den Bestimmungen des § 15, Abs. (4),

abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung

dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher

Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In

diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte

zu veranschlagende Wert als Entschädigung

[§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.

(2) Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof

stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet,

so muß ihm aber jedenfalls ein Wert

verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch

die Entschädigungswerber zuerkannt werden,

wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem

Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15,

Abs. (6), sinngemäß Anwendung.

Maßnahmen der Standesaufsicht.

a) Wirtschaftsüberwachung, Wirtschaftsführung

durch einen Treuhänder, Entziehung der Verwaltung

und Nutznießung.

§ 17. (1) Besteht auf einem Erbhof eine Wirtschaftsüberwachung

durch einen Vertrauensmann

(§§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung) oder

eine Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder

(§§ 77 bis 84 der Erbhofverfahrensordnung) oder

ist dem Eigentümer die Verwaltung und Nutznießung

des Hofes entzogen [§ 15, Abs. {2), des

Erbhofgesetzes, §§ 85 bis 94 der Erbhofverfahrensordnung],

so verlieren diese Maßnahmen,

wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem

anderen Grunde schon früher enden, drei Monate

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind

die bücherlichen Anmerkungen über die Anordnung

der Wirtschaftsführung und der Übertragung

der Verwaltung und Nutznießung auf

Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen

zu löschen.

(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten

Maßnahmen auf Antrag des Eigentümers auch

schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen

des Eigentümers es erfordern. In diesem Falle

hat das Gericht von Amts wegen die Löschung

bücherlicher Anmerkungen, die sich auf die aufgehobenen

Maßnahmen beziehen, zu veranlassen.

(3) Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht

gemäß § 75, Abs. (9), der Erbhofverfahrensordnung

die Beträge festzusetzen, die der Eigentümer

dem Vertrauensmann als Ersatz angemessener

barer Auslagen zu erstatten hat, ferner

gemäß § 83, Abs. (1) und (2) der Erbhofverfahrensordnung

zu bestimmen, ob der Treuhänder

vom Eigentümer eine angemessene Vergütung

für seine Tätigkeit sowie eine Erstattung

barer Auslagen verlangen kann, und die Höhe

der Vergütung und der Auslagen festzusetzen.

Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung

verjähren in sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Der abtretende Treuhänder hat binnen drei

Monaten nach Beendigung der Wirtschaftsführung

dem Gericht die im § 82, Abs. (3), der

Erbhofverfahrensordnung vorgesehene Schlußrechnung

zu legen, wenn nicht der Eigentümer

ihn von der gerichtliehen Erstattung einer

Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung

zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das

Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.

(5) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder

oder Nutzverwalter gelten sinngemäß die Bestimmungen

des § 28.

b) Entziehung des (Eigentums am Erbhof.

§ 18. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof

gemäß dem § 15, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes

und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung

auf einen neuen Eigentümer

übertragen worden, so bleiben die zur Regelung

der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und

seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs. (1)

bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen

Maßnahmen bestehen. Ein (Beitrag des früheren

Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach

§ 98, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt,

bereits geleistete Beiträge können jedoch

nicht zurückgefordert werden.

(2) Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die

auf Grund des § 98, Albs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung

bestehen, haften mit dem

Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof

gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch

als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes

einzutragen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14

gelten sinngemäß.

§ 19. (1) Dem früheren Eigentümer kann auf

seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle

das entzogene Eigentum wieder eingeräumt

werden, wenn nach bäuerlicher Lebensordnung

zureichende Gründe für die getroffene Maßnahme

nicht anzuerkennen sind und bei Berücksichtigung

aller Umstände des einzelnen

Falles überwiegende Gründe für die Rückübertragung

des Eigentumes sprechen. Sie ist ausgeschlossen,

wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes der neue Eigentümer bereits

verstorben und die Einantwortung seines

Nachlasses schon verfügt ist.

(2) Die Rückübertragung des Eigentums beschränkt

sich auf das, was der neue Eigentümer

noch im Besitz hat oder zu seinem Nachlaß gehört.

Zum Ersatz ist vorzuschreiben, was der

neue Eigentümer in unredlicher Weise aus dem

Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.). § 16, Abs. (2).

gilt sinngemäß.

(3) Die Einleitung des Verfahrens auf Rückübertragung

des Eigentums ist auf Ersuchen der

Bäuerlichen Schlichtungsstelle im Grundbuch anzumerken.

Die Anmerkung hat die Wirkungen

einer Streitanmerkung nach § 61, Abs. (2), des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes. § 65 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Der frühere Eigentümer kann den Antrag

auf Rückübertragung des Eigentums bei der

Bäuerlichen Schlichtungsstelle nur binnen einem

Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

stellen. Die Einleitung und Durchführung eines

Verfahrens wird dadurch nicht gehindert, daß der

neue Eigentümer stirbt, bevor ein Antrag gestellt

oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren beendet

ist.

§ 20. (1) Kommt es nicht gemäß § 19 zur

Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem

Angehörigen des früheren Eigentümers, der im

Falle des Todes des früheren Eigentümers zur

Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem

allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge

dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf

seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle

eine Entschädigung durch den neuen

Eigentümer zuerkannt werden.

(2) Die §§ 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung.

Über Anträge auf Entschädigung nach

Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn

feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß § 19

vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer

rückübertragen wird.

Übergang des Eigentums am Erbhof

in anderen Fällen.

§ 21. Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung,

wenn das Eigentum an einem Teil des

Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft

Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung

oder durch gerichtliche Anordnung

auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung

zu Lebzeiten des Eigentümers

auf einen neuen Eigentümer übergegangen

ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an

einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag

auf einen neuen Eigentümer übertragen

worden ist.

Gerichtliches Verfahren.

§ 22. (1) Soweit nach diesem Bundesgesetz das

Gericht zur Entscheidung berufen ist, ist das Bezirksgericht

zuständig, bei dem das für den

früheren Erbhof zuständige Anerbengericht bestanden

hat. Es entscheidet im Verfahren außer

Streitsachen, allfällig nach Anhörung einer landwirtschaftlichen

Berufskörperschaft oder von geeigneten

und mit den Verhältnissen vertrauten

Sachverständigen. Eine Verweisung auf den

Rechtsweg findet nicht statt. Vor Bestellung von

Sachverständigen und über Sachverständigengutachten

sind die Parteien zu hören.

(2) Das Gericht hat nach Tunlichkeit die Herstellung

eines gültigen Übereinkommens zu versuchen.

(3) Zu den Verhandlungen kann die Partei auch

in Begleitung eines Bevollmächtigten erscheinen.

(4) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von

einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien

zu teilen sind, entscheidet das Gericht nach freiem

Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters

hat die Partei stets selbst zu tragen.

(5) Gegen die Entscheidung des Gerichtes

zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

Bäuerliche Schlichtungsstelle.

§ 23. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine

Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann

auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung

Sitzungen abhaken. Die Bäuerliche

Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten

bestellten Richter als

Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann

(Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen

Verwaltungsbeamten und zwei von

ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer

berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied

sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder

zu bestellen, die im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes an dessen Stelle treten.

(2) Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei

Kalenderjahre.

(3) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres

Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren

werden durch Verordnung festgesetzt.

(5) Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen

Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß

Anwendung.

(6) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach

Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens

zu versuchen.

(7) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Der Vorsitzende kann

allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene

Vergleiche beurkunden.

(8) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von

einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien

zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle

nach freiem Ermessen. Die Kosten

eines beigezogenen Vertreters hat die Partei

stets selbst zu tragen.

(9) Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle

und die von ihr geschlossenen Vergleiche

sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden

im Sinne des § 33 des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes anzusehen.

(10) Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle,

in deren Sprengel das für den

frühenen Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht

seinen Sitz hatte.

§ 24. (1) Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen

Schlichtungsstelle kann von jeder Partei

die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle

erhoben werden.

(2) Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird

beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

in Wien gebildet. Sie kann außerhalb

von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus

einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes

als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft berufenen

rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei

von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammem

berufenen Mitgliedern. Für

jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere

Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der

Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle

treten.

(3) Die Bestimmungen des § 23, Abs. (2) bis

(9), finden Anwendung.

Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.

§ 25. Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes

anhängige Verlassenschaftsabhandlungen

sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen

des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen.

In den unter § 8 fallenden Verfahren

sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos.

Das gleiche gilt für Vereinbarungen im

Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht.

In diesen Verfahren anhängige Rekurse

sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit

als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche

Fragen zum Gegenstand haben.

Anhängige anerbenbehördliche

Verfahren.

§ 26. (1) Soweit anerbenbehördliche Verfahren

noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder

aus einem anderen Grunde unterbrochen sind,

endet die Zurückstellung oder Unterbrechung

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bei einem Anerbengericht anhängigen

Rechtssachen sind von dem Bezirksgericht, bei

dem das bisher zuständige Anerbengericht bestanden

hat, an die nunmehr zuständige Behörde

zu überweisen. Fehlt es an einer solchen, so

hat dieses Bezirksgericht selbst im Verfahren

außer Streitsachen zu entscheiden.

(3) Verfahren, die durch die Aufhebung des

Erbhofrechtes gegenstandslos geworden sind, sind

durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren

sind fortzusetzen. Soweit es durch die Änderung

des anzuwendenden Rechtes nötig wird, sind sie

neu durchzuführen.

(4) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen

sind, beginnen nach den nunmehr

geltenden Vorschriften mit dem Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. Innenhalb

dieser Fristen können nur nach den nunmehr

geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben

werden.

(5) Entscheidungen des Reichserbhofgerichtes

über Beschwerden gegen Entscheidungen der im

Gebiet der Republik Österreich gelegenen Anerbenbehörden

sind unwirksam, wenn sie nach

dem 27. April 1945 erlassen worden sind oder

zwar früher gefällt wurden, aber den österreichischen

Anerbenbehörden nicht spätestens am

1. Oktober 1945 zugekommen sind.

(6) Hat in einem Verfahren, das nach Abs. (2)

fortzusetzen ist, über eine an das Reichserbhofgericht

gerichtete Beschwerde dieses Gericht noch

nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach

Abs. (5) unwirksam, so hat die nach den nunmehr

geltenden Vorschriften in letzter Instanz

zuständige Behörde zu entscheiden. Bei Beschwerden

gemäß § 11 und § 15, Abs. (2), der Zweiten

Kriegsvereinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht

vom 27. September 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 238, ist die in zweiter Instanz zuständige

(Behörde zur Entscheidung berufen.

(7) Verfahren über Gebühren und Auslagen

(§§ 99 ff. der Erbhofverfahrensordnung) sind

von dem Gericht, bei dem die für sie zuständige

Anerbenbehörde bestanden hat, unter Zugrundelegung

der bisherigen Vorschriften durchzuführen.

An die Stelle des Reichserbhofgerichtes tritt

der Oberste Gerichtshof.

(8) Dem Reichserbhofgericht oder anderen ausländischen

Gerichten oder Behörden übersendete

Akten über Erbhofsachen sind auf Antrag

eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie noch

nicht zurückgelangt sind. Die Bestimmungen der

§§ 20 bis 33 der Verordnung vom 9. August

1927, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.

III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung

des Landbewirtschaftungsrechtes.

Bewirtschaftungsmaßnahmen.

§ 27. (1) Besteht auf einem landwirtschaftlichen

Betrieb oder auf einem Grundstück auf Grund

der Verordnung zur Durchführung der Verordnung

zur Sicherung der Landbewirtschaftung

vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I

S. 35, (im folgenden mit „Verordnung" bezeichnet)

eine Wirtschalftsüberwachung durch einen

Vertrauensmann (§§ 7 bis 11 der Verordnung)

oder eine treuhänderische Verwaltung (§§ 12 bis

23 der Verordnung), so verlieren diese Maßnahmen,

wenn sie nicht durch Zeitablauf oder

aus einem anderen Grunde schon früher enden,

drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf

dieser (Frist sind die bücherlichen Anmerkungen

über die treuhänderischen Verwaltungen auf Antrag

des Eigentümers oder von Amts wegen zu

löschen.

(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten

Maßnahmen auf Antrag des Nutzungsberechtigten

schon früher aufheben, wenn wichtige Inter-

essen des Nutzungsberechtigten es erfordern. In

diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen

die Löschung bücherlicher Anmerkungen über

die treuhänderischen Verwaltungen zu veranlassen.

(3) Aul Antrag einer der Parteien hat das Gericht

die gemäß § 8, Abs. (6), der Verordnung

dem Vertrauensmann zu erstattenden Kosten und

baren Auslagen sowie die gemäß § 20, Abs. (2),

der Verordnung dem Treuhänder zu erstattenden

Auslagen und die ihm für seine Tätigkeit

zu gewährende Vergütung festzusetzen. Die Ansprüche

auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren

in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(4) Der abtretende Treuhänder hat dem Gericht

binnen drei Monaten nach Beendigung der

Verwaltung die im § 18, Abs. (3), der Verordnung

vorgesehene Schlußrechnung zu legen,

wenn nicht der Nutzungsberechtigte ihn von der

gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung

befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende

Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem

die Schlußrechnung zu legen ist.

(5) Als Gericht schreitet das bisher zuständige

Bezirksgericht ein. Es entscheidet im Verfahren

außer Streitsachen. Gegen die Entscheidung des

Gerichtes zweiter. Instanz findet kein Rechtsmittel

statt.

(6) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder

gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28.

§ 28. Ein auf Grund des § 24 der Verordnung

bestehender Pachtvertrag kann auf Antrag des

Verpächters vom Pachtamt auch vorzeitig aufgehoben

werden, wenn die Voraussetzungen des

§ 3, Abs. (2), Z. 3, der Reichspachtschutzordnung

vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065,

gegeben sind.

§ 29. Ist in einem auf Grund des § 28 der

Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren

der Zuschlag noch nicht rechtskräftig

erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder

der Zuschlag zu versagen.

Anhängige Verfahren.

§ 30. (1) Soweit Verfahren noch als nicht

kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem

anderen Grunde unterbrochen sind, endet die

Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(2) Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung

des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos

geworden sind, sind durch Beschluß

einzustellen. Andere Verfahren sind von dem

bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer

Streitsachen durchzuführen.

(3) Verfahren über Gebühren und Auslagen

sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig

sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften

durchzuführen.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für

Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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