859. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 687/1991 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 786/1992 für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1993 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1993 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 41/1992 angeführten Betrages von 7597435 S mit 7901332 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1993 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 41/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
1. Im § 11 Abs. 2 statt 454 S mit 472 S;
2. Im § 12 a Abs. 1 statt 11338 S mit 11792 S, statt 4540 S mit 4722 S.