858. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung und für Beamte in der Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet
a) im Verwaltungsdienst
b) im Postdienst
c) im Postautodienst
d) im Fernmeldedienst
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/,B,ÜK ist iene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker (Jahresvollarbeitsplätze).
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9......................... 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter)...................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug............................................................................................. 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug.......................................................................................... 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und Rundfunkämter Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe.................. mehr als 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ................. mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ................. mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe................. mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ................. mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ................. mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a.................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b.................................................... bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe.................................................... mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil
von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe.................................................... alle übrigen Postämter.
§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt: Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I......... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II........ mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III...... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV...... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V....... alle übrigen Postautostellen, Postgaragen
und Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen.
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6... 3 Punkte; ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9......................... 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
§ 7 Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4000 AE bei ESK-A 5-Technik und
— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-A
5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.
Es entsprechen 1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen
2. Fernverkehrseinrichtungen
§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80000 Punkten,
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20000 und höchstens 80000 Punkten und
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.
Es entsprechen.
ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000................................ 2,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd............................................................................ 1,3 Punkte;
eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende- Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)........................................................................................ 1,7 Punkte;
ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6,-PAP, UEZ-lfUEZ 2, UEV...................... 3,8 Punkte;
eine digitale Abzweigeinrichtung (DA)..................................................................................... 7,5 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich
Zentralteil und UEM 64..................................................................................................... 4,3 Punkte;
ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64.................................................................................... 4,3 Punkte;
ein Bildschirmtext — Amtsmodem.....................................:..................................................... 1,9 Punkte;
ein Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)....................... 1,3 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion".................................................................. 1,4 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion" ................................................................... 1,54 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion".............................................................. 2,5 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion" ................................................................ 2,75 Punkte.
§ 9. Die in den Verwendungen
— Leiter eines Verstärkeramtes I,
— Leiter eines Verstärkeramtes II und
— Leiter eines Verstärkeramtes III angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet: r.
1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.
3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA und
— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA
oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten" oder „Qualitätspunkten" zuzuordnen.
(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte" oder mehr als 30 „Qualitätspunkte" errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.
(3) „Quantitätspunkte" werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
(4) „Qualitätspunkte" werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte" mit dem „Technikfaktor" errechnet.
(5) Die „Technikfaktoren" der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................................................................................... 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wahlsysteme...............................................:............................................... 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst........................................:.............................................. 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes................ 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst............................................................................................ 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst..................................................................................................... 0,1 Punkte;
Organisation, Diensthund Fachaufsicht.................................................................................... 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
§ 11. Die in den Verwendungen
— Leiter einer Störungsmeldestelle I und
— Leiter einer Störungsmeldestelle II bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt
1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte, weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1993 (PT-ZV 1993), BGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung di
BGBl. Nr. 655/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.