857. Verordnung: Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 4 und 4 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet
Kurzparknachweise
§ 1. (1) Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise
1. Parkscheibe
2. Parkschein
3. Automatenparkschein
4. Parkometer
5. Parkzeitgeräte
6. Sondernachweise im Sinne des § 9 Abs. 1.
(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
(3) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Abs. l auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
Pflichten des Lenkers
§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
(2) Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sondernachweise sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. l Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
Verwendung der Kurzparknachweise
§ 3. (1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden
1. Parkschein,
2. Automatenparkschein,
3. Parkometer,
4. Parkzeitgeräte oder
5. Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 entrichtet wird.
(2) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.
(3) Wer gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4 a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß § 9 Abs. l zu verwenden.
Parkscheibe
§ 4. (1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage l gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und
die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
(2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
(3) Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.
Parkscheine
§ 5. (1) Parkscheine dürfen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden.
(2) Auf dem Parkschein muß die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Numerierung und dgl. oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren; hierbei kann auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.
Automatenparkscheine
§ 6. Auf Parkscheinen, die von Parkschein-Ausgabe-Automaten ausgegeben werden, muß mindestens ersichtlich sein
1. Datum,
2. Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit und
3. die Höhe der dafür entrichteten Gebühr.
Parkometer
§ 7 Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4 a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen.
Parkzeitgeräte
§ 8. Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein
1. Datum des Abstellens,
2. Ende der zulässigen Parkzeit und
3. Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.
Sondernachweise
§ 9. (1) Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.
(2) Andere als die in § 3 Abs. l Z l bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 250/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 411/1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.