857. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Suchtgiftberatung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1985, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September
1981, BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/1982, BGBl. Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985, BGBl. Nr. 405/1986 und BGBl. Nr. 211/1993 wird wie folgt geändert
§ 2 Z 9 lautet
„9. in Wien
a) Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;
b) Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
c) Club „Change", Beratungsstelle des „Vereines für Bewährungshilfe und soziale Arbeit" für drogengefährdete Jugendliche;
d) „Dialog", Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;
e) Drogenberatungsstelle „Drive";
f) Verein „Kriseninterventionszentrum";
g) Einrichtungen des Landesverbandes Wien der Gesellschaft „Rettet das Kind", soweit diese zur Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;
h) Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS;
i) Therapeutische Wohngemeinschaft Simmering des Österreichischen Kolpingwerkes."