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853_1994 AT

853. Verordnung: Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

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BGBlPdf 853. Verordnung: Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/ 1994, und des § 3 Abs. l des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/ 1994, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, bezüglich des § 4 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1994 und 1995 zum Stichtag 30. November eine Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

§ 2. (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden

— einschließlich der Städte mit eigenem Statut — mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anläge l und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Formblätter, BGBl. Nr. 506/1992, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 718/1994, heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, den im Erntejahr selbst eingefüllten Wein, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1994 und zum 30. November 1995 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in-

mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

§ 3. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift der Weinernte 1994 bis 31. Dezember 1994 bzw der Weinernte 1995 bis 31 Dezember 1995 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Unterlagen der Weinernte 1994 bis 10. Jänner 1995 und der Weinernte 1995 bis 10. Jänner 1996 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 4. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung von S 7,50 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1994 bzw eine Abfindung von S 7,80 je erfaßtem Betrieb für das Jahr 1995 zu gewähren.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 in landwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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