852_1994
AT
852. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 852. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1994_852_0 852. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
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Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974) beträgt je Schützling monatlich 625 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.