852_1993
AT
852. Verordnung: Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 852. Verordnung: Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
1993_852_0 852. Verordnung: Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
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Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet
§ 1. Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf" nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,
1. über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und
2. dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.