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852_1993 AT

852. Verordnung: Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 852. Verordnung: Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

§ 1. Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf" nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,

1. über den Wert jedes dabei feilgehaltenen Teppichs ein Gutachten eines hiefür gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellen zu lassen und

2. dieses Gutachten den am Kauf interessierten Kunden vorzuweisen.

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