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851_1992 AT

851. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 19 Abs. 3 und 4 des Ärztegesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 851. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 19 Abs. 3 und 4 des Ärztegesetzes 1984 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1992, G 338/91-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. November 1992, die Worte „bzw. der Facharzt" im ersten Satz des § 19 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, sowie die Worte „oder ein Facharzt" im ersten Satz und die Worte „oder fachärztliche" im zweiten Satz des § 19 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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