850. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/ 1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 167/1992, wird wie folgt geändert
§ 17 lautet
„§ 17. Als Abfindung für die den Gemeinden entstandenen Kosten bei der Mitwirkung an den statistischen. Erhebungen werden folgende Pauschalbeträge gemäß § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965 festgesetzt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und des Bestandsbogens für Gemeinden oder für die Übermittlung der Gemeindesummen im automationsunterstützten Datenverkehr an das Österreichische Statistische Zentralamt für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14) in den Jahren
1993 und 1994..................45 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb für jeden Monat und Stichtag (§ 14) in den Jahren 1993
und 1994...................... 5,25 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden Monat und jeden Stichtag
(§ 14) in den Jahren 1993 und 1994 . 1,50 S."