Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
84_2003 AT

84. Kundmachung: Aufhebung des § 16 Abs. 2 Kesselgesetz durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Aufhebung des § 16 Abs. 2 Kesselgesetz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2003, G 63/00-10, dem Bundeskanzler

zugestellt am 25. Juli 2003, § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen für

Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), BGBl. Nr. 211/1992,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 84. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Spengler (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in

dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung in

dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Kupferschmiede (§ 94 Z 64 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kupferschmied oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung

in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kupferschmied oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung mit der Ausbildung

in dem genannten Lehrberuf vergleichbar ist, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 84. Multilaterale Vereinbarung M 141 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose UN 2555 in Großpackmitteln (IBC)

(Übersetzung)

Abweichend von 4.1.4.1 (Verpackungsanweisung P406) und von 1.2.1 des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulo-

se der UN 2555 mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von

4,5 m³ unter folgenden Bedingungen befördert werden

1. Ein Muster dieser IBC ist den unter 6.5.4 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.

2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß 6.5.1.6.4a) zu unterziehen, aus der sich sein Zustand

und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen lässt.

3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung

mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muss enthalten

– Name des Unternehmens, welches Eigentümer ist;

– die Angabe „Nitrocellulose unter Wasser“;

– die Nummer des Behälters;

– das Datum der Überprüfung;

– der Stempel oder das Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt

hat;

– die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.

4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.

5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere

der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß 6.5.1.6.4 und 6.5.4.14 sowie

der unter 6.5.2.2.1 festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.

6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von

jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.

7. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR“.

8. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem

der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch

für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. März 2003 und von Frankreich am 25. März 2003

unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →