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84. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002,

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 22 lautet

„22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001,

BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück

bezieht.

b) Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.“

1a. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet

„d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens

von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.“

2. In § 27 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „14600 Euro“ durch den Betrag von „25000 Euro“ ersetzt.

3. Im § 37 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „zufließen“ durch das Wort „anfallen“ ersetzt.

4. § 43 lautet samt Überschrift

„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten

Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet,

eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.“

5. § 46 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.“

6. § 69 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz

2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung

dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner

des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz

2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens

jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „20000 Schilling“ durch den Betrag von „1460 Euro“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“.

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat-

oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten

sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen

anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend

bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden

Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten

§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.“

2. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem

Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum

15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden

Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen

zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens

der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den

berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Die Abgabenbehörden

sind befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.“

3. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13

an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei

der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen

wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift

einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die

gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der

Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost

13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen

Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................ 6,50 Euro.“

5. Im § 14 Tarifpost 4 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten

Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.“

6. § 14 Tarifpost 13 lautet

„13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare

oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch

vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende

Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht

nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden,

von jedem Bogen feste Gebühr............................................................................ 13 Euro.“

7. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 lautet

„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften

oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche

Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von

jedem Bogen feste Gebühr.............................................................................................................. 13 Euro.“

8. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26

wird angefügt

„26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch

nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.“

9. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist

die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich

zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem

für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren

zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen

Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die

Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung

der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 oder § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 5 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund

jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung

Befugten oder Verpflichteten ein Vermerk angebracht wird, der die fortlaufende Nummer der

Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei

Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält.“

Artikel IV

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid“

durch die Wortfolge „durch Verordnung“ ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Zollamt“

ersetzt.

3. § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

4. Im § 23 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch

Bescheid“ durch die Wortfolge „durch Verordnung“ ersetzt.

5. Im § 29 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer“ durch die

Wortfolge „durch das Zollamt“ ersetzt.

6. Im § 33 Abs. 4 werden der erste und zweite Satz ersetzt durch den Satz „Wird eine Lagerbewilligung

für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für

die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“.

7. Im § 69 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

8. Im § 85 Abs. 3 wird die Wortfolge „allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid“

durch die Wortfolge „durch Verordnung“ ersetzt.

9. § 90 entfällt.

10. Nach § 116b wird folgender § 116c eingefügt

„§ 116c. § 3 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 23 Abs. 4 zweiter Satz, § 29 Abs. 3

zweiter Satz, § 33 Abs. 4, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 85 Abs. 3 und der Entfall des § 90 in der Fassung der

BGBl. I Nr. 84/2002 treten am 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/2001, wird wie folgt geändert

In § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „215 Euro“ ersetzt.

Artikel VI

Änderung der BAO

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 205 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „1. Juli“ der Ausdruck „1. Oktober“.

2. § 314 Z 3 lautet

„3. für die zweite und jede weitere Alkoholfestsetzung innerhalb eines Kalendermonats in derselben

Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;“.

3. Im § 323 tritt im Abs. 9 jeweils an die Stelle der Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2001“ die Wortfolge

„BGBl. I Nr. 59/2001“.

Artikel VII

Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001

(Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften)

Der Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (Steuerliche Sonderregelung für

die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert

1. In der Überschrift tritt an Stelle des Wortes „Gebietskörperschaften“ die Wortfolge „Körperschaften

öffentlichen Rechts.“

2. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an

juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften),

die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar

veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer,

Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.“

3. In § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Gebietskörperschaft“ die Wortfolge „Körperschaft öffentlichen

Rechts.“

BGBlPdf 84. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb des KSZE (nunmehr OSZE)

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr

OSZE) (BGBl. Nr. 127/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 175/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Armenien 8. Oktober 2001

Bosnien und Herzegowina 14. November 2000

Malta 6. April 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgenden Vorbehalt erklärt bzw.

Erklärung abgegeben

Vorbehalt

Gemäß Art. 19 Abs. 4 behält sich Malta die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den

von Malta abgeschlossenen oder abzuschließenden bilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese

Verfahren einseitig eingeleitet werden können. Malta behält sich auch vereinbarte oder ad hoc zu vereinbarende

Vergleichs- und Gerichtsverfahren für einen besonderen Streitfall oder eine Reihe von besonderen

Streitfällen vor.

Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren.

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