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84_2001 AT

84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Privatfernsehgesetz – PrTV-G

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen

Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und

über Satellit (Satellitenrundfunk).

(2) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder

Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit

oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft,

zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.

Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms

in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;

3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu

versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;

4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von

analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der

Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über

Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;

5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke

und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen

oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-

Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen

und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den

Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;

6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale

und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;

7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung

der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;

8.Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und

Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und

Zusatzdienste zur Verfügung stellt;

9.digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform terrestrisch verbreitetes Fernsehprogramm;

10. Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter

Dienst;

11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die

technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung

im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist;

12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in-

oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein

Medieninhaber, die auf Grund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse

als miteinander verbunden anzusehen sind;

14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene

Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung

von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischen

Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als

Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der

darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht

überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3

Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch

einen Kabelnetzbetreiber;

17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere

Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;

19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem

anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden

Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;

20.Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten

Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf

Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte

usw.) beschränkt ist;

21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole

sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in

der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;

22.Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen,

Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte

und Verpflichtungen gegen Entgelt.

2. Abschnitt

Niederlassungsprinzip

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer

terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich

niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen

Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das

Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt

der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine

Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen

Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein

wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich

und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das

Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in

Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder-

lassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

hat, und

2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1

genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich

aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche

Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung

dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen

oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich niedergelassen,

wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter

entweder

1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das

Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,

oder

2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des

Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das

Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer

Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht

Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation

in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten

Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.

3. Abschnitt

Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen

Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen

Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß

Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine

regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses

den Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 30 Abs. 3 zur Anwendung

kommt.

(4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten

1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in

den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen;

3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen

sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm

verbreitet werden soll;

4.eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvorstellungen;

5. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten

a) im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante

Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sendestärken,

die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder

über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des

Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die

geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (§ 13),

b) im Fall des Satellitenrundfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-

sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses

Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;

6. Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programmangebot,

das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat

getroffen werden;

7. das geplante Redaktionsstatut.

(5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur

Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse

sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im

Medienbereich verlangen. Im Falle eines Antrages auf Zulassung zur Veranstaltung von nicht bundesweitem

terrestrischen Fernsehen kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller auffordern, seine

Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die nach Erteilung einer bundesweiten

Zulassung zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten innerhalb einer von der Regulierungsbehörde

nach Maßgabe des voraussichtlichen Planungsaufwandes festzusetzenden Frist abzuändern.

(6) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der

Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.

(7) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges

terrestrisches Fernsehen ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet

zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Landesregierungen

ist für Stellungnahmen eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

Erteilung der Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten

Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger

Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die

Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem

Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei

Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet

festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung

dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer

Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an

dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss,

vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des

Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die

technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.

(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit

aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen

Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die

Zulassung als nicht erteilt gilt.

(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung

entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und

Abs. 4 untersagt ist.

(7) Die Zulassung erlischt,

1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,

dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm

zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt

hat;

2. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt,

dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer

Auflage gemäß Abs. 4 festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten

Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;

3. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

4. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

5. durch eine Feststellung der Regulierungsbehörde gemäß § 10 Abs. 8;

6. durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

7. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle

einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Änderungen bei Satellitenprogrammen

§ 6. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche

Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei

Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde

im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt

werden.

Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches

Fernsehen

§ 7. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3)

erfüllen, um eine bundesweite Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den

Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die

Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt

eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges,

auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist;

2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen

aufweist;

3. von dem ein größerer Teil der Bevölkerung versorgt werden kann;

4. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,

dass in das Programm österreichbezogene Beiträge, die beispielsweise eine Darstellung des

kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports oder

sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.

Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges

terrestrisches Fernsehen

§ 8. (1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf

eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde

einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht

erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4,

§ 13).

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3)

erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien

1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist,

dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen

Versorgungsgebietes widerspiegelt, und

2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in

Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.

Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen

§ 9. (1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme

der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden

anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelnetzbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten

des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10

und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-,

Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen

deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung der Kabelrundfunkprogramme.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als hundert

Haushalten dienen.

(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und

bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde

hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Zulassungsvoraussetzungen

Rundfunkveranstalter

§ 10. (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder

juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften

und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines

Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des

Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305;

2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;

3. der Österreichische Rundfunk;

4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;

5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten

Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und

Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind,

Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei

Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen

allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in

einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden

Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.

(3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft

oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im

Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen

Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde

oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten

haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind

österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im

Inland gleichgestellt.

(5) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse

sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers

gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

Anteile einer Privatstiftung, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem

Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in

§ 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische

Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder

einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag

oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde

mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften,

Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse

bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere

gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

(7) Werden mehr als 25 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim

Rundfunkveranstalter bestehen, übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde

im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn

unter den geänderten Verhältnissen vom Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen für eine Zulassung

nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei einem

Zulassungsinhaber einer bundesweiten Zulassung (§ 2 Z 4) bestehen, an Dritte übertragen, hat die

Regulierungsbehörde das Erlöschen der Zulassung festzustellen.

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges

terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht

überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete

für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer

Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder

Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 5 Z 1 verfügt.

(2) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen,

wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade

überschreitet

1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),

2. Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),

3. Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),

4. Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von nicht-bundesweitem terrestrischen Fernsehen

ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die

nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet

1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

2. Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

3. Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

4.Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im

Verbreitungsgebiet).

(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des

Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr

als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und einem analogen terrestrischen Fernsehprogramm versorgen.

(5) Eine Person oder Personengesellschaft oder Personen oder Personengesellschaften desselben

Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren

Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Fernsehprogrammen

versorgen.

(6) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder

einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der

Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der

in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten

verfügt;

3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder

einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4

und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt,

wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als

25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen

Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(7) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die

Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden

und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise

bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die

Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem

Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.

(8) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.

5. Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen

§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und

Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fernsehen

und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen

Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe

und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen

1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G mit

zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.

2. In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundesweiten

Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten

Zulassung zuzuordnen.

3. Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung

durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestrischen

Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur

Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).

4. Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungsgebietes

für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16

Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung

gemäß § 16 Abs. 2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für

analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.

5. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungskapazitäten,

deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-

bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß § 14 dem bisherigen

Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind

von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen

zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes

(§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).

Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der

Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für

analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt

in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische,

soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen

gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu

gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder

mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§ 3 Abs. 2

ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem

Verbreitungsgebiet nutzt.

(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die

in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach

Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im

Sinne des Abs. 1 festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-

bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses

Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (§ 3

ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des

Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (§ 3

Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im

Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen

Rundfunks zu gewährleisten ist (§ 3 ORF-G).

(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter

Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt

zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab

dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die

Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die

Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder

die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes

oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung

verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen

Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht,

vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten zu den

Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von

Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung

für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur

Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend

dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in

bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die

Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel-

oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung

für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der

Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu überprüfen

und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18

Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 15. (1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungskapazitäten

im Sinne des § 12 Z 5 kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der

topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen

Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von

Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn

dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 12 Z 1 notwendig ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,

die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte

Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen

Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu enthalten.

(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten

oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar

und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen

Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher

Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu

informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch

erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit

die Übertragungskapazität gemäß § 17 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben,

kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz

eine Zulassung erteilt werden.

(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise

behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte

1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder

2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder

3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

herangezogen werden.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung

(§ 17) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 3 die

nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage

für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde

kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.

Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-

bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur

Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-

Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren

österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde

hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der

Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von

Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten

der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.

(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise

bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten

Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5

aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die

Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen

reserviert wird, jeweils stattzufinden,

1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht

erbracht wurde;

3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7 oder 10 Abs. 8;

4. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 10 Abs. 7;

5. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 14 Abs. 3;

6. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 15;

7. nach Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger

geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb

der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf

Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet

nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Frequenzbuch

§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der

drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten

privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten

zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und

in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die

Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen

Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich

als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von

Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches

Fernsehen).

Sendeanlagen

§ 19. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten analogen terrestrischen Fernsehprogramme

können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern

dies technisch vertretbar ist. Der Österreichische Rundfunk hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung

unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in

derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme

einsetzt.

(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet

die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden,

wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu

Stande gekommen ist.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks

(§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung auf

Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber

die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber

unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;

2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiter

verbreitet wird;

3.das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als

120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen

sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs

Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder

Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt,

innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung

oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms

in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung

des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme

von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare

Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu

befristen.

(7) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch, wer glaubhaft

macht, dass er in der Lage ist, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach

Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten, widrigenfalls der Verbreitungsauftrag von der

Regulierungsbehörde aufzuheben ist.

6. Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur

Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft

„Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im

Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen

Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern,

Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die

Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem

Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Der Bundeskanzler hat spätestens drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im

Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der

„Digitalen Plattform Austria“ hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessentenkreisen

oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei

Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ bekannt zu geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers.

Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit

mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten

und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem

terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen

ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich

zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer

Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in

Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser

Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die „Digitale Plattform

Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aussprechen.

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 22. Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem

Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten

Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten

Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche

Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und

kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen

Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die

Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform

durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen

und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung

eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung

zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen

Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste

erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten

1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere

das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n)

Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach

Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes

zu erfolgen.

Auswahlgrundsätze

§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2)

erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang

einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet

1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;

2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;

3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der

digitalen Plattform;

4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in

Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische,

wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung

europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der

Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise

zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist

bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung entsprechender

Auflagen sicherzustellen,

1. dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden

Bedingungen verbreitet werden;

2. dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3

ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im

jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren

Verbreitung zur Verfügung steht;

3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges

terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das

digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass ausreichend

Datenvolumen zu dessen Verbreitung sowie zur Verbreitung eines vierten digitalen

Programms zur Verfügung steht;

4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität

für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste

anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung

gestellt werden;

6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot

unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen

Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden

Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

7. dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen

digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

8. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit

und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der

einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein

kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit

mit der Regulierungsbehörde durchzuführen.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils

anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die

Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder

auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß

Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim

Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der

Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen,

wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Vorraussetzungen für eine

Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach

diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform

verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden,

haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen

Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter

Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten

festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzustellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der

Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung

für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum

weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen

Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht,

sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet

über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des

Versorgungsgebietes erreicht werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-

Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet

analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in

Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen,

sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

Nutzung von Sendestandorten

§ 27. (1) Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich

des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar

ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes

Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks,

haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen

Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.

(2) In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische

Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten

angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche

Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme

§ 28. (1) Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform

können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4

Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten

eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten

Anforderungen erfüllt.

(3) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist

bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers

hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung

entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu

genehmigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung

dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit

aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der

einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die

Zulassung als nicht erteilt gilt.

(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung

entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und

Abs. 4 untersagt ist.

(8) Die Zulassung erlischt,

1. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

3. durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle

einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten

§ 29. (1) Die Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des

Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor

Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten

des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung

Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.

(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren

und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde

hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise

zu veröffentlichen.

7. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

Programmgrundsätze

§ 30. (1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen

der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche

Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und

Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen

redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 31. (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und

ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung

und Nationalität aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 32. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder

sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die

Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen

beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen

sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische

Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch

Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

Berichterstattung

§ 33. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen

Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen

gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 34. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter

An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen

der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze

liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.

(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,

Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung

gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich

unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

Präsentation und Einflussnahme

§ 35. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten,

die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen

Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen

Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme

bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und

Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang

und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen

und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von

Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen

über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping

nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung

audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten

Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten

einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte

Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder

Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der

Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen,

aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch

Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und

Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben,

gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 37. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

1. die Menschenwürde verletzen;

2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;

3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;

4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;

5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;

6. rechtswidrige Praktiken fördern.

Kennzeichnungspflicht

§ 38. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder

akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 39. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist

untersagt.

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 40. (1) Werbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für

Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes

unterliegen, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen

muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen

nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes,

BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von

Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 41. Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 42. Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen

Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen

1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige

beim Alkoholgenuss darstellen.

2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss

oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen

Erfolg.

4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung

von Alkohol suggerieren.

5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder

Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben

werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch

seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger

1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und

Leichtgläubigkeit ausnützen.

2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der

beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und

anderen Vertrauenspersonen haben.

4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge

für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 44. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von

Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die

Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahresdurchschnitt

die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von

höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von

Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt

von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose

Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.

(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für

Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag

nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet

sein.

Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme

§ 45. (1) In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der

täglichen Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 zulässig.

(2) In Eigenwerbeprogrammen, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen, sind andere Formen

der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 zulässig.

Patronanzsendungen

§ 46. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von

audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen

Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das

Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen

1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in

der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der

Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am

Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von

Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde

Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben

werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von

Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

verboten ist.

(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf

von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das

Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische

Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von

Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 47. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen

herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der

Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie

jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu

gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die

Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner

Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des

Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des

Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im

Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 48. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet

gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige

Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur

Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und

zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Programmgestaltende Mitarbeiter, Redaktionsstatut

§ 49. (1) Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller

programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller

journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes

zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere

nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen

Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der

inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der

journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere

Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter eines Rundfunkveranstalters.

(5) Sofern im Betrieb eines Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf journalistische Mitarbeiter

beschäftigt werden, ist zur Sicherstellung der in Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter

niedergelegten Grundsätze zwischen dem Rundfunkveranstalter einerseits und einer nach den Grundsätzen

des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen

Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen.

(6) Ein Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,

innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem

Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich

die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden

des Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.

(7) Das Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung

aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;

2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen

Mitarbeiter betreffen;

4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redaktionsstatut.

(8) Durch das Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der

vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder

Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

(9) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen

Mitarbeiter obliegt der Redaktionsvertretung, die von den journalistischen Mitarbeitern nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt

wird.

(10) Der Rundfunkveranstalter und die Redaktionsvertretung können ein Redaktionsstatut gegenseitig

jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung

sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen.

Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist die zuletzt gewählte Redaktionsvertretung berechtigt.

(11) Wenn bis zum Ende des vierten Monats nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues

vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu

erlassen.

(12) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter

bestellten Mitglied sowie aus einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes

innerhalb von einer Woche zu bestellenden, außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen

Vorsitzenden. Können sich die von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter bestellten

Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Leiter der Regulierungsbehörde den Vorsitzenden

im Schiedsgericht zu bestellen.

(13) Ein nach Abs. 5 zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues

Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

Programmquoten

§ 50. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen

Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus

Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von

europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298

vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997,

S 60, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 51. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen

Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht

aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens

10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern

vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen

Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.

Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb

eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 52. Rundfunkveranstalter haben bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über

die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung

bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 53. Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes

nicht überschreitet und die Programme nicht-bundesweit weiter verbreitet werden;

2. für reine Teleshoppingprogramme und

3. für Eigenwerbeprogramme.

Anwendung auf Teletext

§ 54. Auf die Veranstaltung von Teletext finden § 2 Z 21, § 30 Abs. 1, §§ 31 bis 34 dieses

Bundesgesetzes Anwendung.

8. Abschnitt

Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 55. (1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem

Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2

veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise

ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten

wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder

Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder

angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung

zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.

Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in

nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen

bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat

festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1

kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf

eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveranstalter

(§ 2 Z 1) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der

Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 63 einzuleiten. In diesem Fall

ist das Verfahren gemäß § 63 vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.

9. Abschnitt

Rechtsaufsicht

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs

Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch

zu den Anforderungen des § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 und 2 stehen;

2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate

verwirklicht wurde;

3. die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten

und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung

der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle

der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu

keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Abs. 1 Z 3 ist

die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem

Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der

Inhalt des weiter verbreiteten Programms

1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen

Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen)

in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige

Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7

Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die

Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin

angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm

weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine

Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des

Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der

Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen

im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der

Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des

Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren

gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

§ 58. § 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 59. Verordnungen gemäß § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 60. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter gemäß diesem Bundesgesetz obliegt der

Regulierungsbehörde.

Gegenstand der Beschwerde

§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

2. einer Person, die ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder – im Fall

der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter – im Gebiet, in dem sich das für die Verbreitung

verwendete Kabelnetz befindet, hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 300

derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen,

aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden

kann;

3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 31, 32, 34

bis 45 und 46 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu

sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich

empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich

verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende

Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß

gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte

nicht schon Gegenstand einer gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;

4. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete

Verletzung berührt werden;

5. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes

Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung

hat;

6. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der

§§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung;

7. einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission

gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der

Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und

Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung

der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung behauptet wird, sofern

a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt

werden und

b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten

Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift

jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung

stattgefunden hat;

2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen

erachtet, und

3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch

welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde

eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch

andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde

entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom

Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem

Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung

zu erfolgen hat.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunkveranstalter

oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren

zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur

Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem

Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

1. außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen

Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen

zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der

Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der

Regulierungsbehörde zu berichten;

2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid

gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht

entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9

Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung

für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis

zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst

unrichtige Angaben gemacht wurden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer

1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

2. der Anzeigepflicht nach § 6,

3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 oder 4,

4. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,

5. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,

6. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,

7. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

8. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

9. der Verpflichtung gemäß § 52

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8000 € zu bestrafen, wer

1. die Programmgrundsätze des § 30, § 31 oder § 32 verletzt,

2. die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder

§ 46 verletzt,

3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung

weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40000 € zu bestrafen, wer

1. Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz

notwendig ist,

2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,

3.eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde

vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 40000 € bis zu

60000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.

Anwendung des AVG und des VStG

§ 65. Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen

das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

Regulierungsbehörde

§ 66. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I

Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz,

BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/

1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form

angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.

Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom

30. Juli 1997, S 60, sowie die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen,

ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen

gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk

erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer

der Zulassung unberührt.

(7) Die Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks gemäß § 13 Abs. 1 besteht ab dem 1. Jänner

2002. Anträge auf Erteilung einer Zulassung unter Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen

Rundfunks im Sinne des § 13 können schon vor dem 1. Jänner 2002 gestellt werden.

Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen

über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I

Nr. 32/2001, außer Kraft.

BGBlPdf 84. Verordnung: Errichtung einer vierten Notarstelle in Wien-Neubau

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. April

2001 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Neubau errichtet.

BGBlPdf 84. Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

(im Folgenden „Beobachtungsstelle“ genannt)

UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur

Einrichtung der „Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“,

UNTER BEZUGNAHME auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Juni 1997,

dass der Amtssitz der Beobachtungsstelle in Wien sein solle,

IM HINBLICK auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Beobachtungsstelle, dass die

Beobachtungsstelle in der Rahlgasse 3 (TOP 5-10), 1060 Wien, eingerichtet wird,

IM HINBLICK darauf, dass Artikel 14 der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass das

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden

„Protokoll“ genannt) auf die Beobachtungsstelle Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 11

der Verordnung Nr. 1035/97 des Rates festlegt, dass für das Personal der Beobachtungsstelle die

Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen

Gemeinschaften gelten,

IM HINBLICK darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung

über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000 (im Folgenden „Durchführungsmodalitäten“ genannt) für die Beobachtungsstelle gilt,

IM HINBLICK darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der

Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen

werden müssen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Beobachtungsstelle

und der Republik Österreich

a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf die

Beobachtungsstelle zu verstehen;

b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle zu verstehen;

c) sind mit Ausnahme der Artikel 7, 13, 15 und 16 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die

Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu verstehen.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „Amtssitz der Beobachtungsstelle“

a) den von der Beobachtungsstelle in Wien gemäß Anhang 1 bezogenen Bereich; und

b) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses

Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Bundesregierung als diesem Amtssitz

vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird.

Artikel 2

Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Beobachtungsstelle beteiligt ist, und alle Urkunden über solche

Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 3

Beamte und sonstige Bedienstete

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 bis 15 des Protokolls und des Artikels 4 der

Durchführungsmodalitäten, genießen Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle die

folgenden Privilegien und Immunitäten

a) im Einklang mit Artikel 12 (c) des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich

ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den

gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte

zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei

der Beobachtungsstelle unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu

denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

b) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im

selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges

des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen

in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) Neben den vorstehend genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der

Beobachtungsstelle und alle höherrangigen Abteilungsleiter, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger

sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren

Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

(3) In Bezug auf Sachverständige, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sowie alle

sonstigen Personen, die die Beobachtungsstelle zu einer Zusammenarbeit einlädt, werden die österreichischen

Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Einreise nach Österreich, ihren

Aufenthalt und ihre Abreise zu erleichtern. Sollten Sichtvermerke oder Genehmigungen erforderlich sein,

so werden sie zusammen mit jeder für die Erledigung dieser Formalitäten nötigen Hilfe so rasch wie

möglich und kostenlos erteilt.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass

Personen, die eines der in Artikel 12 (b) des Protokolls und Absatz 3 dieses Artikels genannten Rechte in

Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören, und zu

verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 4

Tagungen der Beobachtungsstelle

Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden

für von der Beobachtungsstelle einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich

der Beobachtungsstelle einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen

sinngemäß angewendet.

Artikel 5

Sicherheit

(1) Die Beobachtungsstelle ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb

ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des

Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.

(2) Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Beobachtungsstelle

all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen

internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz

vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Artikel 6

Hilfeleistung in Sicherheitsangelegenheiten

(1) Personen, die nach österreichischem Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung

befugt sind, haben nicht das Recht, die Gebäude und Liegenschaften der Beobachtungsstelle oder die von

ihr benutzten Grundstücke zu betreten, es sei denn sie wurden von den Behörden der Beobachtungsstelle

darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leisten sie ihnen dann die von ihnen benötigte

Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Behörden der Beobachtungsstelle ist jedoch dann anzunehmen, wenn

ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich

macht.

(2) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge

treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle nicht durch

Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der

unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle Unruhe stiften; sie werden ferner

an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle den zu diesem Zweck erforderlichen

Polizeischutz beistellen.

(3) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf

die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des

Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle eng zusammen.

(4) Wenn dies von dem Direktor oder einem höherrangigen Mitglied der Beobachtungsstelle, das den

Direktor während seiner Amtsabwesenheit vertritt, gewünscht wird, so werden die zuständigen

österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle beistellen.

(5) Die Beobachtungsstelle konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren

die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu

erreichen.

(6) Die österreichischen Behörden stellen sicher, dass alle Personen, für die dieses Abkommen gilt,

freien Zugang zu den von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäuden, Liegenschaften und Grundstücken

haben.

Artikel 7

Sicherheitspersonal

(1) Die Beobachtungsstelle kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der

von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

(2) Das Sicherheitspersonal der Beobachtungsstelle, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat

dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.

Artikel 8

Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen

(1) Die Beobachtungsstelle und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten

mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle betreffen.

Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 6 genannten Behörden sowie jeder

Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.

(2) Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen

Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.

Artikel 9

Unterstützung

(1) Die Republik Österreich leistet von März 1999 bis Februar 2002 einen zum Betrieb der

Beobachtungsstelle erforderlichen Beitrag gemäß Anhang 2.

(2) Bis spätestens Ende 2000 wird eine Ad-hoc-Gruppe mit den Vertretern der Beobachtungsstelle

und der zuständigen österreichischen Behörden eingerichtet, um die verschiedenen Möglichkeiten für die

Infrastruktur der Beobachtungsstelle und deren Verwirklichung zu prüfen.

Artikel 10

Fernmeldeverkehr

(1) Die Beobachtungsstelle kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten

und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 5 der Verordnung

(EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener

Daten zu gewährleisten.

(2) Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und

Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom

2. Juni 1997 sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens

ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Republik Österreich und die Beobachtungsstelle einander vom Abschluss der Verfahren in

Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung

erlangt.

(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 1998 angewendet.

(3) Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf

Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.

(4) Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in der englischen und deutschen

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Hans Winkler

Botschafter

Für die Europäische Beobachtungsstelle

Dr. Beate Winkler

Direktorin

Anhang 1

Von der Beobachtungsstelle benutzte Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke

Der von der Beobachtungsstelle in Wien bezogene Bereich ist Teil des Gebäudes Rahlgasse 3, 1060

Wien.

Ab 1. März 1999 belegt die Beobachtungsstelle das 2. (TOP 4), 3. (TOP 5) und 4. (TOP 6 und 7) Geschoß

des Gebäudes. Es wird erwartet, dass ab 1. März 2000 auch das 5. (TOP 8 und 9) Geschoß von der

Beobachtungsstelle belegt wird.

Die Eingangshalle und das Haupttor gelten als Teile der von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäude,

Liegenschaften und Grundstücke.

Anhang 2

Unterstützung der Beobachtungsstelle seitens Österreichs

Die von Österreich der Beobachtungsstelle gewährte Unterstützung wird in Form von finanzieller

Unterstützung in Zusammenhang mit den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes bereitgestellt, das

Amtssitz der Beobachtungsstelle ist.

Die finanzielle Unterstützung beträgt höchstens

1. 1947779,20 österreichische Schilling (= 141550,63 Euro) von März 1999 bis März 2000, als

Beteiligung an den Miet- und Adaptierungskosten des Gebäudes.

2. 1064616,60 österreichische Schilling (= 77368,705 Euro) von März 2000 bis März 2001, als

Beteiligung an den Mietkosten.

3. 985651,60 österreichische Schilling (= 71629,368 Euro) vom März 2001 bis März 2002, als

Beteiligung an den Mietkosten.

Die Indexbindung dieser finanziellen Unterstützung basiert vom März 2000 an auf der Entwicklung des

österreichischen Verbraucherpreisindex.

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. bzw. 29. März 2001

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 2001 in Kraft getreten.

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