84. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom
Bundesrat am 6. Mai 1999 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.
Gemäß § 22 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999, wird verordnet
Anspruchsberechtigte
§ 1. (1) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß § 21 Abs. 1 HSG 1998 oder als
Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tätig waren, sind nach
Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter nicht in die für die Absolvierung des Studiums
oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, einzurechnen.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß § 1
Abs. 2 ist die Ausübung einer der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor
Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Ausmaß der Verlängerung
§ 3. (1) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten
Semester ist die Tätigkeit als
1. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer
Universität oder
2. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.
(2) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der zurückgelegten
Semester ist die Tätigkeit als
1. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft
an einer Universität,
2. Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
3. Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
(3) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten
Semester ist die Tätigkeit als
1. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
2. Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
3. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft
an einer Universität.
(4) Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um
ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.
Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als
Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit
mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die
Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden
beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als
Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter
zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so
sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab
0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.
Nachweise
§ 5. (1) Die Dauer der Funktion des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die der Mandatare ist vom jeweiligen
Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
(2) Die Art und Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen
Vorsitzenden der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen vom
jeweiligen Heimträger zu bestätigen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) Für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tritt
diese Verordnung mit 1. September 1999 in Kraft.
(3) Diese Verordnung ist auch für jene Studierendenvertreter, die gemäß § 58 Abs. 1 HSG 1998 bis
30. Juni 1999 im Amt sind, anzuwenden.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
und Schlußakte (BGBl. III Nr. 83/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in dänischer,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.