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84_1999 AT

84. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom

Bundesrat am 6. Mai 1999 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

BGBlPdf 84. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter

Gemäß § 22 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in

Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999, wird verordnet

Anspruchsberechtigte

§ 1. (1) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß § 21 Abs. 1 HSG 1998 oder als

Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tätig waren, sind nach

Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter nicht in die für die Absolvierung des Studiums

oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.

Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, einzurechnen.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß § 1

Abs. 2 ist die Ausübung einer der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor

Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.

Ausmaß der Verlängerung

§ 3. (1) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten

Semester ist die Tätigkeit als

1. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer

Universität oder

2. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.

(2) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der zurückgelegten

Semester ist die Tätigkeit als

1. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft

an einer Universität,

2. Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder

3. Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.

(3) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten

Semester ist die Tätigkeit als

1. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,

2. Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,

3. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft

an einer Universität.

(4) Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und

Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um

ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als

Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden

beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als

Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter

zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.

(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so

sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab

0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Nachweise

§ 5. (1) Die Dauer der Funktion des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die der Mandatare ist vom jeweiligen

Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.

(2) Die Art und Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen

Vorsitzenden der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen vom

jeweiligen Heimträger zu bestätigen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tritt

diese Verordnung mit 1. September 1999 in Kraft.

(3) Diese Verordnung ist auch für jene Studierendenvertreter, die gemäß § 58 Abs. 1 HSG 1998 bis

30. Juni 1999 im Amt sind, anzuwenden.

BGBlPdf 84. Verordnung: Kundmachung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Schlußakte

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

und Schlußakte (BGBl. III Nr. 83/1999) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in dänischer,

englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

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