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84_1997 AT

84. Bundesgesetz: Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am

wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den

Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultierenden

Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von

1700 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen

im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina

Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten betraut.

BGBlPdf 84. Verordnung: Maschinenmechaniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird – im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Einrichtung des Lehrberufes Maschinenmechaniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ mit einer Lehrzeit von vier Jahren

eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ wird mit den Lehrberufen „Anlagenelektriker“,

„Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“, „Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für

Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“,

„Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenschlosser“, „Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“,

„Schlosser“, „Textilmechaniker“, „Werkzeugmacher“, „Werkzeugmaschineur“ und

„Werkzeugmechaniker“ verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ zurückgelegte

Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ die

Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenelektriker“, „Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“,

„Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker

für Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“,

„Maschinenschlosser“, „Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“, „Schlosser“, „Textilmechaniker“,

„Werkzeugmacher“, „Werkzeugmaschineur“ und „Werkzeugmechaniker“ zurückgelegte

Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf

„Maschinenmechaniker“ verwandten Lehrberufen die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und

eigenverantwortlich auszuführen

1. Auswählen und Beschaffen von Materialien, die für den Einsatz an Produktionsanlagen den

gegebenen Anforderungen entsprechen,

2. Herstellen von komplexen Bauteilen auf konventionellen Werkzeugmaschinen,

3. einfache Handhabung von CAD-Systemen,

4. Erstellen von NC-Programmen für die Herstellung von komplexen Werkstücken inklusive

Bearbeitung auf CNC gesteuerten Werkzeugherstellungsmaschinen, wie NC-Fräsen, NC-

Drehen, NC-Erodieren, NC-Schleifen,

5. Herstellen und Montage von Maschinen und Automatisationsanlagen unter Einsatz von

elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,

6. Anwenden von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden bei

Werkzeugen und Maschinen, zB Sensortechnik, Drucküberwachungssysteme usw.,

7.Einbau und Funktionserprobung von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und

pneumatischen Steuerungssystemen,

8. Erfassen und Dokumentation von Fertigungsdaten,

9. Inbetriebnahme von Anlagen in Zusammenarbeit mit Konstruktion, Qualitätssicherung und

Produktionsverantwortlichen bis hin zur kompletten Fertigungsfreigabe,

10. Instandhaltung und Wartung von Sondermaschinen und Produktionsanlagen,

11. Mitverantwortung für einen reibungslosen Produktionsablauf bis hin zur nachhaltig beherrschten

Fertigung (Qualitätssicherungsbelange),

12. Optimieren von bestehenden Fertigungs- und Montageanlagen im mechanischen wie im

Steuerungsbereich,

13. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und

englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen

handelt,

14. Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem

(PPS) und Internet,

15. Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Maschinenmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des

§ 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

§ 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 32, 33, 35,

36, 37, 38, 41, 46 und 47 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder

in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind

Aufzeichnungen zu führen.

Zwischenprüfung

§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die

Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer

theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Prüfarbeit,

2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Fachkunde,

2. Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des

Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den

Lehrberuf Maschinenmechaniker nachweist.

Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche

nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind

a) Messen, Anreißen,

b) Feilen, Sägen, Bohren,

c) Reiben, Passen,

d) Gewindeschneiden,

e) Drehen, Fräsen, Schleifen,

f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der

Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Zusammenbau und Funktion.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken

1. Mechanische Arbeiten,

2. Wärmebehandlung,

3. Verbindungselemente und Verbindungstechniken,

4. Lesen von Zeichnungen,

5. Maschinensicherheit, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.

Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretischer Teil der Zwischenprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der

Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Fertigungsverfahren,

3. Mathematik und angewandte Mathematik,

4. Grundlagen der Mechanik,

5. Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2. Winkelfunktionen,

3. Koordinatensysteme,

4. Übersetzungen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit „nicht genügend“ bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der

nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten

Lehrjahres abzulegen.

Lehrabschlußprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Prüfarbeit,

2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Fachrechnen,

2. Fachkunde,

3. Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des

Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule

für den Lehrberuf Maschinenmechaniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker

werden die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Maschinenschlosser und Mechaniker ersetzt.

Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Prüfarbeit

§ 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an

einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind

a) Messen, Anreißen,

b) Feilen, Sägen, Bohren,

c) Reiben, Passen,

d) Gewindeschneiden,

e) Drehen, Fräsen, Schleifen,

f) Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;

2. die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von

mechanischen Teilen (Fräsen und Drehen).

3. die Erstellung einer elektropneumatischen Steuerung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in

dreizehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von

neun Stunden und den Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 jeweils eine Dauer von zwei Stunden

zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach fünfzehn, bei Einschränkung der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5

nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. bei der mechanischen Prüfarbeit

a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b) Winkeligkeit und Ebenheit,

c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

2. beim Erstellen des Fertigungsprogramms

a) richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,

b) Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile,

c) Wirtschaftlichkeit,

d) fachgerechte Arbeit;

3. bei der Erstellung der elektropneumatischen Steuerung

a) richtiges Erstellen des Stromlaufplanes,

b) richtiges Erstellen des Pneumatikplanes,

c) richtiges Erstellen einer praktischen Simulation.

(5) Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung nachweist, ist bei der

mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen.

Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der

mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von fünfeinhalb Stunden zugrunde zu legen.

Fachgespräch

§ 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren

in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der

Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen

der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2. Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre,

3. Übersetzungen,

4. Meßtechnik und Qualitätssicherung,

5. Pneumatik oder Hydraulik.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Messen und Meßverfahren,

3. Werkzeuge und rechnergestützte Werkzeugmaschinen,

4. Maschinenelemente,

5. Steuerungen, Regelungen und Antriebe,

6. einfaches Programmieren in Maschinensprache.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 19. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen

Teils unter Berücksichtigung der rechnergestützten Fertigung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht

bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der

Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................................1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................4 Lehrlinge

6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................5 Lehrlinge

8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ...........................................6 Lehrlinge

10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .........................................7 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 weitere fachlich

einschlägig ausgebildete Personen..................................................................ein weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1. der Lehrberechtigte,

2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3. einschlägige Ausbilder,

4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Maschinenmechaniker“ abgelegt haben,

5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf oder in einem

Lehrberuf der Metallbearbeitung abgelegt haben,

6. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf

„Maschinenmechaniker“ verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr

einschlägig tätig waren,

7.Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung,

Instandsetzung) tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit

Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

a) Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

b) Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der

in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die

Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker

eingerichtet wird, BGBl. Nr. 307/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1098/1994, tritt

mit 30. Juni 1997 außer Kraft.

(4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf

Maschinenmechaniker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch zurückgelegten

Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf

Maschinenmechaniker erforderliche Lehrzeit anzurechnen.

BGBlPdf 84. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

(BGBl. Nr. 158/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 300/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 21. Februar 1997

Lettland 15. Juli 1994

Litauen 25. Jänner 1994

Malta 14. März 1997

Moldova 9. Juni 1995

Zypern 20. November 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

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