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84_1993 AT

84. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird verordnet

Änderung der DVV 1981

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 19 lautet

„19. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist."

2. Nach § 1 Z 19 wird eingefügt

„19 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a) der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und

b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare."

3. § 2 Z 5 lautet

„5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

a) die Sicherheitsdirektionen,

b) die Bundespolizeidirektionen,

c) die Landesgendarmeriekommanden,

d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,

e) das Bundesasylamt;

den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;"

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen."

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