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84_1992 AT

84. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in der Fassung BGBl. Nr. 171/1989 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17 S. Für Bruchteile einer Stunde von

mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1991 in

Kraft.

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